Dies ist eine Diskussion zu KFZ-Stellplatz: Sondereigentumsrecht einschränken bei KFZ ohne Zulasssung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| KFZ-Stellplatz: Sondereigentumsrecht einschränken bei KFZ ohne Zulasssung nehmen wir mal an, ein Eigentümer würde ein KFZ ohne Zulassung aus seinem Stellplatz verwahren. Trotz mehrerer EV-Beschlüsse, Anschreiben und Verwarnungen würde der Eigentümer sein KFZ nicht aus der Tiefgarage entfernen. Man hört, dass die KFZ-Zulassungsstellen nach 7 Jahren zu einem KFZ ohne Zulassung den Eigentümer nicht mehr ermitteln könnten. Im Falle eines Schadens, Brand, Austreten von schädlichen Flüssigkeiten, Verseuchung des Erdreichs etc. würde keine Versicherung für den Schaden eintreten, da lediglich KFZ-Versicherungen Schäden im Zusammenhang mit dem Halten und Fahren von Kraftfahrzeugen abdecken. Andere Versicherungen würden sich evtl. als nicht zuständig erklären, oder das Verhalten als grob fahrlässig betrachten. Denkbare Folge: Dieser Eigentümer könnte unter Umständen mit seinem Vermögen nicht für die Schäden eintreten, die Mitbewohner und Miteigentümer würden wahrscheinlich auf ihren Schadenersatzforderungen sitzen bleiben. Noch ein paar Annahmen: Dieser Stellplatz würde sich in einer Tiefgarage befinden, die einzelnen Plätze nur durch eine Farbmarkierung von einander getrennt. Jetzt nehmen wir noch an, dass die Tiefgaragenstellplätze als Sondereigentum erklärt wurden. Eure Meinung würde mich interessieren, ob und wie man wohl solch ein Treiben eines Eigentümers eindämmen könnte. Wäre eine Abschleppen und Entsorgen des Schrottfahrzeugs wohl machbar? Würde evtl. eine Erklärung des Eigentümers, dass Fahrzeug sei ein "Historisches Fahrzeug" mit großem Wert etwas an der Situation ändern - ich meine nicht. Bin auf Eure Standpunkte gespannt! Gruß DEYJKARK |
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| AW: KFZ-Stellplatz: Sondereigentumsrecht einschränken bei KFZ ohne Zulasssung Vielleicht sollten die Mehrheitsbeschließenden einfach mal ihre Haltung überdenken. Leben und leben lassen ist eine ganz gute Parole, wie ich finde. Alle Begründungen hören sich an wie an den Haaren herangezogen. Das abgemeldete abgestellte Fahrzeug dürfte viel ungefährlicher sein als die angemeldeten Fahrzeuge, die ja schon durch das Bewegen potenziell gefährlich sind. MfG Wohni |
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| AW: KFZ-Stellplatz: Sondereigentumsrecht einschränken bei KFZ ohne Zulasssung Wo sonst als auf einem ihm gehörenden Abstellplatz sollte ein Eigentümer sein Fahrzeug abstellen können? Wiviele, nicht angemeldete, Oldtimer stehen auf solchen? |
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| AW: KFZ-Stellplatz: Sondereigentumsrecht einschränken bei KFZ ohne Zulasssung Hallo zusammen, viele interessante Aspekte! Wohni, zu Deinem Einwand "Das abgemeldete abgestellte Fahrzeug dürfte viel ungefährlicher sein als die angemeldeten Fahrzeuge, die ja schon durch das Bewegen potenziell gefährlich sind.": Angemeldete KFZ's müssen alle 2 Jahr zum TÜV und werden einer technischen Prüfung unterzogen. Lediglich stillgelegt Fahrzeuge sind 12 Monate versichert, danach ist das Gefährt unversichert. Schieule, zu Deinem Einwand "Wo sonst als auf einem ihm gehörenden Abstellplatz sollte ein Eigentümer sein Fahrzeug abstellen können?": KFZ-Stellplätze sind zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen. Ein mehrere Jahre unversichertes, ungeprüftes Farhzeug ist i.d.R. Schrott. Schrott gehört auf den Schrottplatz und kann in einer Gemeinschaftsanlage eine Gefahrenquelle darstellen. Immer wieder kommte es in Gemeinschaftsgaragen zu Bränden. Kein Problem, wenn die KFZ-Versicherung dafür eintritt. Aber Schrott ist durch keine Versicherung abgedeckt. Laß den Schaden mal in die Millionen gehen (z.B. kleines Mehrfamilienhaus) - ein Privatmann ist damit schnell überfordert. onetop0, vielen Dank für die verschiedenen Betrachtungsweisen: - Der Halter wäre nach 7 Jahren ohne KFZ-Zulassung nicht mehr ermittelbar. Die Geschädigten Miteigentümer in der WEG hätten die Beweislast. - Wenn das Fahrzeug mehrere Jahre ohne technische Prüfung stehen würde, könnten Leckagen auftreten. Ist der Tiefgaragenboden nicht versiegelt, könnte z.B. Erdreich verschmutzt werden. Wer prüft Dichtigkeit von Leitung oder z.B. des Treibstofftanks? - Zum Sondereigentum: