Dies ist eine Diskussion zu Kosten Gemeinschaftseigentum innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Kosten Gemeinschaftseigentum Eigentümer A überschrieb 1 Wohnung auf Eigentümer C. C hat kein Nutzungsrecht am Garten. Vor Überschreibung beschlossen A und B eine bauliche Veränderung im Gartenteil mit dem gemeinsamen Sondernutzungsrecht. Eigentümer C ist nun der Meinung, sich nicht an diese Kosten beteiligen zu müssen, weil C kein Nutzungsrecht hat. In der Teilungserklärung wurde vermerkt, dass die Sondernutzungsberechtigten die alleinige Unterhaltungspflicht haben. B meint, dass es sich hierbei um laufende Kosten handelt. Der Garten wurde zudem auch erst ein paar Jahre später in Sondernutzungsbereichen aufgeteilt. A und C sind einer Meinung, wobei es sich hierbei um Mutter und Tochter handelt ![]() B meint jedoch, dass bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum von allen Miteigentümerin nach Miteigentumsanteilen bezahlt werden müssen. Richtig oder falsch? |
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| AW: Kosten Gemeinschaftseigentum Zitat:
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| AW: Kosten Gemeinschaftseigentum Beschlossen wurde aber, dass nach Miteigentumsanteilen bezahlt wird. Dieser Beschluss wurde von dem Erwerber automatisch übernommen. Nicht zahlen müsste C, wenn C einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt hätte, weil kein Nutzen, aber der Beschluss kam vor dem Erwerb zu Stande. P.S.: Eine Kostenverteilung für eine bauliche Veränderung kann geändert werden, aber nur im Einzelfall, orientiert nach individuellen Gebrauch UND mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit, die aber bei 3 Eigentümerin nicht zu Stande kommen kann! |
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| AW: Kosten Gemeinschaftseigentum Üblicherweise werden die Sondernutzungsrechte - auch gemeinschaftliche - im Wohnungsgrundbuch im Bestandsverzeichnis mit eingetragen. |
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| AW: Kosten Gemeinschaftseigentum Es ist ja alles eingetragen. Die Sondernutzungsberechtigten haben die alleinige Unterhaltungspflicht. Mehr wurde dazu nicht vermerkt. Laufende, also wiederkehrende Kosten müssen A und B sich teilen. Bauliche Veränderung werden aber von allen Eigentümern bezahlt, auch wenn einer kein Nutzungsrecht hat (Kostentragungsregelung des § 16 Abs. 2 WEG). |
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