Dies ist eine Diskussion zu Kündigung Maklervertrag innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Frage : Hat Makler X Anspruch auf Erstattung der bisherigen durch Inserate, etc. zustande gekommen oder anderer Kosten? Bitte hierzu den zweiten Absatz berücksichtigen! Und : wie wird die 'fehlende' Befristigung im Kündigungsschreiben berücksichtigt werden müssen? Auch : Interessent A, vertraglich nicht an Makler X gebunden, hat Interessenten B dem Verkäufer A privat vorstellig werden lassen. Frage : Kann Makler X diesen ihm selbst bis dato unbekannten Interessenten B bei erfolgreichem Verkaufabschluss als 'Resultat seiner Kontaktarbeit' vereinnahmen, auch wenn er selbst diesen Kontakt nicht geschaffen hat - und bei womöglichem erfolgreichen Verkaufsabschluss zwischen Interessent B und Verkäufer A Ansprüche bzw. Schadensersatz anmelden? |
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| AW: Kündigung Maklervertrag Nun, grundsätzlich erfordert der Anspruch des Maklers auf Mäklerentlohnung, dass der nachweis zur Möglichkeit des Abschlusses eines Kaufvertrages geführt wird oder eben das Zustandekommen des Vertrages AUFGRUND der Tätigkeit des Mäklers, § 652 BGB. Wenn nun ein Dritter sich unabhängig von dem Makler einschaltet und den Vertragsschluss herbeiführt, schafft das keinen Anspruch des Maklers, auch einen Schadensersatzanspruch vermag ich nicht zu sehen, da der Maklervertrag ein einseitig verpflichtender Vertrag ist und das Risiko erstmal der Vertragspartner trägt. Allerdings sind die Inseratkosten erstatten, wenn dies vertraglich so geregelt war, § 652 II BGB. Wenn nicht vereinbart, dann kriegt der Mäkler eben nichts. Hinsichtlich der Kündigung: Dauerschuldverhältnisse sind aus wichtigem Grund ohne Frist kündbar. Wichtiger Grund hier ist wohl die anderweitige Zielerreichung. Erfordert Mitteilung des Grundes dem Makler gegenüber und die Erklärung, dass der Vertrag gekündigt wird. |
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