Dies ist eine Diskussion zu Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung ![]() Fallbeispiel: Angenommen Mietinteressent A besichtigt eine Wohnung und füllt dort ein Formblatt "Selbstauskunft und Provisionsvereinbarung" aus, welches sein Interesse an der Wohnung bestätigt und ihm von Makler B ausgehändigt wurde. Das Formblatt wird unterschrieben an den Makler zurückgegeben. Nun hat Mietinteressent A kurzfristig eine weitere Wohnung bekommen und ist an der Wohnung von Makler B nicht mehr interessiert. Allerdings erhält er von Makler B einen Anruf mit der Bestätigung, dass er die Wohnung anmieten könne. Nachdem A nun B mitteilt, dass er nicht mehr interessiert wäre, weist B ihn auf die auf dem Formblatt unterschriebene Klausel hin, dass im Falle einer Absage durch den Interessenten bei erfolgreichen Vermittlung, ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro zzgl. Mehrwertsteuer fällig wird. Ist dies rechtens? Einen Tag später hat A die Rechnung von Makler B im Briefkasten mit dem Hinweis auf Zahlung ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen. Eine Kopie des bei der Wohnungsbesichtigung unterschriebenen Formblatts, liegt trotz Aufforderung (telefonisch) von A, nicht bei. Ist A dennoch gezwungen die Zahlung zu tätigen oder kann er auf eine Zusendung einer (beglaubigten) Kopie des Formblatts bestehen, um zu überprüfen, ob besagte Klausel tatsächlich unterschrieben wurde? Besteht außerdem das Recht auf eine detaillierte Aufschlüsselung der angefallenen Kosten, bzw. ein Anfechten (Senkung) der Kosten? Viele Grüße |
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| AW: Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung Grundsätzlich ist es Aufgabe des Maklers, die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen. Ob sein Kunde dann wirklich unterschreibt, ist nicht mehr sein Bier. Je nach Formulierung des Vertrages könnte sogar ein Anspruch auf volle Provision entstanden sein. Ein Recht auf Übersendung der Unterlagen besteht sicher nicht. Allerdings wird in einem eventuellen Gerichtsverfahren der Makler das Schriftstück im Streitfall vorlegen müssen. Ob die offenbar vereinbarte pauschale Bearbeitungsgebühr tragfähig ist, kann nur anhand der konkreten Klausel beurteilt werden. Im Regelfall dürfte sie am AGB-Recht zu messen sein, wonach einiges nicht geht - anderes schon. Ein "Recht auf detaillierte Kostenaufschlüsselung" gibt es wohl kaum, schließlich soll die Pauschale ja gerade diese in der Regel sehr aufwändige Arbeit vermeiden. Häufig wird dem Kunden nur das (prakisch wertlose) Recht eingeräumt, einen niedrigeren Kostenanfall nachzuweisen. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung Das bedeutet also, wenn der Interessent sich nicht mehr sicher ist, was er bei der Wohnungsbesichtigung unterschrieben hat, hat er keinerlei Chance darauf das Formblatt einzusehen, ohne den Makler zu verklagen? |
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| AW: Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung Zitat:
), aber das kann ich mir schwer vorstellen.die provision wird normalerweise erst dann fällig, wenn tatsächlich ein mietvertrag zustande kommt - nicht vorher. und anders kann das auch gar nicht sein. ein interessent, kann nicht pauschal unterschreiben sonstwieviel zu blechen, wenn der mietvertrag (den er ja noch gar nicht im detail kennt!!!) nicht zu stande kommt. sonst könnten dann im mietvertrag sonstwelche fauls drin stecken und die interessentin müsste dann entweder akzeptieren oder dem makler die kohle abdrücken...??? das glaub ich nie im leben. ich würde nicht zahlen und abwarten was passiert! handelte es sich um ein "richtiges" maklerbüro oder war es möglicherweise noch ne art hausverwaltung? |
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| AW: Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung In besagtem Beispiel handelt es sich um ein gewöhnliches Maklerbüro, keine Hausverwaltung. Bei besagter Klausel handelt es sich angeblich (behauptet Makler am Telefon) um eine Formulierung der Art "Sollte nach Erstellung eines Mietvertrags dieser durch den Interessenten abgesagt werden, so verpflichtet sich dieser zur Zahlung eines Aufwandersatzes von 15% der anfallenden Maklerprovision, max 150 Euro zzgl. MwSt." Der Knackpunkt ist, ob der Interessent dem Makler glauben muss, dass diese Formulierung tatsächlich unterschrieben wurde, oder ob der Makler zunächst eine Kopie des Originals als Beweis liefern muss und der Interessent solange von einer Zahlung absehen darf. Theoretisch könnte es ja so sein, dass besagte Klausel nicht auf dem Formblatt abgedruckt war und der Makler am Telefon lediglich behauptet, dass dies unterschrieben worden sei. |
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| AW: Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung Zitat:
es ist mmn wurscht, ob das auf dem wisch drauf stand oder nicht, es wäre in keinem fall wirksam. Zitat:
wobei ich meine, dass es darauf eigentlich nicht mehr ankommt, weil solche klauseln nicht wirksam sind. |
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| AW: Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung Maklerprovision kann nur verlangt werden, wenn durch die Tätigkeit des Maklers ein Mietvertrag zustande kommt! § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz: (1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. Eine pauschale/prozentuale Schadensersatzforderung, wie hier, ist nicht rechtens! § 4 WoVermG: 4 Vertragsstrafe Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, dass bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 v.H. des gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigen.Der Makler ist gewaltig im Irrtum! Wie ist denn die Forderung in der Rechnung begründet? ]
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Maklergebühr nach Absage einer erfolgreichen Vermittelung @schielu LIKE!!! Zitat:
also: unwirksam, unwirksam, unwirksam! |
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| absage, bearbeitungsentgelt, makler, mieten |
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