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Maklergebühren

Dies ist eine Diskussion zu Maklergebühren innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.10.2009, 21:33
Boardneuling
 
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Thumbs up Maklergebühren

Hallo,

angenommen, es ist ein Haus durch einen Makler zu verkaufen. Es erfolgte das Zusenden vom Exposé per email und 2 Besichtigungstermine. Dennoch kam es zu keinem Kaufvertrag weil der Preis zu hoch war.
2 Wochen danach meldete sich der Verkäufer beim Käufer und bat das Abwickeln ohne Makler, dessen Vertragliche Bindung abgelaufeb sei, nämlich schon beim Erstbesichtigungstermin. Erfahren hat dies der Käufer aber erst nach dem Scheitern der Verhandlungen. Mit anderen Worten, der Makler hätte sowieso das Geld nach Ablauf seinsn Vertrags verdient.
Der Potentiele Käufer hatte schon ein Schreiben beim 2ten Besichtigungstermin unterschrieben, wo er falls zum Kaufvertrag kommen sollte, die Courtage bezahlen muss, wobei kein Zeitlimit gesetzt wurde.
Meine Frage wäre: Ist dieses Schreiben als Vertrag einzustufen? wenn ja, kann man ihn anfechten?
Ab wann darf der potentiele Käufer das Haus kaufen, ohne dass es um Probleme mit dem Makler kommen kann?
Was ratet ihr dazu? den "Vertrag" freundlich widerrufen? und wie?

Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 12.10.2009, 23:59
V.I.P.
 
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AW: Maklergebühren

Sorry - ich sehe keine Chance für K, um die Maklerprovision herum zu kommen.

Er hat rechtswirksam unterschrieben, dass bei Erwerb dieses Objektes die Provision zu zahlen ist.... egal, wann der notarielle Vertrag geschlossen wird. Abwarten nützt ihm also auch nichts!
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  #3 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 10:19
Boardneuling
 
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Wink AW: Maklergebühren

Hallo,

es gibt bestimmt andere Möglichkeiten, die den K von der Provision befreien könnten:
1) Wie wäre es wenn der V sein Objekt nochmal ins Netzt stellt ohne Makler? Wobei der potentielle K dann im direkten Kontakt mit ihm tritt.
2) Was ist wenn ein Kaufvertrag zwischen V und einem anderen K2 zustande kommt, der letzte wird dann das Objekt an K veräusseren?
3) Der K ist der Einsicht, der M hätte seine Aufgaben nicht erfüllt: Falsche verbale ANgaben zum Objekt...und keinerlei Mühe in den Preisverhandlungen?
4) Angenommen der Kaufvertrag ist zustande gekommen. Voher weiss der M, dass es zu einem Vertrag gekommen ist?
5) Wenn es zu Provisions"Streit" kommt, kann man dann das Inserieren ins Netzt und die Fahrt wegen Besichtigungstermin entschädigen? Wie lässt sich dies in Zahlen widerspiegeln?
6) Kann K vom Makler eine Kopie des unterschriebenen Blattes verlangen? Weckt man damit nicht den Verdacht, dass K das Haus erwerben kann und zwar ohne ihn?

Wohlgemerkt, K wollte nicht um jeden Preis die Courtage umgehen. Es hat mit Scheitern der Verhandlungen zu tun...und vorallem die Wille des V das Haus ohne M zu verkaufen, da der Preis ohne M deutlich attraktiver ist.

Stellt euch vor, es wäre ein Fall zur Seminararbeit!

MfG
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  #4 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 11:43
V.I.P.
 
