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Makler Honorar

Dies ist eine Diskussion zu Makler Honorar innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 23.07.2008, 20:36
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Makler Honorar

Hallo,

angenommen X hat eine Gewerbehalle gemietet und das Marklerhonorar auch schon an MarklerA gezahlt.
Danach hat sich bei X MarklerB gemeldet und verlangt das Marklerhonorar für die selbe Gewerbehalle.
Da MarklerB ihm die Halle per E-mail anbot, doch keine Besichtigung unternam, verlangt MarklerB nun für diese E-mail Marklerhonorar, dass schon an MarklerA bezahlt wurde. MarklerB meinte er bot X die Gewerbehalle als Erster, doch wie oben schon genannt wurden keine weiteren Telefonate geführt und auch keine Besichtigung unternommen.
MarklerA ,bot die Halle zuerst X an, unternamm eine Besichtigung des Objekts und zusammen wurde auch der Mietvertrag unterzeichnet.
X weiß nun nicht weiter. Was soll X nun tun?

Juri Seibel

Geändert von Juri001 (23.07.2008 um 21:33 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 23.07.2008, 20:51
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Formulierungsregeln: Es kann nur anhand von allgemeinen, abstrakten und fingierten (ausgedachten) Beispielen diskutiert werden! Insbesondere ohne Firmen- und Personennamen.

Bitte formulieren Sie Ihren Beitrag daher stets als einen fiktiven (ausgedachten) Beispielsfall von allgemeinem Interesse. Beiträge mit Details wie konkreten Namen von Personen, Firmen, Marken, E-Mails, Adressen und Webseitenlinks sind nicht erlaubt!

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__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

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Alt 24.07.2008, 09:57
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AW: Makler Honorar

Zitat:
Zitat von Juri001
Hallo,

MarklerB meinte er bot X die Gewerbehalle als Erster, doch wie oben schon genannt wurden keine weiteren Telefonate geführt und auch keine Besichtigung unternommen.
Warum wurde nach dem ersten Kontakt mit B Makler A aufgesucht?
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  #4 (permalink)  
Alt 24.07.2008, 12:40
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Zitat:
Zitat von Juri001
MarklerB meinte er bot X die Gewerbehalle als Erster, doch wie oben schon genannt wurden keine weiteren Telefonate geführt und auch keine Besichtigung unternommen.
Woher wusste Makler B von dem Mietwunsch? Hat X den B angesprochen, wenn ja , wie und auf welcher Grundlage? Gab es vor dieser Mail irgendwelche Hinweise auf Maklerprovision? Wie war das Angebot in der Mail verfasst?

Es kann durchaus möglich sein, dass ein Nachweis durch B erfolgt ist. Der würde genügen. Eine Besichtigung mit B ist dazu nicht notwendig!
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Alt 24.07.2008, 13:22
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Hallo
Mit den Makler B hat der X über eine andere Objekt verhandelt,und makler B hat das angebot einfach so versendet von sich aus.Der X hat auch am telefon den makler B gesagt das er dieser Objekt schon kennt .

Juri
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Alt 24.07.2008, 13:56
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Zitat:
Zitat von Juri001
HalloMit den Makler B hat der X über eine andere Objekt verhandelt,und makler B hat das angebot einfach so versendet von sich aus.Der X hat auch am telefon den makler B gesagt das er dieser Objekt schon kennt .
Das Thema ist zu komplex um mit derart wenig Angaben was vernünftiges sagen zu können. Dabei kommt es auf Kleinigkeiten an!
Wichtig ist die Frage ob ein Maklervertrag zustande kam und ob (im Zweifel) der Nachweis ordnungsgemäß war und wie die Einrede der Vorkenntnis genau erfolgt ist und ob sie beweisbar ist. Mit dem bisher wenig gesagten scheint mir der Makler B sich auf sehr dünnem Eis zu bewegen. Aber bitte... bei allem Vorbehalt.
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  #7 (permalink)  
Alt 24.07.2008, 16:16
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Hallo
Ist das möglich das X an die beide Immobilien Hanorar zahlen muss.

Juri
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Alt 24.07.2008, 16:24
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Zitat:
Zitat von Juri001
Ist das möglich das X an die beide Immobilien Hanorar zahlen muss.
Ja, das kann sein.
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  #9 (permalink)  
Alt 24.07.2008, 17:43
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AW: Makler Honorar

Zitat:
Zitat von schielu
Ja, das kann sein.

Und was ist damit
Zitat:
gemäß § 652 Abs. 1 BGB entseht der Anspruch auf die Maklerprovision erst mit Zustandekommen des (Kauf-)Vertrages, außerdem muss auch die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsabschluss sein.

In aller Regel ist daher eine doppelte Provisionspflicht gegenüber zwei Maklern wegen des selben Objekts ausgeschlossen. Anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass dies auch im vorliegenden Fall so zu beurteilen ist:

Die ursprünglichen Verhandlungen haben sich zunächst zerschlagen, da Ihnen der angebotene Preis zu teuer war.
Wenn Sie nunmehr aufgrund der Tätigkeit des zweiten Maklers einen Kaufvertrag zu günstigeren Konditionen abschließen, fehlt es somit an der Ursächlichkeit der Leistung des ersten Maklers für das Zustandekommen dieses Vertrages.
Denn zwischen dem ursprünglich angebotenen und dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag muss wirtschaftliche Identität bestehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.1990 – Az. IV ZR 337/88).

Juri
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  #10 (permalink)  
Alt 25.07.2008, 12:15
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AW: Makler Honorar

Zitat:
Zitat von Juri001
gemäß § 652 Abs. 1 BGB entseht der Anspruch auf die Maklerprovision erst mit Zustandekommen des (Kauf-)Vertrages, außerdem muss auch die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsabschluss sein.
So ist es!

Zitat:
In aller Regel ist daher eine doppelte Provisionspflicht gegenüber zwei Maklern wegen des selben Objekts ausgeschlossen. Anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass dies auch im vorliegenden Fall so zu beurteilen ist:
Das ist so nicht richtig:
Jede Mitursächlichkeit reicht aus. Es ist anerkannt, dass die Tätigkeit des Maklers nicht die alleinige Ursache des späteren Vertragsschlusses sein muss. Der Abschluss des Hauptvertrags muss sich zumindest auch als Ergebnis einer für den Vertrag wesentlichen Maklerleistung darstellen (BGH, BB 1988, 1623; OLG Frankfurt, Urteil v. 27.6.1997, 19 U 41/97). Es können also durchaus mehrere Makler mit jeweils eigenen Beiträgen für die Miet- oder Kaufentscheidung des Kunden kausal gehandelt haben (BGH, NJW 1971, 1133). Es wird nicht etwa der nachweisende Makler durch einen später eingeschalteten vermittelnden Makler gehindert (BGH, NJW 1977, 41; BGH, NJW 1981, 387).

Zitat:
Die ursprünglichen Verhandlungen haben sich zunächst zerschlagen, da Ihnen der angebotene Preis zu teuer war.
Wenn Sie nunmehr aufgrund der Tätigkeit des zweiten Maklers einen Kaufvertrag zu günstigeren Konditionen abschließen, fehlt es somit an der Ursächlichkeit der Leistung des ersten Maklers für das Zustandekommen dieses Vertrages.
Denn zwischen dem ursprünglich angebotenen und dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag muss wirtschaftliche Identität bestehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.1990 – Az. IV ZR 337/88).
Auch das ist so nicht ganz richtig, wobei das o.a. Urteil nicht hilfreich ist, das: III ZR 191/98, trifft den Kern genauer!
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