Dies ist eine Diskussion zu Makler Honorar innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Makler Honorar angenommen X hat eine Gewerbehalle gemietet und das Marklerhonorar auch schon an MarklerA gezahlt. Danach hat sich bei X MarklerB gemeldet und verlangt das Marklerhonorar für die selbe Gewerbehalle. Da MarklerB ihm die Halle per E-mail anbot, doch keine Besichtigung unternam, verlangt MarklerB nun für diese E-mail Marklerhonorar, dass schon an MarklerA bezahlt wurde. MarklerB meinte er bot X die Gewerbehalle als Erster, doch wie oben schon genannt wurden keine weiteren Telefonate geführt und auch keine Besichtigung unternommen. MarklerA ,bot die Halle zuerst X an, unternamm eine Besichtigung des Objekts und zusammen wurde auch der Mietvertrag unterzeichnet. X weiß nun nicht weiter. Was soll X nun tun? Juri Seibel Geändert von Juri001 (23.07.2008 um 21:33 Uhr). |
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| AW: Makler Honorar Formulierungsregeln: Es kann nur anhand von allgemeinen, abstrakten und fingierten (ausgedachten) Beispielen diskutiert werden! Insbesondere ohne Firmen- und Personennamen. Bitte formulieren Sie Ihren Beitrag daher stets als einen fiktiven (ausgedachten) Beispielsfall von allgemeinem Interesse. Beiträge mit Details wie konkreten Namen von Personen, Firmen, Marken, E-Mails, Adressen und Webseitenlinks sind nicht erlaubt! VERBOTEN: Einzelfallbezogene Beiträge und Fragen wie z.B. "Frau Musterfrau Müller aus Berlin zahlt mir keine Miete mehr. Kann ich sie verklagen?" oder "Ich habe ein Problem mit meinem Arbeitgeber in der Firma Muster GmbH, Hamburg, weil ich krank war. Kann er mich kündigen?" ERLAUBT: Im Forum können nur allgemeine, abstrakte Beiträge und fiktive (ausgedachte) Sachverhalte wie z.B.: "Mal angenommen ein Mieter M zahlt an Vermieter V keine Miete mehr. Welche Rechte hat V?" oder "Wie sieht folgender fiktiver Fall aus: A schlägt B auf die Nase. Strafbarkeit des A?" oder "Welche Rechte hat man allgemein als Mieter? Wie kann man einen Mietvertrag kündigen?" eingestellt werden. Bitte halten Sie diese Regeln ein, da Ihr Beitrag ansonsten nicht diskutiert werden kann. Verstöße gegen diese Regeln können zum Ausschluss führen.
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Makler Honorar Zitat:
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| AW: Makler Honorar Zitat:
Es kann durchaus möglich sein, dass ein Nachweis durch B erfolgt ist. Der würde genügen. Eine Besichtigung mit B ist dazu nicht notwendig! |
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| AW: Makler Honorar Hallo Mit den Makler B hat der X über eine andere Objekt verhandelt,und makler B hat das angebot einfach so versendet von sich aus.Der X hat auch am telefon den makler B gesagt das er dieser Objekt schon kennt . Juri |
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| AW: Makler Honorar Zitat:
Wichtig ist die Frage ob ein Maklervertrag zustande kam und ob (im Zweifel) der Nachweis ordnungsgemäß war und wie die Einrede der Vorkenntnis genau erfolgt ist und ob sie beweisbar ist. Mit dem bisher wenig gesagten scheint mir der Makler B sich auf sehr dünnem Eis zu bewegen. Aber bitte... bei allem Vorbehalt. |
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| AW: Makler Honorar Hallo Ist das möglich das X an die beide Immobilien Hanorar zahlen muss. Juri |
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| AW: Makler Honorar Zitat:
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| AW: Makler Honorar Zitat:
Und was ist damit Zitat: gemäß § 652 Abs. 1 BGB entseht der Anspruch auf die Maklerprovision erst mit Zustandekommen des (Kauf-)Vertrages, außerdem muss auch die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsabschluss sein. In aller Regel ist daher eine doppelte Provisionspflicht gegenüber zwei Maklern wegen des selben Objekts ausgeschlossen. Anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass dies auch im vorliegenden Fall so zu beurteilen ist: Die ursprünglichen Verhandlungen haben sich zunächst zerschlagen, da Ihnen der angebotene Preis zu teuer war. Wenn Sie nunmehr aufgrund der Tätigkeit des zweiten Maklers einen Kaufvertrag zu günstigeren Konditionen abschließen, fehlt es somit an der Ursächlichkeit der Leistung des ersten Maklers für das Zustandekommen dieses Vertrages. Denn zwischen dem ursprünglich angebotenen und dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag muss wirtschaftliche Identität bestehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.1990 Az. IV ZR 337/88). Juri |
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| AW: Makler Honorar Zitat:
Zitat:
Jede Mitursächlichkeit reicht aus. Es ist anerkannt, dass die Tätigkeit des Maklers nicht die alleinige Ursache des späteren Vertragsschlusses sein muss. Der Abschluss des Hauptvertrags muss sich zumindest auch als Ergebnis einer für den Vertrag wesentlichen Maklerleistung darstellen (BGH, BB 1988, 1623; OLG Frankfurt, Urteil v. 27.6.1997, 19 U 41/97). Es können also durchaus mehrere Makler mit jeweils eigenen Beiträgen für die Miet- oder Kaufentscheidung des Kunden kausal gehandelt haben (BGH, NJW 1971, 1133). Es wird nicht etwa der nachweisende Makler durch einen später eingeschalteten vermittelnden Makler gehindert (BGH, NJW 1977, 41; BGH, NJW 1981, 387). Zitat:
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