Dies ist eine Diskussion zu Mängel in Gutachten nicht berücksichtigt innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Mängel in Gutachten nicht berücksichtigt Person A kennt nun den Schaden und teilt diesen unverzüglich dem Gutachter mit. Der Schaden in dieser Form kann NICHT binnen der ca. 7 Tagen entstanden sein, seitdem der Gutachter dort war (muss also schon am Begutachtungstag vorgelegen haben). Der Gutachter ist nun der Meinung diese Wertminderung spielt im Gutachten keine Rolle, da Sie am Tage der Begutachtung dem Gutachter nicht bekannt war. Person A sieht das anders, da sie sich vom Gutachter nicht entsprechend aufgeklärt fühlt und auch im Vorgespräch keinerlei Fragen gestellt wurden bezüglich eventuell nicht sichtbarer Schäden oder sonstigem, da Person A ggf. sonst probiert hätte möglichst viele Informationen einzuholen. Person A hat unmittelbar zuvor neben der Mutter auch noch den Mann verloren, muss arbeiten und 2 Erbe abwickeln, da blieb nur Zeit die Dinge zu tun die auch direkt gefordert wurden. Hat der Gutachter hier falsch gehandelt und gehört der Dachschaden nicht mit in die Begutachtung ? |
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| AW: Mängel in Gutachten nicht berücksichtigt Was wurde konkret in Auftrag gegeben - hier kommt es (auch) auf den Wortlaut des Auftrages an.
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Mängel in Gutachten nicht berücksichtigt Neben Person A gibt es Person B, die zusammen als Kinder von Person C mehrere Immobilien erben. Person B hatte einen Gutachter für alle Objekte begutachtet. Den genauen Wortlaut eines Auftrages kenne ich nicht. Fakt ist ja nur dass er es durchaus mit reingenommen hätte, hätte er es seiner Meinung nach am Tage der Begutachtung gekannt. Er hat aber Person A nie nach irgendwelchen "nicht sichtbaren" Schäden o.ä. gefragt und sie als Laie völlig im Dunkeln gelassen, was diesbezüglich relevant sein könnte. |
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| AW: Mängel in Gutachten nicht berücksichtigt Die Beauftragung muss sich im Übrigen auch aus dem Gutachten ergeben. So sind z. B. auch besondere Wünsche des Auftraggebers (z. B. einen Wert der Immobilie ohe Berücksichtigung von Baumängeln, etc.) in dem Gutachten zu erläutern und Kund zu tun. Somit erübrigt sich in der Regel die Einsicht in den Auftrag und der darin getroffenen Vereinbarungen.
__________________ MFG Markus Reinartz PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. |
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