Dies ist eine Diskussion zu Makler = Mitinhaber der Mietsache, Ausschluß §652 BGB innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| wie verhielte es sich, wenn Wohnungssuchende W. über Maklerin M. eine Wohnung anmietete, und M. die W. weder vorher noch bei Unterzeichnung des Vertrages darauf hinwiese, dass der Inhaber der Maklerfirma I. Mitinhaber der Mietsache sei, sondern nur im Anhang zum Mietvertrag eine Klausel stünde, dass I. Mitinhaber sei, die Parteien den §652 BGB aber ausschlössen und Courtage trotzdem fällig/verdient sei? Wäre dies hinzunehmen oder justitiabel? Mit hypothetischem Dank, hominilupus Geändert von hominilupus (24.06.2011 um 01:35 Uhr). |
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| AW: Makler = Mitinhaber der Mietsache, Ausschluß §652 BGB Der 652 BGB ist hier nicht einschlägig! Maßgeblich ist das Wohnungvermittlungsgesetz. Dort §2 (2) 2: (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn ... 2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder 3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Anders wäre es bei Kauf gelagert! |
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| AW: Makler = Mitinhaber der Mietsache, Ausschluß §652 BGB Danke! Angenommen, die W. überläse ebenfalls den Ausschluß des §2 (2) WVG, wie wäre dies zu bewerten? Fiktiv freundliche Grüße hominilupus |
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| AW: Makler = Mitinhaber der Mietsache, Ausschluß §652 BGB Ein solcher Ausschluss ist rechtlich nicht möglich. § 2 (5) |
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| Stichworte |
| courtage, makler, mitinhaber, provision, §652 |
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