Dies ist eine Diskussion zu Lärmbelästigung Miteigentümer und Kneipenbesitzr innerhalb des Forums Immobilienrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Lärmbelästigung Miteigentümer und Kneipenbesitzr Angenommen es würde sich herausstellen, dass doch Störungen da wären, und zwar durch permanentes Hören des Basses (mal lauter, mal leiser). Mal angenommen diese Geräusche würden bis morgens um 5 auftreten, z. B. dadurch dass der Kneipenbesitzer seiner Bedienung (könnte auch der Neffe sein) und Freunden erlaubt bei abgeschlossener Tür bis morgens weiter zu feiern. Mal angenommen Gespräche würden dazu führen, dass sich Person C (der Kneipenbesitzer) zwar mitfühlend zeigt, jedoch auf Dauer nicht wirklich etwas daran ändert. Nun zur Frage: Angenommen Person A möchte gerne mit Person C zu einer Einigung der Lautstärkeregelung kommen, hat aber die Befürchtung, dass das nicht dauerhaft funktioniert, könnte man Person C auferlegen, dass die Musik soweit runterzuschrauben ist, dass zumindest der Bass nicht mehr zu hören ist bzw. könnte man Person C zwingen etwas für den Schallschutz zu tun, da die Geräusche offensichtlich durch aufgehängte Boxen über die Wände übertragen würden? Hier ginge es vor allem um die Stunden nach 23.00. Und könnte man Person C zwingen darauf zu achten, dass seine Angestellten mit Freunden nach Schließung der Tür nicht weiter feiern bzw. auch dann auf die Geräuschentwicklung achten? Mit den restlichen Umständen hätte Person A kein Problem. Und was wäre in so einem fiktiv geschilderten Fall eigentlich mit Person B? Hätte Person B dies nicht mitteilen müssen zumal sie laut Person C deswegen auch öfter die Polizei gerufen hat? Was könnte man in so einem Fall tun? |
| |||
| AW: Lärmbelästigung Miteigentümer und Kneipenbesitzr Man könnte sich in einem solchen Fall auch an das Ordnungsamt wenden. In der Gaststättenerlaubnis gibt es vielleicht schon Auflagen zum Lärm. Das Ordnungsamt kann auch Schallpegelmessungen in der Wohnung veranlassen und bei festgestellten Überschreitungen konkrete Auflagen machen. Manchmal ist bei Renovierungen von Gaststätten auch schon der Schallschutz beschädigt/verschlechtert worden. Ohne sachverständige Feststellungen über die Störungssituation wird man privatrechtlich wohl nicht viel unternehmen können. MfG Wohni |
| |||
| AW: Lärmbelästigung Miteigentümer und Kneipenbesitzr Der Gestörte kann gegen den Gaststättenbetreiber auf Unterlassung klagen. Dazu ist allerdings eine substantiierte Darlegung notwendig und sie muss bewiesen werden. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie im Mietrecht. Unabhängig vom Bestehen bestimmter Ruhezeiten ist es dem Betreiber von Tonwiedergabegeräten daher zuzumuten, diese stets - auch außerhalb der Ruhezeiten - in Zimmerlautstärke zu betreiben (LG Berlin, Urteil v. 19.10.1987, 13 O 2/87, DWW 1988, 83; LG Kleve, Urteil v. 1.10.1991, 6 S 70/90, DWW 1992, 26). Lautstärken, die einen Wert von 40 db tagsüber bzw. 30 db nachts überschreiten, stellen grundsätzlich eine Überschreitung der Zimmerlautstärke dar. Dies kann jedoch auch für Geräusche unterhalb dieses Pegels gelten, wenn sie nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen wegen ihrer physiologischen oder psychologischen Wirkung als störend empfunden werden (LG Kleve, a.a.O.). Auch das Ordnungsamt kann hier einschreiten! |
| |||
| AW: Lärmbelästigung Miteigentümer und Kneipenbesitzr Vielen Dank für die Antwort. Wird mir, denke ich, schon mal sehr helfen. |
| |||
| AW: Lärmbelästigung Miteigentümer und Kneipenbesitzr Kann auch jemand noch etwas zu dem zweiten Teil sagen, d. h. ob der Voreigentümer in einem solchen Fall belangt werden kann, weil er falsche Angaben gemacht hat bzw. Tatsachen verschwiegen hat. |
| |||
| AW: Lärmbelästigung Miteigentümer und Kneipenbesitzr Zum zweiten Teil: Schadensersatzforderungen wären denkbar (die Whg hat einen arglistig verschwiegenen Mangel) sowie im schlimmsten Falle eine Rückabwicklung des Kaufes. Dabei sollte man aber immer bedenken, daß sowohl die Beweiskraft der Anfrage (Auf Anfrage wäre Person A von Person B jedoch versichert worden, ...), der Grad der eigenen Beieinträchtigung als auch der ojektive Störungsgrad ausschlaggebend für den möglichen Erfolg einer solchen Forderung sind. Alles andere wurde in den vorherigen AW schon dargestellt. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Miete als Miteigentümer | Familienrecht | 08.05.2010 10:21 |
| Rechte Miteigentümer an einer Eigentümergemeinschaft | Immobilienrecht | 21.03.2010 23:39 |
| Klage gegen Miteigentümer | Mietrecht | 15.06.2009 22:33 |
| Miteigentümer fordert Kündigung | Mietrecht | 15.10.2008 14:04 |
| Schließzylinder von Miteigentümer entfernt | Immobilienrecht | 16.02.2008 08:24 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios