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Maklergebühren

Dies ist eine Diskussion zu Maklergebühren innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.05.2009, 14:14
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Maklergebühren

Hallo zusammen,

mal angenommen, das Person X auf der Suche nach einem Ladenlokal ist.
Im Internet hat diese Person ein geeignetes Ladenlokal gefunden.
Die Maklerin XY hat zusammen mit Person X und der Vermieterin das Ladenlokal besichtigt.
Die Maklerin XY ist die Nichte der Vermieterin.
Person X hat einen Mietvertrag abgeschlossen und eine Vermittlungsprovision in Höhe von drei Kaltmieten an die Maklerin XY bezahlt.
Eine schriftliche Vereinbarung hierüber wurde nicht getroffen.
Darf in diesem Beispielfall eine Vermittlungsgebühr von der Maklerin XY in Rechnung gestellt werden oder hat Person X Anspruch auf Rückerstattung der Vermittlungsgebühr?

Vielen Dank für die Antwort schon mal vorab.

Freundliche Grüße

Melanie 124
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  #2 (permalink)  
Alt 10.05.2009, 15:49
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AW: Maklergebühren

Ich verstehe das Problem nicht...

Aus welchen Grund sollte die Provision zurück gefordert werden?
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  #3 (permalink)  
Alt 10.05.2009, 17:58
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AW: Maklergebühren

Hallo,

kann in diesem Beispielfall evtl. eine wirtschaftliche Verflechtung vorliegen, weil die Maklerin die Nichte der Vermieterin ist, und der Aufwand der Vermittlungstätigkeit relativ gering ist?

Freundliche Grüße

Melanie 124
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  #4 (permalink)  
Alt 11.05.2009, 01:41
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AW: Maklergebühren

Naja, also es spricht doch nichts dagegen, dass die Nichte die Vermittlung der Wohnung übernimmt.

- inserieren, ansehen, Vertrag abschließen...


Ob das ein "fremder" Makler macht oder eine bekannte Maklerin, ist meines Erachtens irrelevant, solange das Geld nicht an dem Finanzamt vorbei kassiert wird, sondern die Dame auch angemeldete Maklerin ist.
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  #5 (permalink)  
Alt 11.05.2009, 11:50
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AW: Maklergebühren

Bei der Nichte ist von einer Verflechtung nicht mehr auszugehen. Die Tätigkeit der Maklerin erstreckte sich auf den Nachweis der Mietgelegenheit bzw. die Vermittlung des Vertrages. Dies bedingt den Provisionsanspruch. Eine Rückforderung ist nicht begründbar! Was soll die Maklerin sonst noch tun?
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  #6 (permalink)  
Alt 03.06.2009, 15:14
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AW: Maklergebühren

Zitat:
Zitat von Melanie124
Die Maklerin XY ist die Nichte der Vermieterin.
Woher weißt Du das? War Dir das vorher bekannt? Wie hast Du rausgefunden dass es die Nichte ist?
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  #7 (permalink)  
Alt 03.06.2009, 18:06
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AW: Maklergebühren

Zitat:
Zitat von Pladde
Woher weißt Du das? War Dir das vorher bekannt? Wie hast Du rausgefunden dass es die Nichte ist?
Ist das für den Fall erheblich?
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  #8 (permalink)  
Alt 03.06.2009, 18:22
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AW: Maklergebühren

Weil es ein Urteil des BGH zur Maklerprovision usw bei Verflechtung gilt wo steht dass wenn sie davon wusste und trotzdem die Provision/Courtage oder Ähnliches gezahlt hat sie es nicht zurück verlangen kann weil sie sich damit mit dieser Verflechtung einverstanden erklärt hat.... Somit bräuchte sie theoretisch so oder so gar nicht weiter zu fragen
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  #9 (permalink)  
Alt 04.06.2009, 12:29
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AW: Maklergebühren

Zitat:
Zitat von Pladde
Weil es ein Urteil des BGH zur Maklerprovision usw bei Verflechtung gilt wo steht dass wenn sie davon wusste und trotzdem die Provision/Courtage oder Ähnliches gezahlt hat sie es nicht zurück verlangen kann weil sie sich damit mit dieser Verflechtung einverstanden erklärt hat.... Somit bräuchte sie theoretisch so oder so gar nicht weiter zu fragen
Ist doch egal, die Nichte fällt nicht unter die "Verflechtung"!
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  #10 (permalink)  
Alt 15.06.2009, 14:25
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AW: Maklergebühren

Zitat:
Person X hat einen Mietvertrag abgeschlossen und eine Vermittlungsprovision in Höhe von drei Kaltmieten an die Maklerin XY bezahlt.
Laut § 3 Abs. 2 WoVermG steht der Vermittlerin eine Provision von maximal 2 Monatsmieten + Steuer zu.


Guckst Du hier:

WoVermG § 3 Absatz 2

Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das 2 Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt.

Im Falle einer Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, darf das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu zahlende Entgelt den in Satz 1 bestimmten Betrag nicht übersteigen.


Interessant ist hierfür auch § 8 Abs. 1 Satz 2 WoVermG. Die Annahme von einem überhöhten Entgelt ist ordnungswidrig.

Eine Rückforderung des Differenzbetrags ist angebracht.

Gruß,
fluorescens
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