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Kann hier das Einbehaltungsrecht angewendet werden?

Dies ist eine Diskussion zu Kann hier das Einbehaltungsrecht angewendet werden? innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.04.2009, 19:33
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Kann hier das Einbehaltungsrecht angewendet werden?

Hallo!

Ich habe da mal wieder eine Frage zu einem fiktiven Fall!

A und B sind eine Eigentümergemeinschaft und ihnen gehört vom 2-Familienhaus inkl. Grundstück jeweils die ideele Hälfte.

Die Stromversorgung rund ums Haus wie Beleuchtung, Garagentor, Gartenbrunnenpumpe, etc. läuft auf den Stromzähler von A. Eine andere Verkabelung ist lt. Elektriker nicht möglich. B hat daraufhin jährlich bislang freiwillig einen anteiligen Obulus an A gezahlt (seit 4,5 Jahren). Mittlerweile sind A und B unwiderruflich verstritten und B will kein anteiliges jährliches Stromgeld mehr bezahlen aus welchen Gründen auch immer. Zumal B immer noch fleissig Strom für die o.g. Posten verbraucht.
A zahlt an B monatlich - leider nicht anders möglich - einen Teil Nebenkosten monatl. mit 100,00 EUR.

Nun die Frage:

Kann A von den monatlichen Nebenkosten den ausstehenden Betrag einfach einbehalten bzw. abziehen?
Greift hier das Einbehaltungsrecht?

Ich danke für jede Antwort!!
Grüße
Schnaufschnecke
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  #2 (permalink)  
Alt 16.04.2009, 11:23
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AW: Kann hier das Einbehaltungsrecht angewendet werden?

Ja, das würde ich so machen!
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  #3 (permalink)  
Alt 16.04.2009, 14:46
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AW: Kann hier das Einbehaltungsrecht angewendet werden?

Hallo schielu!

Danke für Ihre Antwort!
Würden SIE das so machen oder würde ein "offizieller" Anwalt das genauso entscheiden? Unter welchem Paragraphen würde dies dann fallen?

Danke für eine Rückmeldung!

Grüße
Schnaufschnecke
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  #4 (permalink)  
Alt 16.04.2009, 15:51
V.I.P.
 
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AW: Kann hier das Einbehaltungsrecht angewendet werden?

Zitat:
Zitat von Schnaufschnecke
Würden SIE das so machen oder würde ein "offizieller" Anwalt" das genauso entscheiden?
Was ein offizielle Anwalt "entscheiden" würde kann sich eigentlich nur aus 387 BGB ergeben! Zumindest würde ich ihn darauf hinweisen!
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  #5 (permalink)  
Alt 16.04.2009, 17:24
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AW: Kann hier das Einbehaltungsrecht angewendet werden?

Hallo schielu!

Vielen Dank für Ihre aufschlussreichen Antworten! Da wird sich A einmal den Paragraph 387 BGB einmal genauer anschauen!
DANKE!

Liebe Grüße
Schnaufschnecke
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