Dies ist eine Diskussion zu Korrigierte WEG-Jahresabrechnung nach Gerichtsverfahren innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Korrigierte WEG-Jahresabrechnung nach Gerichtsverfahren Darf eine WEG-Jahresabrechnung, die nach einem Gerichtsbeschluss gem. § 43 WEG in (nur) einem Punkt für unwirksam erklärt worden ist und die deshalb geändert werden muss, noch in weiteren Punkten, die von niemand angefochten wurden, durch den Verwalter geändert werden? Der Gerichtsbeschluss formuliert "...ist hinsichtlich der Einzelabrechnung für das Jahr 2004 insoweit unwirksam, als......." Das entscheidende Wort ist m. E. "insoweit". Gilt hier nicht auch für nicht angefochtene Teile der Jahresabrechnung die (Teil-)Rechtskraft gem. § 23 WEG und das WEG-Prinzip "Rechtssicherheit geht vor Rechtsgültigkeit"? Der Verwalter hat erneut die (geänderte) Jahresabrechnung 2004 auf die Tagesordnung gesetzt und diese (gegen meine Stimmen, weil die zusätzliche Änderung für mich ungünstig ist) beschließen lassen. Weil hier die Rechtsmittelfrist läuft, bitte ich von einem Experten um Rat. |
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