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Maklergebühr - ab wann gerechtfertigt

Dies ist eine Diskussion zu Maklergebühr - ab wann gerechtfertigt innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 19.07.2008, 13:23
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AW: Maklergebühr - ab wann gerechtfertigt

Zitat:
Zitat von MARIU5
Wir reden die ganze Zeit aneinander Vorbei
Was hoffentlich nicht an mir liegt
Ich versuch`s nochmal zu erklären:
Grundsätzlich gilt als einziges der § 652 BGB (und viele darauf gerichtete Gerichtsurteile):
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

D.h. Ein Makler verkauft/vermietet nicht, er muss nur eine Vertragsgelegenheit Nachweisen, um seine Provision zu verdienen! Allerdings bedarf es dazu vorher eines Maklervertrages (der auch konkludent zustande kommen kann). Auch sind an den Nachweis sehr hohe Anforderungen gestellt!

Zitat:
Es war aber falsch ausgedrückt. Allein durch die Besichtigung wird ein Makler es schwer haben den Verkauf nach zu weisen wenn NUR die Besichtigung stattgefunden hat.
Doch, im vorliegenden Fall reicht es und so schwer ist das (bei einem ordentlich geführten Betrieb) gar nicht. Viel wichtiger ist, dass vorher ein Maklervertrag zustande kam!

Zitat:
In prinzip reicht es ja schon wenn der Makler NUR eine Zeitungsanzeige verfasst und der Rest dann über den Verkäufer läuft.
Klar ist das RECHT
Nein, das ist es (noch) nicht! Die Anzeige alleine reicht noch nicht! Es müsste schon in der Anzeige ein deutlicher Hinweis stehen, dass, und von wem der Makler Provision haben möchte und der Interessent müsste (in Kenntnis der Provisionspflicht) Maklerdienste in Anspruch nehmen, wie z.B. Bitte um weitere Unterlagen oder einen Besichtigungstermin. Erst dadurch hat er (konkludent) Maklerprovision "versprochen". Der Interessent, der beispielsweise in der Internetanzeige aufgrund eines Bildes den Verkäufer/Vermieter ausfindig macht und mit dem direkt verhandelt wird, mangels Maklervertrag, nicht provisionspflichtig! Auch dann wird er es nicht, wenn er, aufgrund einer Zeitungsanzeige ohne Provisionshinweis, ein Exposé anfordert und danach keine Dienste mehr in Anspruch nimmt (auch wenn im Exposé das Provisionsverlangen steht).

Zitat:
Es geht nur darum es beweisen zu können als Makler und wenn er wirklich nicht kauft ist die Besichtigung oder das anschauen der Eier auf dem Markt kostenlos
So isses!

Zitat:
In der Praxis ist es aber so das ein Makler "dran bleibt" und wenn er merkt das ein Käufer wirklich Interesse hat dann bleien die auch in Kontakt.
Das ist sicherlich der Normalfall aber muss nicht sein!

Zitat:
Somit wird dann ganz klar das er zum kauf beigetragen hat, da er meistens sogar noch beim Notar oder der Unterzeichnung des Mietvertrags ja mit dabei ist!
Was willst Du, als Makler, machen, wenn die anderen Beteiligten den Makler "ausbremsen" wollen und den Kontakt (warum auch immer) abbrechen, wie im angefragten Fall geschehen? Hier kam allerdings der Maklervertrag zustande (Provisionshinweis im Exposé, danach vereinbarte Besichtigung und zusätzlichsogar Zusammenführung der Parteien). Die Ursächlichkeit des Erfolges durch die Maklertätigkeit ist also unbestreitbar. Ohne ihn hätten die beiden sich wohl kaum jemals kennengelernt!

Ich hoffe ich konnte zur Klärung einigermaßen verständlich ausführen!
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  #12 (permalink)  
Alt 19.07.2008, 15:17
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AW: Maklergebühr - ab wann gerechtfertigt

Lange Rede, kurzer Sinn:

Der Mäklerlohn ist ein Erfolgshonorar (BGB § 652 Satz 1 Halbsatz 2: "..., wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustandekommt"). Abweichende Vereinbarungen (erfolgsunabhängiges Honorar) stimmen mit dem gesetzlichen Leitbild nicht überein und sind gem. BGB § 307 unwirksam (Soergel/Lorentz Rn 87).
__________________
Gruß
Volker K.
Wenn ich Ihnen helfen konnte, würde ich mich
über eine positive Bewertung (oben rechts) freuen
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  #13 (permalink)  
Alt 21.07.2008, 11:25
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AW: Maklergebühr - ab wann gerechtfertigt

Zitat:
Zitat von Rechts am Wald
Der Mäklerlohn ist ein Erfolgshonorar (BGB § 652 Satz 1 Halbsatz 2: "..., wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustandekommt").
Genau so ist es!

Zitat:
Abweichende Vereinbarungen (erfolgsunabhängiges Honorar) stimmen mit dem gesetzlichen Leitbild nicht überein und sind gem. BGB § 307 unwirksam (Soergel/Lorentz Rn 87).
Der 307 zielt allerdings nur auf "allgem. Geschäftsbedingungen" ab! Durch Individualvereinbarung sind auch Abweichungen möglich!

Das nur am Rande. Mit dem Problem der Eingangsfrage hat es wenig zu tun!
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