Wäre m.E. irrelevant, ob es zu einer WE zugehörig ist. - Zum Sondereigentum: Die Nutzung des SE's ist besonderen Auflagen unterworfen. Ein KFZ-Stellplatz ist für das Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen. Wenn dort über mehrere Jahre eine KFZ ohne Zulassung, ohne technische Prüfung und vor allem unversichert steht, entspräche dies nicht der vorgesehenen Nutzung. Und ganz abgesehen von allen Einwänden und Argumenten: Wenn die Eigentümerversammlung einen unangefochtenen Beschluß gefaßt hätte, der das Abstellen unversicherter Fahrzeuge (= mehr als 12 Monate stillgelegt) untersagen würde, sollte dies doch ok sein? Gruß DEYJKARK |
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| AW: KFZ-Stellplatz: Sondereigentumsrecht einschränken bei KFZ ohne Zulasssung Zitat:
Ein Hebel kann das Austreten von Flüssigkeiten sein. Abgestellte Wagen müssen entweder "trocken", also ohne Flüssigkeiten gelagert werden oder es müssen geeignete Auffangbehälter zur Verfügung stehen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: KFZ-Stellplatz: Sondereigentumsrecht einschränken bei KFZ ohne Zulasssung Hallo Humungus, nehmen wir mal an, es handele sich um einen VW Golf des Baujahres 1982. Und nehmen wir mal an, der Eigentümer des Stellplatzes und des Fahzeugs habe sich dem EV-Beschluß nicht entgegengestellt. Und nehmen wir zudem an, der Eigentümer habe weder bewiesen noch erklärt, er habe alle Flüssigkeiten abgelassen? Nehmen wir weiterhin an, er Eigentümer habe während einer EV vor etlichen Jahren erklärt, dass Fahrzeug sei ein "Historisches Fahrzeug", dass er in Kürze anmelden und in Betrieb nehmen wolle, was jahrelang unterblieb - nehmen wir an, aus Bequemlichkeit und um die Verschrottungs-/Abschleppkosten zu sparen. Gruß DEYJKARK PS: Ähm, selbst bei einer richtig teuren Antiqität dürfte sich die Situation nicht anders darstellen, auch wenn die "Buden" weniger Wert sind als das Fahrzeug. |
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| AW: KFZ-Stellplatz: Sondereigentumsrecht einschränken bei KFZ ohne Zulasssung Moin, wurde denn schon mal das Gespräch mit dem Fahrzeugeigner gesucht? Wie hat er sich geäußert? Zu der Gefahr eines Kabelbrandes: Das abklemmen der Batterie verhindert diesen zuverlässig wenn diese nach etlichen Jahren nicht sowieso tiefentladen ist. Kraftstoff sollte natürlich abgelassen oder abgesaugt werden, insbesondere wenn es sich um Benzin handelt! Kühlwasser: Im Kühlwasserkreislauf kann es nach einigen Jahren zu Undichtigkeiten kommen. Jedoch fängt das ersteinmal an zu tropfen und dann kann man ja reagieren. Eine Gefahr für die Umwelt sehe ich hier nicht! Motoröl: der Ölstand in der Ölwanne ist niedriger als die Ölwannendichtung und die Ablassschraube wird auch nach Jahrzehnten nicht von alleine undicht. Fazit: der Kraftstoff muss raus, alles andere würde ich nicht so eng sehen! MfG Carsten |
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| AW: KFZ-Stellplatz: Sondereigentumsrecht einschränken bei KFZ ohne Zulasssung Zitat:
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| AW: KFZ-Stellplatz: Sondereigentumsrecht einschränken bei KFZ ohne Zulasssung Wegen der mutmaßlichen Nichtigkeit stimme ich schielu zu. Es handelt sich nach der Beschreibung ja auch nicht um Gemeinschaftseigentum, sondern ausdrücklich um Sondereigentum. Der Betroffene bleibt gelassen und braucht auf solche Beschlüsse gar nicht zu reagieren. Cool. MfG Wohni |
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| AW: KFZ-Stellplatz: Sondereigentumsrecht einschränken bei KFZ ohne Zulasssung Gärnter73: Natürlich wurde (indiesem gedachten Fall) das Gespräch mit dem Eigentümer gesucht. In einer EV hatte man sich lang und breit in seiner Anwesenheit über das Thema auseinandergesetzt. 1 Jahr später war alles noch beim alten, so dass mittlerweile 7 Jahre vergangen sind. [B]Schielu + Wohn[B]i: Das Sondereigentumsrecht kann nicht beliebig ausgeübt werden. Beispielweise sind ja auch Altpapiersammlungen in Garagen, Möbellager und der gleichen nicht gestattet. Wenn übergeordnete Interessen vorliegen (hier: Sicherheit der Anlage) kann der Eigentümer nicht beliebif darüber verfügen. Dieses Sondereigentum ist dem Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet, und eben nicht von (gefährlichem) Schrott. Meine ich. |
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