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Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung

Dies ist eine Diskussion zu Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 17:33
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Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung

Hallo! Mein erster Beitrag hier, ich hoffe, ich beachte alle Boardregeln.

Fallbeispiel: Angenommen Mietinteressent A besichtigt eine Wohnung und füllt dort ein Formblatt "Selbstauskunft und Provisionsvereinbarung" aus, welches sein Interesse an der Wohnung bestätigt und ihm von Makler B ausgehändigt wurde. Das Formblatt wird unterschrieben an den Makler zurückgegeben.

Nun hat Mietinteressent A kurzfristig eine weitere Wohnung bekommen und ist an der Wohnung von Makler B nicht mehr interessiert. Allerdings erhält er von Makler B einen Anruf mit der Bestätigung, dass er die Wohnung anmieten könne. Nachdem A nun B mitteilt, dass er nicht mehr interessiert wäre, weist B ihn auf die auf dem Formblatt unterschriebene Klausel hin, dass im Falle einer Absage durch den Interessenten bei erfolgreichen Vermittlung, ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro zzgl. Mehrwertsteuer fällig wird. Ist dies rechtens?

Einen Tag später hat A die Rechnung von Makler B im Briefkasten mit dem Hinweis auf Zahlung ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen. Eine Kopie des bei der Wohnungsbesichtigung unterschriebenen Formblatts, liegt trotz Aufforderung (telefonisch) von A, nicht bei. Ist A dennoch gezwungen die Zahlung zu tätigen oder kann er auf eine Zusendung einer (beglaubigten) Kopie des Formblatts bestehen, um zu überprüfen, ob besagte Klausel tatsächlich unterschrieben wurde?

Besteht außerdem das Recht auf eine detaillierte Aufschlüsselung der angefallenen Kosten, bzw. ein Anfechten (Senkung) der Kosten?

Viele Grüße
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Alt 16.11.2011, 18:08
V.I.P.
 
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AW: Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Maklers, die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen. Ob sein Kunde dann wirklich unterschreibt, ist nicht mehr sein Bier. Je nach Formulierung des Vertrages könnte sogar ein Anspruch auf volle Provision entstanden sein.

Ein Recht auf Übersendung der Unterlagen besteht sicher nicht. Allerdings wird in einem eventuellen Gerichtsverfahren der Makler das Schriftstück im Streitfall vorlegen müssen.

Ob die offenbar vereinbarte pauschale Bearbeitungsgebühr tragfähig ist, kann nur anhand der konkreten Klausel beurteilt werden. Im Regelfall dürfte sie am AGB-Recht zu messen sein, wonach einiges nicht geht - anderes schon. Ein "Recht auf detaillierte Kostenaufschlüsselung" gibt es wohl kaum, schließlich soll die Pauschale ja gerade diese in der Regel sehr aufwändige Arbeit vermeiden. Häufig wird dem Kunden nur das (prakisch wertlose) Recht eingeräumt, einen niedrigeren Kostenanfall nachzuweisen.

Gruß
Marcus
__________________
Gummibären an die Macht!
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  #3 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 22:58
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AW: Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung

Das bedeutet also, wenn der Interessent sich nicht mehr sicher ist, was er bei der Wohnungsbesichtigung unterschrieben hat, hat er keinerlei Chance darauf das Formblatt einzusehen, ohne den Makler zu verklagen?
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  #4 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 00:19
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AW: Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung

Zitat:
Zitat von marcus.summer Beitrag anzeigen
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Maklers, die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen. Ob sein Kunde dann wirklich unterschreibt, ist nicht mehr sein Bier.
ähm.... ich glaub dir ja sonst eigentlich alles (), aber das kann ich mir schwer vorstellen.

die provision wird normalerweise erst dann fällig, wenn tatsächlich ein mietvertrag zustande kommt - nicht vorher.

und anders kann das auch gar nicht sein. ein interessent, kann nicht pauschal unterschreiben sonstwieviel zu blechen, wenn der mietvertrag (den er ja noch gar nicht im detail kennt!!!) nicht zu stande kommt.

sonst könnten dann im mietvertrag sonstwelche fauls drin stecken und die interessentin müsste dann entweder akzeptieren oder dem makler die kohle abdrücken...???

das glaub ich nie im leben. ich würde nicht zahlen und abwarten was passiert!

handelte es sich um ein "richtiges" maklerbüro oder war es möglicherweise noch ne art hausverwaltung?
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  #5 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 09:25
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AW: Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung

In besagtem Beispiel handelt es sich um ein gewöhnliches Maklerbüro, keine Hausverwaltung.

