Dies ist eine Diskussion zu Makler bleibt untätig und verlangt Provision innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Makler bleibt untätig und verlangt Provision folgender fiktiver Fall: Familie A sucht in ihrem Heimatort ein Einfamilienhaus. Dieses wird nach kurzer Suche in einer einschlägigen Immobilienbörse gefunden. Die Beschreibung besteht lediglich aus zwei Luftbildern, keinerlei Innenansichten oder Grundrisse. Ebenfalls sei der Text der Anzeige lediglich mit Schlagwörtern gefüllt. Angenommen, es kommt dennoch zum Besichtigungstermin. An besagtem Termin würde sich der Makler in die Küche setzen und die Wohnungsbegehung würde Familie A mit dem (noch-)Eigentümer durchführen. Während dieser Begehung erwähnt der (noch-)Eigentümer, dass der im Internet angegebene Kaufpreis lediglich ein "Test" gewesen sei und er bereit sei, ca. 30% nachzulassen. Nach der Besichtigung würde Familie A weiterhin Interesse am Haus haben und eine erneute Besichtigung mittels eines befreundeten Sachverständigen durchführen. Auch hier würde sich der Makler wieder in die Küche setzen und die Besichtigung des Hauses durch den Eigentümer durchführen lassen. Nachdem sich die Parteien einig geworden sind, würde der Makler die in der Ursprungsanzeige genannte Provision einfordern. Hätte der Makler ein Anrecht auf keine, einen Teil oder die ganze Summme? Immerhin hätte er, nach Meinung der Käfer, einige Maklerpflichten verletzt (Auskunft zum Haus, Vermittlung zwischen den Interessensparteien, realistische Preisfindung etc.). Danke für eine Einschätzungen! |
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| AW: Makler bleibt untätig und verlangt Provision Es kommt darauf an, wer den Makler beauftragt hat. Hier kann es durchaus sein, dass der Verkäufer Auftraggeber war und deshalb zu leisten hat. Oder hat der Käufer unterschrieben oder Maklergebühren vereinbart und wenn ja, in welcher Höhe? Für das Entstehen von Maklergebühren reicht der Nachweis aus, sofern Auftrag erteilt wurde.
__________________ Meine Meinungsäußerungen dienen einem allgemein gehaltenen Erfahrungsaustausch, stellen keinen Rechtsrat für Einzelfälle dar; es sind Meinungen zu einem Beispielsfall, der mit einer Vielzahl von Fällen vergleichbar ist. |
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| AW: Makler bleibt untätig und verlangt Provision Der provisionsbegründende Nachweis muss so beschaffen sein, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Nachzuweisen ist nicht ein Objekt, sondern eine Vertragsgelegenheit. Der Immobilienmakler muss daher seinem kaufinteressierten Auftraggeber nicht nur das konkrete Grundstück, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers zur Kenntnis bringen (OLG Hamm - 18 U 20/98). Dadurch, daß der Makler ein Inserat geschaltet hat, durch welches der Auftraggeber erst auf das Objekt aufmerksam wurde und durch die Benennung des Namens und der Anschrift des Verkäufers hat sich der Makler seinen Maklerllohn erdient. Dies dürfte nach der Schilderung im obigen Sachverhalt der Fall sein. Wenn der Käufer allerdings anders auf das Objekt aufmerksam geworden wäre oder er es sich selbst gesucht hätte und den Verkäufer auf andere Weise ausfindig gemacht hätte, dann, und nur dann, hätte der Makler keinen Anspruch auf seinen Maklerlohn vom Käufer.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Makler bleibt untätig und verlangt Provision Der Makler hat Käufer und Verkäufer zusammengebracht und damit seinen "Job" getan. Dass er bei der Besichtigung nicht aktiv wurde, spielt keine Rolle. Provision erhält er nur vom endgültigen Kaufpreis - nicht von dem Preis, der in der Anzeige stand. |
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| AW: Makler bleibt untätig und verlangt Provision Die bisherigen Antworten sind korrekt! Es kommt jedoch wesentlich darauf an, wie die Provisionsforderung im Internetangebot des Maklers verfasst war! Und ob der Makler zusätzlich klar zu erkennen gegeben hat, von wem er Maklerprovision haben möchte. |
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