Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Kauf von Grundstücken

Dies ist eine Diskussion zu Kauf von Grundstücken innerhalb des Forums Immobilienrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 04.08.2011, 21:09
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Aug 2011
Beiträge: 4
Keine Wertung, Rechtjanein hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtjanein hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtjanein hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtjanein hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtjanein hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtjanein hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtjanein hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtjanein hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtjanein hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtjanein hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Kauf von Grundstücken

Hallo,

folgender, fiktiver Fall sei angenommen:

Käufer K kauft von Verkäufer V ein Grundstück wie besichtigt und im Lageplan gesehen.

Das Grundstück ist umzäunt.

Laut dem Lageplan gehört aber dem Nachbarn N ein Teil dieses gekauften Grundstückes.

Der Verkäufer V des besagten Grundstückes hat aber damals mit L, der ihm das GRundstück verkaufte ausgemacht, dass er ihm das Grundstück so abkauft, es wurde lediglich auf eine Berichtigung im Lageplan (Vermeidung einer Neuvermessung etc.) verzichtet.

Nachbar N ist im Stillen ebenfalls der Meinung, dass ihm das Grundstück nicht gehört und hat daher nie Ansprüche daran gestellt.

Kann Käufer K sich jetzt zurücklehnen, darauf etwas bauen, etc. und geniesst Bestandsschutz oder könnte der Nachbar N auch noch nach 20 Jahren kommen mit Verweis auf den Lageplan und den Teil des Grundstückes für sich beanspruchen?

Viele Grüße
Thomas
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 05.08.2011, 08:33
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Jul 2011
Beiträge: 385
100% positive Bewertungen (385 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (385 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (385 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (385 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (385 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (385 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (385 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (385 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (385 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (385 Beiträge, 50 Bewertungen)  
AW: Kauf von Grundstücken

Ein Grundstücksgeschäft setzt einen notariellen Kaufvertrag voraus.

Der Notar prüft die Eigentumsverhältnisse durch Anforderung des Grundbuchauszugs und fordert einen amtlichen Lageplan beim Vermessungsamt an. Wird der Kaufvertrag dann vollzogen, teil der Notar dies dem Grundbuchamt mit und das Grundbuch wird geändert und das Vermessungsamt berichtigt das amtliche Kataster entsprechend.

Zitat:
Der Verkäufer V des besagten Grundstückes hat aber damals mit L, der ihm das GRundstück verkaufte ausgemacht, dass er ihm das Grundstück so abkauft, es wurde lediglich auf eine Berichtigung im Lageplan (Vermeidung einer Neuvermessung etc.) verzichtet.
Ich frag mich, ob das damalige Grundstücksgeschäft überhaupt rechtmäßig ist.

Zitat:
Kann Käufer K sich jetzt zurücklehnen, darauf etwas bauen, etc. und geniesst Bestandsschutz (...)
Wenn Käufer K nun etwas bauen will (z.B. ein Haus), bedarf es i.d.r einer Baugenehmigung. Für die Bauantragsunterlagen wird wieder ein aktueller amtlicher Lageplan benötigt. Spätestens jetzt wird das bauamt feststellen, dass Käufer K Grundstücksteile bebauen will bzw. mit in die Berechnung der Nutzungszahlen einbringt, die ihm gar nicht gehören.

Es gibt keinen Bestandsschutz bei Grundstücken. Hier ist sicher die Duldung gemeint, die aber keinen Verfügungs- oder gar Eigentumsanspruch nach sich zieht.

Zitat:
Der Verkäufer V des besagten Grundstückes hat aber damals mit L, der ihm das GRundstück verkaufte ausgemacht, dass er ihm das Grundstück so abkauft, es wurde lediglich auf eine Berichtigung im Lageplan (Vermeidung einer Neuvermessung etc.) verzichtet.
Da hat es wohl keinen notariellen Kaufvertrag, sondern irgendein "privatrechtliches Konstrukt" gegeben ... Daraus wird es unmöglich werden, das Eigentum abzuleiten, insbesondere deswegen:

Zitat:
Käufer K kauft von Verkäufer V ein Grundstück wie besichtigt und im Lageplan gesehen.

Das Grundstück ist umzäunt.

Laut dem Lageplan gehört aber dem Nachbarn N ein Teil dieses gekauften Grundstückes.
Gibt es zwei unterschiedliche amtliche Lagepläne ? Oder handelt es sich um amtliche Lagepläne eines unterschiedlichen Zeitpunktes ? Auf einem amtlichen Lageplan steht immer ein Datum drauf ... Ein nicht-amtlicher Lageplan entfaltet keine Rechtswirkung - ist nichts weiter wie ein mit Tinte beschmutztes Papier ...

Verkäufer V kann nicht verkaufen, was ihm nicht gehört.

-------------------------------------------------------
Hier ist eine Grundbuchbereinigung anzustreben.
-------------------------------------------------------
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 05.08.2011, 11:39
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 11.699
98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)  
AW: Kauf von Grundstücken

Es wird das gekauft, was im Grundbuch steht! Dort sind die Eigentumsverhältnisse eingetragen.
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Rauchverbot auf Grundstücken Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 20.11.2010 00:33
Einzäunung von Grundstücken Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 03.02.2008 15:09
einheitswertermittlung von grundstücken Steuerrecht 30.06.2007 13:02
erben von grundstücken Erbrecht 24.06.2007 21:51
Sachbeschädigung an Grundstücken Strafrecht / Strafprozeßrecht 31.12.2005 13:45





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Immobilienrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN