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Kostenbeteiligung an nicht genutzten Einrichtungen

Dies ist eine Diskussion zu Kostenbeteiligung an nicht genutzten Einrichtungen innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 12.04.2010, 14:14
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Kostenbeteiligung an nicht genutzten Einrichtungen

Liebe Forumsteilnehmer. Stellen wir uns vor, Fam. A besitzt eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Zum Haus gehören u.A. auch 2 so genannte "Doppelparker" mit 2x2 PKW-Stellplätzen . Diese Stellplätze befinden sich im Sondernutzungsrecht von 4 anderen Eigentums-Parteien. Fam. A nutzt diese Einrichtungen also definitiv nicht.

Frage 1: Könnte Fam A gezwungen werden, sich an den Wartungs- und Reparaturkosten für diese Doppelparker-Anlage zu beteiligen?

Frage 2: Müssten sich die Eigentümer der Doppelparker-Anlage 1 an den Kosten für Reparatur der Anlage 2 beteiligen? Wir nehmen an, dass beide Anlagen über eine gemeinsame Hydraulik verfügen.

Frage 3: Könnte Fam A theoretisch auf Einbau eines Zwischenzählers für den Strom der Anlage bestehen?

Schon mal schönen Dank f. die Antworten + beste Grüße von
J.
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Alt 12.04.2010, 15:05
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AW: Kostenbeteiligung an nicht genutzten Einrichtungen

Zitat:
Zitat von jerseylady
Frage 1: Könnte Fam A gezwungen werden, sich an den Wartungs- und Reparaturkosten für diese Doppelparker-Anlage zu beteiligen?
ja, im Normalfall schon

Zitat:
Frage 2: Müssten sich die Eigentümer der Doppelparker-Anlage 1 an den Kosten für Reparatur der Anlage 2 beteiligen? Wir nehmen an, dass beide Anlagen über eine gemeinsame Hydraulik verfügen.
ja - hängt von der Teilungserklärung ab

Zitat:
Frage 3: Könnte Fam A theoretisch auf Einbau eines Zwischenzählers für den Strom der Anlage bestehen?
ja, theoretisch schon - praktisch jedoch zumeist nicht - hängt aber z.T. auch wieder von der Teilungserklärung ab


In vielen (den meisten) Teilungserklärungen sind mehr oder minder genaue Regelungen betreffend der Tragung von Betriebskosten enthalten. Je nachdem, wie die Verteilung genau formuliert ist, könnte man wohl eine verbrauchsorientierte Umlegung zumindest der Betriebskosten fordern.

Bei den Reparaturkosten sieht es generell schwieriger aus, weil die Parkanlage zwar idR gemeinschaftliches Eigentum ist, aber einzelne Parteien davon über die Einräumung von Sondernutzungsrechten unterschiedlich profitieren können.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.04.2010, 15:28
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AW: Kostenbeteiligung an nicht genutzten Einrichtungen

Zitat:
Zitat von Clever
ja, im Normalfall schon
Wie begründet sich das? Ich glaube schon einmal ein Urteil gelesen zu haben welches besagt, dass bei offensichtlicher Nichtbenutzung einer Anlage die Kosten hierfür nicht pauschal nach Miteigentumsanteilen auf die nichtnutzenden Parteien umgelegt werden darf. Leider weiß ich nicht mehr, wo ich das gelesen habe.

Hintergrund des fiktiven Falles wäre, dass der Käufer einer ETW diese Wohnung nach Plan gekauft hat. In diesen Plänen waren zunächst nur einfache Carports vorgesehen. Der Bauträger hat das hinterher ohne den Käufer zu fragen in Doppelparker umgewandelt. Der Käufer hat selbst nur einen Stellplatz in der TG des Gebäudes.

LG v. J.
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  #4 (permalink)  
Alt 12.04.2010, 15:40
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AW: Kostenbeteiligung an nicht genutzten Einrichtungen

Ihre dargestellten Annahmen bedürfen einer weiteren Konkretisierung:

- Haben die anderen Parteien evtl. "nur" Sondernutzungsrechte an der Fläche X und haben dort eine Parkanlage eingebaut (einbauen lassen, meinethalben auch vom urspr. Bauträger) oder ist die Parkanlage "gemeinschaftliches Eigentum", daß die 5. Partei nur wg. der Einräumnung von Sondernutzungsrechten nicht auch benutzen kann?

- Was sagt die Teilungserklärung darüber aus (z.B. Stellplätze oder hydraulische Parkeinrichtung)?
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  #5 (permalink)  
Alt 12.04.2010, 15:56
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AW: Kostenbeteiligung an nicht genutzten Einrichtungen

Die Parkanlage wäre gemeinschaftliches Eigentum an dem den 4 Parteien ein Sondernutzungsrecht definitiv verkauft wurde. Doppelparker Stellplätze wären um die Hälfte billiger als TG-Plätze. Es gäbe TG-Stellplätze, die jedoch Sondereigentum wären und die im Teilungsplan mit 1/1000 aufgeführt wären.
Was die Teilungserklärung im Detail aussagen würde, muss ich noch prüfen. Bitte um Geduld.
Jedoch bedanke ich mich herzlich für die schnellen Antworten.
LG v. J.
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  #6 (permalink)  
Alt 12.04.2010, 16:28
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AW: Kostenbeteiligung an nicht genutzten Einrichtungen

Zitat:
... ein Sondernutzungsrecht definitiv verkauft wurde.
irreführender Sprachgebrauch:
richtig sollte es z.B. heißen --> X Miteigentumsanteile verkauft, verbunden mit dem Sondereigentum an der Whg Nr. Y. Dem Eigentümer der Whg Y wird in der Teilungsordnung ein Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. Z eingeräumt.

... soll heißen (was ein Unterschied ist):
- Verkauft wird ein Miteigentumsanteil, verbunden mit einem Sonder- oder einem Teileigentum, welches ganz und gar dem Eigentümer gehört
- Eingeräumt werden darüber hinaus oftmals Sondernutzungsrechte an bestimmten Flächen (Garten, Stellplätze, Wiese ...), die aber nicht dem Käufer gehören, sondern allen Eigentümern gemeinsam. Der Käufer hat nur das Recht, genau diese Fläche zu benutzen ....
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Alt 13.04.2010, 21:25
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AW: Kostenbeteiligung an nicht genutzten Einrichtungen

Es handelt sich um ein definitives Sondernutzungsrecht, das auch in der Teilungserklärung so ausgewiesen ist und dem jeweiligen Sondereigentum an den jeweiligen Wohnungen zugeteilt ist. So far for the moment.

Aber das beantwortet meine Frage noch nicht wirklich.
Vielen Dank für Deine Ausführungen lieber Clever. Bitte aber zurück zur eigentlichen Frage: Muss Fam A für die Wartungs- und Instandhaltungskosten der nicht genutzten Doppelparker-Anlage "bluten" oder nicht?

Vielleicht hat auch noch ein anderes Forumsmitgied dazu eine Meinung?

LG v. J.
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Alt 15.04.2010, 11:52
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Question AW: Kostenbeteiligung an nicht genutzten Einrichtungen

Sind keine anderen Meinungen vorhanden?

LG v. J.
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Alt 20.04.2010, 09:38
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AW: Kostenbeteiligung an nicht genutzten Einrichtungen

Da muß ich nochmals auf die Teilungserklärung und den Kauf der WEG-Anlage zu sprechen kommen:

- Spricht die TErklärung (im Falle der strittigen Parkanlage) von Stellplätzen oder von einer "Doppelparker-Anlage" (oder sonstwas) --> es gilt herauszufinden, ob diese eingebaute Anlage schon in der Teilungserklärung vorgesehen war oder erst später auf Wunsch der Erwerber eingebaut wurde.

- Ein Anhaltspkt für die Auslegung könnte (zusammen mit Frage 1) auch darin bestehen, ob jeweils eine Doppelparkanlage (es werden wohl 2 eingebaute unterstellt) jeweils einer Partei überlassen wurden oder ob sich 2 Parteien 1 Doppelparker teilen. Hintergrund wäre: Wollte die Partei X evtl. einfach nur mehr Stellfläche und hat sich über den Umweg der Doppelparker-Anlage so auf der Grundfläche von einem Stellplatz einfach 2 verwirklicht?
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Alt 20.04.2010, 12:09
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AW: Kostenbeteiligung an nicht genutzten Einrichtungen

Eigentümer A hat die Wohnung nach Plan gekauft. In diesem Plan waren nur 3 einfache Carports vorgesehen. Die erste Teilungserklärung war auch entsprechend ausgeführt. In einem beurkundeten Nachtrag zur Teilungserklärung, auch wegen anderer Aufteilung einer der Wohnungen im Haus erschienen dann besagte Doppelparker. Diese sind, jeder einzeln (z.B. Doppelparker 1 oben), in dieser Teilungserklärung aufgeführt und einer jeweiligen Wohneinheit als Sondernutzungsrecht zugewiesen. Das bedeutet, dass es 4 Sondernutzungsrechte für 4 verschiedene Wohneinheiten gibt. Insgesamt existieren 7 WE, von denen folhlich 3 WE kein Sondernutzungsrecht an diesen Doppelparker-Stellplätzen haben.
Allerdings gibt es einen Eigentümer, der 2 Wohneinheiten besitzt, so dass es im Haus nur 2 Eigentümer gibt, die real diese Anlage nicht nutzen können.
Die Doppelparker-Anlage wurde vom Bauträger initiiert, um noch zusätzliche Stellplätze verkaufen zu können.

Herzliche Grüße und Dank für das tolle Engagement von
J.
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