Dies ist eine Diskussion zu Kostenvoranschlag entpricht nicht der folgenden Rechnung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Kostenvoranschlag entpricht nicht der folgenden Rechnung nehmen wir mal an, ein Mehrfamilienhaus soll komplett saniert werden und die Verwaltung holt mehrere Kostenvoranschläge ein. Die Eigentümergemeinschaft einigt sich durch Beschluss auf einen Kostenvoranschlag in Höhe von z.B. 245000,- Euro. Nach Miteigentumsanteilen wurden die Beträge errechnet und bereits von den Eigentümern beglichen. Nach der Sanierung stellt sich heraus, dass sich der Endbetrag auf 330000,- Euro belauft. Jeder Eigentümer soll nun, da die Sanierung offensichtlich 85000,- Euro mehr kostete, je nach Miteigentumsanteilen, zwischen 7000,- und 10000,- Euro nachzahlen. Iast das noch rechtmäßig und an wen kann man sich wenden ? Gruß Irbse |
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| AW: Kostenvoranschlag entpricht nicht der folgenden Rechnung Zitat:
http://www.bielefeld.ihk.de/fileadmi...oranschlag.pdf Ganz einfach ist es aber nicht. Gucke dazu hier: http://www.verbraucherrechtliches.de...nvoranschlags/ |
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| AW: Kostenvoranschlag entpricht nicht der folgenden Rechnung Nun gut, schwierige Angelegenheit. In wie fern könnte denn der Verwalter hier haften, wenn er darüber Bescheid gewusst hätte oder auch nicht, und dies den Eigentümern nicht mitgeteilt hätte. Besteht hier eine Haftung ? Hätte, wenn er Becheid gewusst hätte, nicht ein Folgebeschluss durchgesetzt werden müssen ? Gruss Irbse |
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| AW: Kostenvoranschlag entpricht nicht der folgenden Rechnung Zitat:
Zitat:
Zitat:
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| AW: Kostenvoranschlag entpricht nicht der folgenden Rechnung Grundsätzlich kommt es bei der eingestellten Frage des Fragestellers darauf an, ob ein VOB oder ein BGB Vertrag geschlossen wurde. Bei einem VOB Vertrag sind nicht alle Mehrkosten anzeigepflichtig, weswegen bei einem derartigen Vertrag nach VOB die Kosten "mitunter" einfach hinterher abgerechnet werden können (bei einer Sanierung aber nur sehr schwer denkbar und eher sehr selten der Fall/nun gut, es gibt auch Lottogewinner). Bei einem BGB Vertrag ist natürlich fast jede Abweichung vom vereinbarten (vom Auftrag) vertraglich neu zu vereinbaren. .
__________________ MFG Markus Reinartz PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. |
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