Dies ist eine Diskussion zu Keine Einladung zur Eigentümerversammlung nach Verkauf innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Ende August diesen Jahres wurde eine Wohnung in Bayern verkauft. Im September wird eine Eigentümerversammlung abgehalten. Hat der ehemalige Eigentümer das Recht, an der Versammlung teilzunehmen, da ja auch Theman behandelt werden, die das jahr 2008 betreffen? Gibt es einen Paragrafen, mit dem der ehemalige Eigentümer beweisen kann, dass die Hausverwaltung nicht im Recht ist, dem ehem. Eigentümer die Teilnahme an der Versammlung zu verweigern? Danke schon mal im vorraus Erhard Geändert von Erhardm (16.09.2009 um 13:41 Uhr). |
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| AW: Keine Einladung zur Eigentümerversammlung nach Verkauf Leider dürfen persönliche (Ich/Wir-) Fragen gem Forenregeln nicht beantwortet werden. |
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| Sorry, für die Unannehmlichkeiten. (Zerknirscht geschaut) Habe mir die Forenregeln leider nicht genau durchgelesen. |
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| AW: Keine Einladung zur Eigentümerversammlung nach Verkauf Wenn die Umschreibung im Grundbuch bereits erfolgt ist, hat der Verwaler Recht. Wenn nicht, irrt er gewaltig! Beim Verkauf einer Eigentumswohnung ist der Käufer nur dann einzuladen, wenn er im Grundbuch bereits als Eigentümer eingetragen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt ist er nämlich Mitglied der Eigentümergemeinschaft und in der Versammlung stimmberechtigt. Eine Einladung ist also nur dann auszusprechen, wenn der Eigentumsübergang bereits vollzogen ist. In diesen Fällen bietet die Übertragung des Stimmrechts vom Verkäufer und Noch-Eigentümer auf den Käufer durch entsprechende Vollmachterteilung einen Ausweg. |
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| Nachdem bei solchen Verhandlungen ja auch Themen verabschiedet werden, die noch die ehemaligen Eigentümer betreffen, sollte vielleicht mal überprüft werden, ob die neuen Eigentümer schon im Grundbuch eingetragen sind. Sollte dieses nicht der Fall sein, dann hat wohl auch der ehemalige Eigentümer (der noch im Grundbuch eingetragen ist) das Recht an der Versammlung teilzunehmen. Ist wohl auch sehr schwer für die Hausverwaltung zu beweisen, dass dem nicht so ist. Trotz allem, eine recht seltsame Rechtsprechung. Vielen Dank für die Hilfestellung Erhard |
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