Dies ist eine Diskussion zu Kundenschutz bei nicht klar geschlossenem Maklervertrag innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Kundenschutz bei nicht klar geschlossenem Maklervertrag Ein Wohnungseigentümer möchte seine Eigentumswohnung verkaufen und stellt diese ins Internet. Daraufhin melden sich mehrere Makler und besichtigen die Wohnung. Einer davon sagt, er habe eine Kundin, die die Wohnung zu dem vom Eigentümer gewünschten Preis kaufen wolle, und schlägt vor, diese der Kundin ohne vertragliche Bindung einmal zu zeigen und bis zum Dienstag der nächsten Woche einen Termin zu vereinbaren. Des weiteren fotografiert der Makler die Wohnung, erstellt ein Exposé und fragt den Eigentümer, ob er dieses Exposé auf seiner Website veröffentlichen könne. Der Eigentümer bejaht dies. Der Makler stellt das Exposé am Donnerstag auf seine Internetseite, der Eigentümer sieht es sich noch am selben Tag an und ist mit der Art der Wohnungsbeschreibung nicht zufrieden. Am Freitagmorgen ruft der Eigentümer den Makler an und verlangt, das Exposé wieder von der Website zu nehmen, da er mit der Art der Wohnungsbeschreibung überhaupt nicht zufrieden sei. Der Makler tut dies auch. Nachdem bis Montag der Makler sich nicht mehr wegen der Kundin gemeldet hatte, ruft der Eigentümer den Makler an und sagt, er sei an weiteren Terminen nicht mehr interessiert. Der Makler entgegnet, er habe nichts mehr von der Kundin gehört und ohnehin in dieser Sache nichts weiter unternommen, weil er die Aufforderung am Freitag, das Exposé von der Website zu nehmen, so verstanden habe, dass ein Interesse an weiterer Tätigkeit seinerseits nicht mehr bestehe. Eine vertragliche Bindung habe ja ohnehin nicht bestanden. Am Dienstag schickt der Makler nun doch eine Email an der Eigentümer, er habe einen Kunden für die Wohnung. Der Eigentümer meldet sich nicht. Am Mittwoch schließt der Eigentümer mit einem anderen Makler einen Maklervertrag über die Wohnung. Am Freitag schickt der erste Makler dem Eigentümer eine Email, er habe von dem anderweitigen Maklervertrag erfahren und verlange Kundenschutz für die Kunden, die sich bei ihm bereits wegen der Wohnung gemeldet hätten, und fügt eine Liste mit zahlreichen Namen an. Die Frage ist: Besteht hier überhaupt Kundenschutz? Ist eine Maklervertrag hier überhaupt zustande gekommen? Nach welcher gesetzlichen Regelung richtet sich der Kundenschutz? Gruß jjflash |
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| AW: Kundenschutz bei nicht klar geschlossenem Maklervertrag Was der Makler mit "Kundenschutz" meint, ist mir nicht klar! Dieser wäre nur sinnvoll. wenn die Provision vom Vermieter zu zahlen wäre. Ansonsten braucht sich der Vermieter über die zwischen Makler und Interessenten getroffenen Vereinbarungen keine Gedanken zu machen! Hat der mit diesen ordentliche Maklerverträge geschlossen und käme ein Mietvertrag durch seinen Nachweis zustande, steht ihm die Provision zu. Dazu benötigt er keinen Schutz durch den Vermieter. |
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| AW: Kundenschutz bei nicht klar geschlossenem Maklervertrag Es stellt sich die Frage, wem die Kunden in einer Geschäftsbeziehung zukommen. Nach dieser Schilderung kann man keine solche Beziehung erkennen. Die Interessenten, die sich beim ersten Makler gemeldet haben, waren dem Wohnungseigentümer ja nicht bekannt. Sie wurden ohne Aufforderung dem Wohnungseigentümer überlassen. Da mit dem ersten Makler kein Maklervertrag (Geschäftsbeziehung) zustande gekommen ist, gibt es auch für die übermittelten Interessenten keinen Kundenschutz. |
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| AW: Kundenschutz bei nicht klar geschlossenem Maklervertrag Des weiteren: Was versteht man unter Kundenschutz? Gibt es dazu eine gesetzliche oder richterrechtliche Regelung? |
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| AW: Kundenschutz bei nicht klar geschlossenem Maklervertrag Zitat:
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