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AW: Maklergebühren

Zitat:
Zitat von Neukölner
1) Wie wäre es wenn der V sein Objekt nochmal ins Netzt stellt ohne Makler? Wobei der potentielle K dann im direkten Kontakt mit ihm tritt.
Spielt keine Rolle! Der Kaufvertrag kommt eindeutig durch den vorherige Nachweis und Maklertätigkeit zustande!
Zitat:
2) Was ist wenn ein Kaufvertrag zwischen V und einem anderen K2 zustande kommt, der letzte wird dann das Objekt an K veräusseren?
Erstens wären die Erwerbskosten höher als die Maklerprovision und zweitens käme es darauf an, wer der Zwischenerwerber ist.
Zitat:
3) Der K ist der Einsicht, der M hätte seine Aufgaben nicht erfüllt: Falsche verbale ANgaben zum Objekt...und keinerlei Mühe in den Preisverhandlungen?
Auch das ist unerheblich! Der Nachweis der Kaufgelegenheit ist vom Makler erbracht!
Zitat:
4) Angenommen der Kaufvertrag ist zustande gekommen. Voher weiss der M, dass es zu einem Vertrag gekommen ist?
Der Makler wird irgendwann einmal auf das Klingelschild schauen und/oder sich einen Grundbuchauszug holen.
Zitat:
5) Wenn es zu Provisions"Streit" kommt, kann man dann das Inserieren ins Netzt und die Fahrt wegen Besichtigungstermin entschädigen? Wie lässt sich dies in Zahlen widerspiegeln?
Was soll das? Hier wird doch der Makler geschädigt und nicht der Käufer!
Zitat:
6) Kann K vom Makler eine Kopie des unterschriebenen Blattes verlangen? Weckt man damit nicht den Verdacht, dass K das Haus erwerben kann und zwar ohne ihn?
Sicher kann ma. Aber was soll es bringen? Im Streitfall wird es der Makler schon vorlegen!

Zitat:
Wohlgemerkt, K wollte nicht um jeden Preis die Courtage umgehen. Es hat mit Scheitern der Verhandlungen zu tun...und vorallem die Wille des V das Haus ohne M zu verkaufen, da der Preis ohne M deutlich attraktiver ist.
Das sind die typischen Versuche einen Makler zu besch... Wenn jemand keine Provision zahlen möchte, soll er keinen Makler beauftragen! Ich kann Menschen nicht verstehen, die Dienste anderer, die auch noch zum Erfolg führen, in Anspruch nehmen und dann ein vereinbartes Honorar nicht zahlen wollen!
Zitat:
Stellt euch vor, es wäre ein Fall zur Seminararbeit!
Dazu sollte dem Seminarteilnehmer zugemutet werden, die einschlägige Rechtssprechung zu eruieren und seine Aufgaben nicht von einem Forum lösen zu lassen!
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  #5 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 12:12
V.I.P.
 
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AW: Maklergebühren

Zitat:
Zitat von schielu
Ich kann Menschen nicht verstehen, die Dienste anderer, die auch noch zum Erfolg führen, in Anspruch nehmen und dann ein vereinbartes Honorar nicht zahlen wollen!
Vielleicht, weil sie manchmal das Gefühl haben, dass der Aufwand des Maklers in absolut keiner Relation zum Honorar steht...

inhaltlich hast Du ja alles gesagt. Der V kann nicht provisionsfrei an einen K verkaufen, der den Nachweis über den M erhalten hat. Er muss sich entweder einen anderen K suchen oder mit dem Makler verhandeln.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #6 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 12:59
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AW: Maklergebühren

Hallo,

also die Frage 5 meint den Makler für seine mehr oder weniger Tätigkeit zu entschädigen und nicht den K.
Damit hier keinen Eindruck erweckt wird, der K will dne Makler umgehen. Wenn der V der Meinung ist, dass die Beauftragung des Maklers zum nicht Verkauf des Objekt geführt hat, dann ist es sein Recht den ausgelaufenen Vertrag mit dem M nicht zu erneuern. Ich bin kein Jurist, und kann auch viele absurde Gerichtsurteile nicht nachvollziehen. Aber so ist es halt!
K könnte z.B. einen Mietvertrag mit V abschliessen, mit der Option zum Kauf. Logischerweise findet hier kein Kaufvertrag statt, und somit kann man die Sache ganz legal umgehen... übrigens ob es ligitim ist oder nicht, möge jeder dies für sich entscheiden.
Zum Thema:" Das sind die typischen Versuche einen Makler zu besch... Wenn jemand keine Provision zahlen möchte, soll er keinen Makler beauftragen! Ich kann Menschen nicht verstehen, die Dienste anderer, die auch noch zum Erfolg führen, in Anspruch nehmen und dann ein vereinbartes Honorar nicht zahlen wollen!"
Jeder weiss, dass der Beruf Makler nicht geschützt istdenn jeder darf ihn ausüben. Dass die Arbeit eines Maklers bezahlt werden kann, ist m.E. nicht umstritten, jedoch beim Betrachten der Provision, stellt man fest, dass ein Otto Normal Bürger dafür ein Halbes Jahr ackern muss, und der Makler im Zeitalter vom Internet "nur" Bilder vom Objekt macht und sie ins Netz stellt. Paar schöne Formulierungen kann man aus dem Netz herunterladen.
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  #7 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 13:23
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AW: Maklergebühren

Übrigens! Da der M schon wusste dass seine Bindung zu V schon abgelaufen war zum Zeitpunkt der Besichtigung, kann man von einer Druck-Ausübung Situation sprechen. Denn der M hätte den K drauf gedrängt den Vertrag zu unterschreiben, der keinen war! Und somit denke ich persönlich, dass dies ein Grund zur Nichtigkeit des "agreement"

Danke für Ihre (eure) kritischen Würdigungen.
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  #8 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 13:27
V.I.P.
 
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AW: Maklergebühren

Zitat:
Zitat von Neukölner
Wenn der V der Meinung ist, dass die Beauftragung des Maklers zum nicht Verkauf des Objekt geführt hat, dann ist es sein Recht den ausgelaufenen Vertrag mit dem M nicht zu erneuern.
Völlig richtig. Aber die Bestandteile des abgelaufenen Vertrags müssen eingehalten werden. Ein K, der vom Makler während der Vertragsgeltung den Nachweis kriegt, muss die Provision zahlen (bzw. der V, wenn das so vereinbart ist).
Zitat:
K könnte z.B. einen Mietvertrag mit V abschliessen, mit der Option zum Kauf. Logischerweise findet hier kein Kaufvertrag statt, und somit kann man die Sache ganz legal umgehen... übrigens ob es ligitim ist oder nicht, möge jeder dies für sich entscheiden.
Solange der Auftrag des Maklers nur der Verkauf war, ist das möglich. Kaufen wird der K das Gebäude trotzdem nicht provisionsfrei können.
Zitat:
Jeder weiss, dass der Beruf Makler nicht geschützt istdenn jeder darf ihn ausüben. Dass die Arbeit eines Maklers bezahlt werden kann, ist m.E. nicht umstritten, jedoch beim Betrachten der Provision, stellt man fest, dass ein Otto Normal Bürger dafür ein Halbes Jahr ackern muss, und der Makler im Zeitalter vom Internet "nur" Bilder vom Objekt macht und sie ins Netz stellt. Paar schöne Formulierungen kann man aus dem Netz herunterladen.
Dieser Meinung kann man sein. Ist das der Fall, beauftragt man natürlich keinen Makler. So einfach ist das! Aber sich einen Dienstleister, gleich welchen Berufs, ins Bett zu holen und ihm nach dem vollzogegen Akt zu besch...das geht nicht!

Edit: nicht der Besichtigungstermin ist ausschlaggebend, sondern der Nachweis der Kaufgelegenheit. Und der Wisch, den der K unterschrieben musste, war schlicht die Vereinbarung, dass der Nachweis durch den Makler erbracht wurde.

Ich wünsche in dieser fiktiven Hausarbeit viel Glück bei der fiktiven Klage.
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  #9 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 13:39
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AW: Maklergebühren

Danke für die Antwort!

Zum Thema:

"Völlig richtig. Aber die Bestandteile des abgelaufenen Vertrags müssen eingehalten werden. Ein K, der vom Makler während der Vertragsgeltung den Nachweis kriegt, muss die Provision zahlen (bzw. der V, wenn das so vereinbart ist)."

Angenommen der die Vertragsgeltung zwischen V und M war 01.01.XX bis 30.09.XX, und der Besichtigungstermin ist am 15.10.XX, dann ist die Provisionszahlung nicht gerechtfertigt, oder?

Danke
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  #10 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 13:50
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Zitat:
Zitat von Neukölner
Angenommen der die Vertragsgeltung zwischen V und M war 01.01.XX bis 30.09.XX, und der Besichtigungstermin ist am 15.10.XX, dann ist die Provisionszahlung nicht gerechtfertigt, oder?
Hast Du gelesen, was ich geschrieben habe?

Wann erhielt der K zum ersten Mal eine Mail, eine Brieftaube, ein Schreiben, ein Telefonat oder sonst eine Nachricht, dass ein Haus zu erwerben wäre, vom M?
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