Dies ist eine Diskussion zu Makler Reservierungsvertrag innerhalb des Forums Immobilienrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Makler Reservierungsvertrag 1. das Datum festgelt wurde an dem spätestens der Notartermin stattfindet und zwar bis zum 01.06 2. der termin der übergabe der Wohnung am 01.08 sowie 3. ein Aufwandsentschädigung an den Makler von 1000 Euro wenn der Käufer vom Kaufvertrag abspringt der Käufer will diese Wohnung auf jedenfall haben und hat mitlerweile durch Bekannte direkten Kontakt mit dem Bauherren aufgenommen. Dieser meint, dass er keinen Vertrag mit dem Makler hat und man dies ohne Makler machen könnte. Die Termine im Reservierungsvertrag sind schon längst verstrichen, da es Änderungen im Teilungsvertrag gab und diese erst wieder durch den Notar beim Bauamt eingereicht werden müssen - dass heisst nach dem 01.06. ist immernoch nichts passiert und es wurde kein neuer termin für den Notar zwecks kauf mitgeteilt kommt der Käufer aus diesem Vorvertrag? muss er Maklercourtage zahlen oder ist der vertrag aufgrund der aufwandsentschädigung oder der nennung der daten nichtig ? danke!!! marta |
| |||
| AW: Makler Reservierungsvertrag Zitat:
Zitat:
|
| |||
| AW: Makler Reservierungsvertrag danke für die Anwort- hatte dies gefunden - weiss aber nicht ob die 1000,- Euro Aufwandsentschädigung mit der Reservierungsgebühr gleichzusetzten sind.... ----------------------------- Nach der Normstruktur des § 652 BGB setzt das Entsehen der Maklerprovision voraus: der Abschluss eines wirksamen Maklervertrags , die Entfaltung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit durch den Makler, das wirksame Zustandekommen des vom Auftraggeber angestrebten Hauptvertrags, ´ der ursächliche Zusammenhang zwischen der Maklertätigkeit und dem Abschluss des Hauptvertrags . ohne Zustandekommen des Hauptvertrages also keine Maklerprovision. der Makler wird für den Erfolg bezahlt, nicht für seine Bemühungen Ist die Reservierungsabrede Teil der einem Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegen, wenn die Reservierungsgebühr als Teilprovision zu würdigen ist, die unabhängig vom Erfolg der Maklertätigkeit versprochen wird. Daneben kommt eine Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, wenn dadurch zugleich ein unangemessener Druck zum Erwerb des Grundstücks auf den Kaufinteressenten ausgeübt wird. |
| |||
| AW: Makler Reservierungsvertrag Zitat:
Das ändert nichts daran, dass der Maklervertrag zustande gekommen ist und der Nachweis durch den Makler erfolgt ist! |
| |||
| AW: Makler Reservierungsvertrag Hallo, was mich wundert ist , dass der termin 01.06 verstrichen ist- da vereinbart wurde , dass nach absprung oder bei einer noch nicht beurkundung des Kaufvertrags ( das hatte ich vergessen ) die 1000 Euro zu zahlen sind - wären diese ja nun zu zahlen - obwohl der Kaufinteressent garnichts dafür kann, dass das noch nicht zustande gekommen ist. Zudem hat der Makler dem Kunden falsche informationen gegeben- der Bauherr hat mitlerweile mitgeteilt, dass er keinen Vertrag mit dem Makler hat und er die wohnung verkaufen kann wem er will - d-h- der käufer würde so gesehen auf dem maklervertrag sitzten bleiben und hat garkeinen Anspruch trotz reservierung. ist es möglich den Reservierungsvertrag zu kündigen- die 1000 euro zahlen und dann privat mit dem Bauherren zu verhandeln oder hat der Makler trotz gekündigtem vertrag ein Recht auf die volle provision von 5 % die in dem gekündigtem Reservierungsvertrag standen ? |
| |||
| AW: Makler Reservierungsvertrag Zitat:
Der Bauherr kann immer verkaufen an wen er will. Aber der Käufer muss Provision bezahlen, wenn er die Dienste des Maklers in Anspruch genommen hat! Wo genau liegt denn der Unterschied zum Maklerangebot und dem des Verkäufers? |
| |||
| AW: Makler Reservierungsvertrag Hallo, jetzt kommts besser - mal angenommen man will die maklergebühr die in diesem Vertrag , der eigentich von den Daten her schon nicht mehr wirklich stimmt bezahlen weil man die wohnung aufjedenfall haben möchte. nun findet man die wohnung von einem anderen Makler im Internet und dazu ist die Grundfläche zum einen noch mal kleiner als auf dem Expose angegeben und zudem nochmal teurer ( anstatt 138 t. euro nun 145 t. euro ) muss der Bauherr die wohnung nun für 138t. euro an den Käufer der einen Reservierungsvertrag mit dem Bauherren hat geben/ verkaufen ? oder kann der Bauherr nun auch jemanden anderes nehmen ? lt. Makler hat er einen Vertrag mit Bauherren - ( nicht bekannt ist ob er einen Alleinauftrag hat die wohnung zu vermitteln) hat man als Reservierender - der eigentlich nur auf den Termin beim notar wartet weil alles schon steht und schon eine Küche in Auftrag gegeben hat ,pech gehabt ? lg marta Geändert von marta79 (14.06.2009 um 14:31 Uhr). |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Reservierungsvertrag | Immobilienrecht | 16.04.2010 10:41 |
| Reservierungsvertrag Hauskauf über Makler | Immobilienrecht | 01.07.2009 15:50 |
| Makler Honorar | Immobilienrecht | 25.07.2008 11:15 |
| Aufwandsentschädigungen für Makler | Immobilienrecht | 19.06.2008 16:38 |
| Makler noch anrecht auf Gebühr nach 8 Monaten ? Jetzt ohne Makler und günstiger. | Immobilienrecht | 06.07.2005 08:57 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios