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Kreuz auf Grundstück

Dies ist eine Diskussion zu Kreuz auf Grundstück innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 28.04.2011, 11:05
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Question Kreuz auf Grundstück

Mal angenommen, A ist Eigentümer eines Grundstücks, welches direkt an eine vielbefahrene Bundesstraße grenzt.
Eines Tages verunglückt ein Motorradfahrer B tödlich auf dem Grundstück, als er von der Straße abkommt und sich das Genick bricht.

Eine Woche nach dem Unfall stellen die Angehörigen von B ein Kreuz auf dem Grundstück von A auf.

A setzt sich mit den Angehörigen in Verbindung und erklärt schriftlich, dass er zwar Verständnis für die Trauer hat, dieses Kreuz aber nicht dauerhaft dulden wird. Er räumt eine Duldung von sechs Monaten ab Unfallzeitpunkt ein, so lange es sich um ein einfaches Kreuz handelt.

Nach einigen Wochen werden dort neben dem Kreuz auch Grablicher, Blumen, Teddies u.v.m. deponiert. Es werden inzwischen über 1 m² Fläche heirfür belegt.

A setzt sich wiederum mit den Angehörigen in Verbindung und untersagt schriftlich (diesmal Einschreiben mit Rückschein, den er auch erhält) ausdrücklich das Ausufern dieses Totenkultes, dafür ist eine Grabstätte da, nicht sein privates Grundstück. Er setzt eine Frist von 14 Tagen, innerhalb derer alle Gegenstände mit Ausnahme des Kreuzes entfernt werden müssen. Er erklärt, bei Nichteinhaltung der Frist und in Zukunft sämtliche Gegenstände, abgesehen von dem Kreuz, zu entfernen und zu entsorgen. Im selben Schreiben weist er noch einmal ausdrücklich auf die sechs Monate Duldung eines einfachen Kreuzes hin.

Die Frist verstreicht, nichts tut sich, er entfernt alle Gegenstände, abgesehen vom Kreuz und entsorgt sie, wie angekündigt. Es werden aber immer wieder neue Gegenstände dort abgelegt, die er ebenfalls umgehend entsorgt.

Nach einigen Wochen erhält er ein anwaltliches Schreiben mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von 10 Tagen die Gegenstände herauszugeben oder Schadensersatz zu leisten, anderenfalls drohe ihm eine Anzeige wegen Diebstahls.

1.) Hat A eine derartige Anzeige wirklich zu befürchten?
2.) Wie kann A sich nun juristisch einwandfrei gegen die nicht ausdrücklich vereinbarte Nutzung seines Grundstücks wehren?
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Alt 28.04.2011, 11:23
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AW: Kreuz auf Grundstück

Ich kann mir nicht vorstellen, dass hier was geschehen kann. Wer hat den geschrieben? Nicht nur Angehörige stellen dort unberechtigt Dinge ab.
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Alt 28.04.2011, 11:48
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AW: Kreuz auf Grundstück

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Wer hat den geschrieben? Nicht nur Angehörige stellen dort unberechtigt Dinge ab.
Fiktiv stammt das anwaltliche Schreiben vom Anwalt der Angehörigen.
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  #4 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 11:58
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AW: Kreuz auf Grundstück

Zitat:
Zitat von mknf Beitrag anzeigen
1.) Hat A eine derartige Anzeige wirklich zu befürchten?
ja, das hat er. er muss zwar die gegenstände nicht dulden, er kann sie wegräumen, er darf sie allerdings nicht behalten oder entsorgen. die rechtmäßigen eigentümer (egal ob angehörige oder freunde vom verunglückten) haben ein recht auf herausgabe. a muss die gegenstände lagern. kann die lagerkosten allerdings den eigentümern in rechnung stellen.

Zitat:
2.) Wie kann A sich nun juristisch einwandfrei gegen die nicht ausdrücklich vereinbarte Nutzung seines Grundstücks wehren?
das kann er nicht. das ist nicht möglich. es sei denn, er würde einen zaun ziehen. oder das grundstück bewachen und jeweils das betreten untersagen. dann läge hausfriedensbruch vor. andere möglichkeiten gibt es nicht.
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  #5 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 12:02
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AW: Kreuz auf Grundstück

Würde denn das Aufstellen eines Schildes mit Hinweis auf die Entsorgung der Gegenstände ausreichen?

Er hat ja nachweis- und ausdrücklich die Entsorgung der Gegenstände angekündigt und den "Eigentümern" der Gegenstände eine angemessene Frist gesetzt, diese zu entfernen. In sofern sehe ich das Anwaltliche Schreiben als reine Drohgebärde verbitterter Angehöriger an.
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  #6 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 12:10
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AW: Kreuz auf Grundstück

Zitat:
Zitat von mknf Beitrag anzeigen
Er hat ja nachweis- und ausdrücklich die Entsorgung der Gegenstände angekündigt und den "Eigentümern" der Gegenstände eine angemessene Frist gesetzt, diese zu entfernen.
A kann sich daher auf § 959 BGB berufen (Herrenloser Besitz), da der Eigentümer der beweglichen Sache auf sein Eigentum verzichtete. Somit erwirbt A das Eigentum an der Sache (§ 958 Abs. 1 BGB ).
__________________
"Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac
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Alt 28.04.2011, 12:17
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AW: Kreuz auf Grundstück

Zitat:
Zitat von mknf Beitrag anzeigen
Würde denn das Aufstellen eines Schildes mit Hinweis auf die Entsorgung der Gegenstände ausreichen?
nein, das nutzt nicht.

