Dies ist eine Diskussion zu Lage der Grundstücksmauer innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Lage der Grundstücksmauer Vielen Dank im Voraus! |
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| AW: Lage der Grundstücksmauer Erstmal eine kleine Frage zum Verständnis. Worin liegt hinisichtlich der Stützmauer für den Eigentümer des unteren Grundstückes der Unterschied, ob sich das obenliegen Grundstück im Besitz der "alten Familie" oder des Käufers befindet? Wer für die Sicherung des Gefälles verantwortlich ist, hängt in erster Linie davon ab, wo sich das anstehende Gelände befindet (Erhöhung oder Vertiefung) Ansonsten siehe § 912 BGB Duldungspflicht des Überbaus. Die mündliche Zusage des verstorbenen Alteigentümers hat für diesen Sachverhalt jedenfalls keine Bedeutung. |
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| AW: Lage der Grundstücksmauer Hallo marki78, der Abstand zwischen den beiden Häusern beträgt nur 5m. Der Eigentümer mit dem höheren Grundstück wollte das Haus an seinen Sohn weiter vererben. Er hat den Eigentümer des Nachbargrundstückes um etwas mehr Durchfahrtsbreite gebeten, damit sein Sohn sich später eine Garagendurchfahrt bauen kann. Beide kennen sich sehr gut. Der Nachbar mit dem tiefer gelegenen Grundstück hat deshalb die Mauer etwas auf sein Grundstück rücken lassen. Der Sohn wird das Haus seiner Eltern nun aber nicht übernehmen und hatte das wohl auch nie vor. Das wurde nur vorgetäuscht, um den Grundstückswert etwas anzuheben. Ein Haus mit der Möglichkeit eine Garage auf dem Grundstück zu errichten lässt sich halt etwas besser verkaufen. Der Nachbar mit dem tiefer gelegenen Grundstück ist nun verärgert, weil seine Gutmütigkeit ausgenutzt wurde, um sich Vorteile zu verschaffen. Da inzwischen die Häuser mit einer Wärmedämmung versehen werden müssen, die stark aufträgt, hat er nun selbst keinen ausreichenden Platz mehr, um auf sein Grundstück zu fahren. Deshalb die Frage, ob man so etwas rückabwickeln kann, zumal es nur mündliche Absprachen gab. Vielen Dank für die Unterstützung! |
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| AW: Lage der Grundstücksmauer Da gibt es keine Rückabwicklungsmöglichkeit! |
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| AW: Lage der Grundstücksmauer Hallo schielu, das hört sich nicht gut an. Auch gegenüber dem neuen Besitzer, mit dem keine Vereinbarungen bestehen, gibt es keine Rückabwicklungsmöglichkeit? Es gibt keine schriftlichen Verträge oder Eintragung von Grundlasten. |
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| AW: Lage der Grundstücksmauer Vorweg, das Wort "Besitzer" wird für den Käufer des Grundstückes hier falsch verwendet. Es handelt sich um den neuen "Eigentümer" der an die Stelle des alten Eigentümers tritt. Gerade auch weil mit dem neuen Eigentümer keine Vereinbarungen bestehen, gelten für den Überbau die einschlägigen §§ des BGB (§912-§915). |
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