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Kostentragung bei Doppelparkergaragen

Dies ist eine Diskussion zu Kostentragung bei Doppelparkergaragen innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 27.02.2011, 18:13
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Question Kostentragung bei Doppelparkergaragen

Hallo,

nehmen wir mal an in einer WEG gibt es 9 Wohnungen, 5 Stellplätze im Freien, sowie 2 Doppelparkergaragen mit 4 Stellplätzen.

Die Teilungserklärung des fiktiven Objekts weist die Doppelparker als Sondereigentum mit x/1000 aus, die Stellplätze im Freien nur unter Sondernutzungsrecht. Jedoch wird unter der Rubrik Sondernutzungsrechte auch die Hebevorichtung der Doppelparker wie folgt zugewiesen.

Die Garagentore und die Hebeeinrichtungen in den Garagen Nr. x und y werden jeweils dem betreffenden Teileigentümer zur alleinigen Nutzung und Unterhaltung zugewiesen.

Wie sieht es hier jetzt mit der Kostentragung aus?

Müssen bei einer Erneuerung der Bodenplatten der Hebeanlage nun alle 9 Eigentümer nach ihren Eigentumsanteilen die Kosten der Erneuerung tragen? (konsturktives Gebäudeteil) Oder werden die Kosten nur unter den Garageneigentümern aufgeteilt? Wie die Wartungskosten?

Es besteht auch die Möglichkeit dass eine Garage an einen nicht Wohnungseigentümer verkauft ist / wird. Welchen Anteil bezahlt dieser?

Bin sehr dankbar für Hilfe, leider gibt es hier so viele verschiedene Urteile.
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  #2 (permalink)  
Alt 28.02.2011, 11:01
V.I.P.
 
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AW: Kostentragung bei Doppelparkergaragen

M.E. gehört zur "Unterhaltung" auch die Instandsetzung!
Wobei mir eines nicht klar ist. Sondereigentum ist nicht Sondernutzungsrecht.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.02.2011, 13:00
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AW: Kostentragung bei Doppelparkergaragen

Danke für die Antwort.

Die Garagen selbst stehen im Sondereigentum. Aber nur den Innenraum und den Boden betreffend. Die Hebebühne der Doppelparker wird unter Sondernutzungsrecht geführt. Die Unterhaltung jedoch den geweiligen Teileigentümern zugewiesen.

Es gibt Gerichtsurteile in welchen die Hebebühnen von Doppelparkern als Konstruktives Gebäudeteil gesehen werden, somit nicht Sondereigentumsfähig wären, sondern nur ein Sondernutzungsrecht eingeräumt werden kann.

Wenn die Teilungserklärung aber die Unterhaltung den jeweiligen Teileigentümern zuweist, müssten die Kosten der Sanierung der Hebebühne doch auch nur durch die Eigentümer der Garage geteilt werden und nicht durch alle Eigentümer. Oder?
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