Zitat:

Er hat ja nachweis- und ausdrücklich die Entsorgung der Gegenstände angekündigt und den "Eigentümern" der Gegenstände eine angemessene Frist gesetzt, diese zu entfernen.
das ist unerheblich. auch wenn ich ankündige, dich zu verprügeln, wenn ich dich das nächste mal sehe, wird das verprügeln dadurch nicht legal.

Zitat:
In sofern sehe ich das Anwaltliche Schreiben als reine Drohgebärde verbitterter Angehöriger an.
mit den verbitterten angehörigen hast du sicher recht. nur nutzt das nicht, sie sind im recht.

Zitat:
Zitat von Hendrik-vZ
A kann sich daher auf § 959 BGB berufen (Herrenloser Besitz), da der Eigentümer der beweglichen Sache auf sein Eigentum verzichtete.
nein, das wird nicht ziehen. grad bei grabdingens, is es ganz klar, dass hier das eigentum nicht dauerhaft aufgegeben werden soll. man tut so dies und das aufs grab und nach ner weile nimmt man es wieder weg und tut was anderes hin. so is das üblich und daher kann in keinem fall von aufgegebenem eigentum ausgegangen werden.
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  #8 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 12:23
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AW: Kreuz auf Grundstück

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
grad bei grabdingens, is es ganz klar, dass hier das eigentum nicht dauerhaft aufgegeben werden soll.
Es handelt sich aber um kein Grab, sondern um ein Grundstück auf dem herrenlose Dinge abgelegt werden.

Wer sein Abfall in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter einwirft, übergibt sein Besitzrecht an der Sache einer anderen Person (in diesem Fall an eine juristische Person).
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  #9 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 12:30
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AW: Kreuz auf Grundstück

Die Gegenstände hat A wie angekündigt entsorgt. Die Angehörigen hätten aber ihrerseits auch auf das Schreiben reagieren können, z.B. dass sie es leider nicht schaffen und A möge bitte die Gegenstände noch etwas länger dulden oder selbst entfernen und zwecks Übergabe zwischenlagern.

Da aber das Schreiben kategorisch ignoriert wurde, würde ich das als Aufgabe des Eigentums werten.
Es könnte ja theoretisch jeder kommen, dem einer der Gegenstände gefällt und diesen entwenden.
Da können die Angehörigen ja A auch nicht für haftbar machen.

Also muss A über seinen Anwalt ein Hausverbot aussprechen.
Wieder eine angemessene Frist zur Entfernung sämtlicher Gegenstände setzen. Bei Fristverstreichung diese Gegenstände entfernen und zwischenlagern. Welche Kosten kann er denn für die Lagerung geltend machen?

Ironie:
Er könnte ja ein Bahnhofsschließfach belegen, den Mindestbetrag einwerfen und bei erneuter Herausgabeforderung den Angehörigen den Schließfachschlüssel aushändigen ...

Sollten die Angehörigen sich dem Hausverbot widersetzen, kann er ja über eine Videoanlage, die ausschließlich sein eigenes Grundstück und nicht den öffentlichen Verkehrsraum erfasst, diese Versöße beweisen.
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  #10 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 12:44
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AW: Kreuz auf Grundstück

Zitat:
Zitat von Hendrik-vZ Beitrag anzeigen
Es handelt sich aber um kein Grab,
is schon klar.

Zitat:
...sondern um ein Grundstück auf dem herrenlose Dinge abgelegt werden.
eben nicht.






Zitat:
Zitat von mknf
Die Gegenstände hat A wie angekündigt entsorgt.
dann ist er schadenersatzpflichtig.

Zitat:
Die Angehörigen hätten aber ihrerseits auch auf das Schreiben reagieren können...
klar, sie hätten können.... nutzt aber nix, sie haben es nicht getan.

Zitat:
Da aber das Schreiben kategorisch ignoriert wurde, würde ich das als Aufgabe des Eigentums werten.
davon würde ich nicht ausgehen.

Zitat:
Es könnte ja theoretisch jeder kommen, dem einer der Gegenstände gefällt und diesen entwenden.
Da können die Angehörigen ja A auch nicht für haftbar machen.
das ist richtig. falls nicht a die sachen entsorgt hat, kann ihn niemand haftbar machen.


Zitat:
Also muss A über seinen Anwalt ein Hausverbot aussprechen.
er kann kein hausverbot aussprechen für nicht-eingefriedete bereiche.

Zitat:
Wieder eine angemessene Frist zur Entfernung sämtlicher Gegenstände setzen.
das kann er tun oder lassen, das hat keine rechtliche wirkung.

Zitat:
Bei Fristverstreichung diese Gegenstände entfernen und zwischenlagern. Welche Kosten kann er denn für die Lagerung geltend machen?
na die kosten, die dafür anfallen.

Zitat:
Sollten die Angehörigen sich dem Hausverbot widersetzen, kann er ja über eine Videoanlage, die ausschließlich sein eigenes Grundstück und nicht den öffentlichen Verkehrsraum erfasst, diese Versöße beweisen.
es wird absurd. er darf auf nicht-eingefriedetem gebiet keine videos aufzeichnen, auch dann nicht, wenn es sein eigenes grundstück ist.

um überhaupt ein verbot aussprechen zu können, muss das gelände entweder eingefriedet sein (das geht auch mit rot-weißem-baustellenband) oder er muss vor ort sein um jemanden des grundstücks verweisen zu können. anders geht es nicht.
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