Bei besagter Klausel handelt es sich angeblich (behauptet Makler am Telefon) um eine Formulierung der Art "Sollte nach Erstellung eines Mietvertrags dieser durch den Interessenten abgesagt werden, so verpflichtet sich dieser zur Zahlung eines Aufwandersatzes von 15% der anfallenden Maklerprovision, max 150 Euro zzgl. MwSt."

Der Knackpunkt ist, ob der Interessent dem Makler glauben muss, dass diese Formulierung tatsächlich unterschrieben wurde, oder ob der Makler zunächst eine Kopie des Originals als Beweis liefern muss und der Interessent solange von einer Zahlung absehen darf. Theoretisch könnte es ja so sein, dass besagte Klausel nicht auf dem Formblatt abgedruckt war und der Makler am Telefon lediglich behauptet, dass dies unterschrieben worden sei.
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  #6 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 10:51
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AW: Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung

Zitat:
Zitat von Janini Beitrag anzeigen
"Sollte nach Erstellung eines Mietvertrags dieser durch den Interessenten abgesagt werden, so verpflichtet sich dieser zur Zahlung eines Aufwandersatzes von 15% der anfallenden Maklerprovision, max 150 Euro zzgl. MwSt."
sollte das auf dem vordruck drauf gestanden haben, so wäre es wie eine agb zu verstehen, denn es wurde ja nicht einzelvertraglcih geregelt, sondern wird bei jeder interessentin drauf stehen. und als agb halte ich das für unwirksam, denn das würde die interessentin unverhältnismäßig benachteiligen. das würde ja bedeuten der makler hält es sich offen, ob ein mietvertrag mit der interessentin zu stande kommt, während die interessentin füs eine absage zahlen müsste (und das ohne überhaupt die genauen vertragsinhalte zu kennen!).

es ist mmn wurscht, ob das auf dem wisch drauf stand oder nicht, es wäre in keinem fall wirksam.

Zitat:
Der Knackpunkt ist, ob der Interessent dem Makler glauben muss, dass diese Formulierung tatsächlich unterschrieben wurde...
man hat einsichtsrecht nach bdsg (bundesdatenschutzgesetz) in alle gespeicherten daten. dh. auch dieser vertrag muss eingesehen werden können. wobei man das recht auf kopien hat (die man allerdings selber bezahlen muss). so meine ich jedenfalls.

wobei ich meine, dass es darauf eigentlich nicht mehr ankommt, weil solche klauseln nicht wirksam sind.
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  #7 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 10:58
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AW: Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung

Maklerprovision kann nur verlangt werden, wenn durch die Tätigkeit des Maklers ein Mietvertrag zustande kommt!
§ 2 Wohnungsvermittlungsgesetz:
(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.

Eine pauschale/prozentuale Schadensersatzforderung, wie hier, ist nicht rechtens!
§ 4 WoVermG:
4 Vertragsstrafe
Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, dass bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 v.H. des gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigen.Der Makler ist gewaltig im Irrtum!
Wie ist denn die Forderung in der Rechnung begründet?
]
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
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  #8 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 11:03
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AW: Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung

@schielu
LIKE!!!

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Eine pauschale/prozentuale Schadensersatzforderung, wie hier, ist nicht rechtens!
§ 4 WoVermG:
4 Vertragsstrafe
Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, dass bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 v.H. des gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigen.
]
sehr schön! und dazu ist nochmal zu sagen, dass vertragsstrafen in keinem fall in agb versteckt sein dürfen.

also: unwirksam, unwirksam, unwirksam!
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absage, bearbeitungsentgelt, makler, mieten

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