Dies ist eine Diskussion zu Kündigung des Maklervertrages und provisionsfreier Privatverkauf innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Kündigung des Maklervertrages und provisionsfreier Privatverkauf Verkäufer V beauftragt den Makler M mit dem Verkauf seiner Immobilie. Hierfür verlangt M eine angemessen hoch bemessene prozentuale Vergütung durch V im Erfolgsfalle. Zusätzlich verlangt M die ortsübliche Provision vom Kaufinteressenten K. Die Preisverhandlungen zwischen V und K (über M) bleiben vorerst erfolglos. Details: M gibt weder K noch V eindeutig und von sich aus zu verstehen, dass er ggf. von beiden eine Provision erhalten würde, behauptet aber auch nichts Gegenteiliges. Weder K noch V widersprechen anfangs der Provisionsforderung im Erfolgsfalle. Beide sind solange der Meinung, alleine die Provision zahlen zu müssen, bis sich in einem späteren Vier-Augen-Gespräch zufällig das Gegenteil herausstellt. Der Vertragsschluss zwischen M und V besteht ausschließlich mündlich, wird aber durch konklusives Handeln (Durchführung mehrerer Besichtigungen im Beisein von M und V sowie kurze, erfolglose Preisverhandlungen beider Parteien über M) bestätigt. Zwischen M und K besteht auch kein schriftlicher Vertrag, auf die Provisionspflicht wird aber im Exposé und im anschließenden Schriftverkehr per Standardfloskel sowie in den AGB (Homepage) verwiesen. V und K einigen sich schließlich in direkten Verhandlungen (ohne M) auf einen Kaufpreis. Sie sind aber über die „unmoralische“ und ihnen bis dato unbekannte „Doppelbezahlung" verärgert und möchten (möglichst beide) keine Provision an M zahlen. Die juristisch interessanten Fragen, die sich in diesem Fall stellen: 1) Kann V den befristeten Alleinvertrag mit M kündigen bzw. auslaufen lassen und seine Immobilie anschließend direkt an K (der ihm nachweislich von M vermittelt wurde) verkaufen, ohne dass hierbei eine Provision von K und/oder V an M gezahlt werden muss? 2) Der Nachweis der Vertragsmöglichkeit ist nachweislich erbracht. Ist bei ein- oder zweimaliger erfolgloser Rücksprache von M mit V über das Kaufangebot von K bereits in ausreichendem Maße eine Vertragsvermittlung (Durchführung der Verhandlung zwischen K und V) gegeben, um daraus eine Provisionspflicht für K und/oder V zu begründen oder kann diese von K und/oder V mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden? 3) M verfügt über keinen schriftlichen Vertrag mit V und/oder K. Das konklusive Handeln bestätigt aber den Vertrag. Ist M somit, trotz unterlassenen Hinweises auf die zweifache Provisionszahlung gegenüber K und V, zur Provisionsforderung gegenüber beiden berechtigt? 4) Ist der beschriebene Maklervertrag (ohne Salvatorische Klausel in den AGB) insgesamt anfechtbar, wenn einer der o.g. Sachverhalte (ggf. auch nur teilweise) gegen einen Provisionsanspruch von M spricht? Geändert von P-A-L-A-D-I-N (28.12.2011 um 22:50 Uhr). Grund: Rechtschreibfehler |
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| AW: Kündigung des Maklervertrages und provisionsfreier Privatverkauf Vielleicht habe ich das jetzt falsch verstanden, aber ich kenne es NUR so, dass beide Parteien Maklerprovision bezahlen
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| AW: Kündigung des Maklervertrages und provisionsfreier Privatverkauf Nein, das haben Sie richtig verstanden. Ich kenne mich im Maklerrecht nicht aus und dachte eigentlich (nach kurzer Internetlektüre zum Thema), das wäre eher die Ausnahme als die Regel, daher der ausdrückliche Hinweis darauf in meinem Fallbeispiel. |
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| AW: Kündigung des Maklervertrages und provisionsfreier Privatverkauf wer welche provision zahlt ist frei verhandelbar. Zitat:
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| AW: Kündigung des Maklervertrages und provisionsfreier Privatverkauf Zitat:
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Kurz: Wenn ein Kaufvertrag, durch Nachweis oder Vermittlung des Maklers zustande kommt, müssen beide zahlen, wenn ein Provisionsversprechen vorliegt. Das Thema ist sehr komplex und von vielen Einzelvorgängen im Verlauf, die hier nicht erkennbar sein können, abhängig. Eine persönliche Frage: warum denken Menschen, die Dienste eines anderen, die zum gewünschten Erfolg führen, daran diesen besch..... zu wollen?
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Kündigung des Maklervertrages und provisionsfreier Privatverkauf Zitat:
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| AW: Kündigung des Maklervertrages und provisionsfreier Privatverkauf Zitat:
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Kündigung des Maklervertrages und provisionsfreier Privatverkauf kA was hier konkret in diesem fiktiven Fall vereinbart war, ich bin nicht der TE ![]() Im Allgemeinen beträgt die Provision aber die maximal möglichen 3,57% beim Hauskauf, die meisten Makler zeigen sich da auch wenig verhandlungsbereit. |
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| AW: Kündigung des Maklervertrages und provisionsfreier Privatverkauf Zitat:
Zum anderen könnte sich der Makler seine Provision dadruch erdienen, daß er zwischen beiden Vertragsparteien bei der Preisabsprache, bei der Übergabe usw. vermittelt ('Vermittlungsmakler'). Es ist tatsächlich so, daß (fast) jeder Makler werden kann. Aber um diese Fakten wußte man ja auch schon vorher. Auf den vom Makler im Einzelfall betriebenen Aufwand kommt es nicht an.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Kündigung des Maklervertrages und provisionsfreier Privatverkauf Ich danke allen Schreibern für ihre interessanten Beiträge! Der beschriebene Fall ist ein halb-fiktiver - d.h. die Problematik (Doppelverdienst von M etc.) war tatsächlich gegeben, allerdings haben K und V sich letztendlich nicht auf einen für beide Seiten akzeptablen Kaufpreis einigen können, sodaß hier auch die Provision für M letztendlich keine Rolle gespielt hätte. Nichts desto trotz fand bzw. finde ich den Fall juristisch sehr interessant, da er sicherlich stellvertretend für zig reale Hauskäufe stehen kann, bei denen ein Makler, der vermeintlich keine "echte" Arbeit geleistet hat (diese Wahrnehmung dürfte weit verbreitet sein), um seine Provision gebracht werden soll. Inwiefern eine so hohe Provision wirklich gerechtfertigt ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt... Meines Erachtens gibt es nämlich auch sehr viele Makler, die ihre Arbeit nur unzureichend erfüllen ("flotter Zweizeiler" in der Tageszeitung und keinen Strich Arbeit mehr!), aber dennoch den zulässigen Höchstsatz mit geradezu arroganter Selbstverständlichkeit einstreichen. Da meine juristischen Kenntnisse aus dem Studium allerdings stark eingerostet sind (ich sage nur "konkludent" und "konklusiv" - der Englischunterricht läßt grüßen... :-) ), bin ich bei meinen Überlegungen eben nicht so wirklich weiter gekommen. Nun gut, die Beiträge haben letztendlich meine Einschätzung bestätigt. Vielen Dank nochmals! |
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