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Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet

Dies ist eine Diskussion zu Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 17.08.2011, 21:48
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Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet

Hallo,

mal angenommen Frau A (Eigentümerin einer 6-Parteien WEG) hat durch Zufall einen Camcorder auf Dreibein hinter dem Küchenfenster von Herr B (ebenfalls Eigentümer) entdeckt. Dieser Camcorder ist auf das Gemeinschaftseigentum gerichtet. Frau A befürchtet nun, dass sie ständig beim Wäscheaufhängen gefilmt wurde. Der Camcorder ist von seiner Beschaffenheit nicht fest installiert, sondern kann schnell entfernt und wieder aufgestellt werden.
Als Beweis hat Frau A ein Foto des Camcorders am Fenster gemacht und einen unabhängigen Zeugen hinzugezogen.

Hat sich Herr B strafbar (StgB) gemacht?
Was könnte Frau A dagegen unternehmen?

Vielen Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 17.08.2011, 22:15
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AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet

Zitat:
Zitat von Uricult Beitrag anzeigen
Hat sich Herr B strafbar (StgB) gemacht?
nein, strafbar ist das noch nicht. jedenfalls nicht, solange nicht leute in ihren wohnungen gefilmt wurden.

Zitat:
Was könnte Frau A dagegen unternehmen?
einstweilige verfügung auf unterlassung bei gericht erwirken. das sollte problemlos möglich sein. damit wäre es dem herrn bei strafandrohung verboten, weiterhin zu filmen.
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  #3 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 11:47
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AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet

Kein Gesetz verbietet das Filmen. Lediglich eine ständige Überwachung ist nicht gestattet!
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
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  #4 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 12:18
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AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet

recht am eigenen bild + Recht auf informationelle Selbstbestimmung


https://www.datenschutzzentrum.de/video/videpriv.htm

https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Date...ung_kamera.pdf
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #5 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 13:28
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AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet

Bitte richtig und kpl. lesen! Dort geht es um Videoüberwachung, die hier nicht gegeben sein muss:
Definitiv nicht erfasst von § 6b BDSG ist die Videoüberwachung als persönliche oder familiäre Tätigkeit. Damit soll das private Videografieren als Erinnerung für das persönliche Hauskino ungeregelt bleiben. Werden mit dem Kameraeinsatz geschäftliche Zwecke verfolgt, so gilt § 6b BDSG. Dies ist auch der Fall, wenn ein Unternehmen für einen Auftraggeber, der mit dem Auftrag persönliche oder familiäre Zwecke verfolgt, tätig wird. Werden im öffentlichen Raum Sicherheitszwecke verfolgt, so sind diese grds. keine persönlichen oder privaten Tätigkeiten.
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
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  #6 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 13:40
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AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet

"Eine weitere spezielle Form der Persönlichkeitsschutzes erfolgt seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht ist ein Oberbegriff dessen, was auch das Recht am eigenen Bild erfasst. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird definiert als die Befugnis des Einzelnen, selbst zu bestimmen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über einen weiß. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung umfasst dieses Recht den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Der Betroffene soll grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Nutzung seiner persönlichen Daten bestimmen. Eingriffe in dieses Recht sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig. Dieses Gesetze muss durch ausreichende Normenklarheit erkennen lassen, unter welchen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Bedingungen Eingriffe erlaubt sein sollen."
__________________
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Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #7 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 14:50
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AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet

Zitat:
Zitat von Uricult Beitrag anzeigen
Frau A befürchtet nun, dass sie ständig beim Wäscheaufhängen gefilmt wurde.
"Befürchtet" sie das nur, oder hat sie handfeste Beweise dafür?
Zitat:
Der Camcorder ist von seiner Beschaffenheit nicht fest installiert, sondern kann schnell entfernt und wieder aufgestellt werden.
Das spricht eher gegen eine Dauerüberwachung.
Zitat:
Als Beweis hat Frau A ein Foto des Camcorders am Fenster gemacht und einen unabhängigen Zeugen hinzugezogen.
Das beweist erstmal lediglich nur, daß zum Zeitpunkt X da eine Kamera stand. Es beweist noch nicht mal, daß mit der auch gefilmt wurde.

Zitat:
Hat sich Herr B strafbar (StgB) gemacht?
Nein.
Zitat:
Was könnte Frau A dagegen unternehmen?
Gar nichts.

Herr B darf durchaus Foto- und Filmaufnahmen vom Gemeinschaftseigentum machen. Herr B darf dabei sogar durchaus grundsätzlich Frau A mit auf dem Bild haben.

Was Herr B zum Beispiel nicht darf: eine Aufnahme von Frau A ohne ihre Erlaubnis verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen, es sei denn, es wäre einer der Ausnahmetatbestände des §23 KUrhG gegeben.

Das Fotografieren oder Filmen anderer Leute, sofern es nicht im engsten Intimbereich stattfindet, ist für sich genommen nicht unzulässig.

Wenn es zu aufdringlich wird, oder wenn zu befürchten ist, daß die Aufnahmen widerrechtlich verwendet werden sollen, dann kann man auch gegen das Fotografieren/Filmen an sich vorgehen.

Ebenfalls unzulässig ist es, einfach eine fotografische/filmische Dauerüberwachung einzurichten. Wenn Frau A also nachweisen kann, daß Herr B eine Videodauerüberwachung des Gemeinschaftseigentums eingerichtet hat, dann kann sie dagegen zivilrechtlich vorgehen.*

Sollte Herr B sich aber z.B. auf die Lauer gelegt haben, um einen Missetäter zu erwischen, der immer unberechtigt Müll in die Gemeinschaftstonne wirft, und erst in dem Moment zu filmen beginnt, wo dies passiert, dann muß Frau A das hinnehmen.

__________________________________

*) Wenn der Camcorder dort tagelang steht und auf das Gemeinschaftseigentum gerichtet ist, dann wird ein Gericht im Zweifelsfall davon ausgehen, daß es starke Anhaltspunkte gibt, daß hier gefilmt wird. Es wäre dann an Herrn B, nachzuweisen daß er da nichts unzulässiges treibt sondern lediglich seine Kamera auslüftet.
schielu likes this.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #8 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 16:48
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AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet

egal, was hier wiedermal selbsternannte datenschützer plappern, nicht nur der landesbeauftragte für datenschutz nrw hat dazu eine andere meinung:


Was ist Videoüberwachung?
Das Gesetz definiert die Videoüberwachung als Beobachtung
öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Ein-
richtungen (§ 6b Abs.1 BDSG). Damit findet es nicht erst dann
Anwendung, wenn Bilder aufgezeichnet oder gespeichert wer-
den, sondern sobald die tatsächliche Möglichkeit der Beobach-
tung gegeben ist. Die Überwachungsmaßnahme setzt bereits
mit der Installation von Kameras ein, auch wenn die Geräte nur
im Bedarfs- oder Alarmfall aufzeichnen oder wenn sie zur blo-
ßen Beobachtung genutzt werden. Keine Raumbeobachtung im
Sinne von § 6b BDSG ist die mobile Überwachung von soge-
nannten Zielpersonen mittels Videotechnik, wie sie zum Bei-
spiel von Detekteien betrieben wird. Für solche Überwachungen
gelten die allgemeinen Datenschutzgrundsätze.


das ganze ist so noch keine straftat aber ggf eine ordnungswidrigkeit - eine anfrage beim der zuständigen datenschutzbeauftragen des bundeslandes ist kostenlos ...

s.a.
https://www.datenschutzzentrum.de/download/br_video.pdf
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Geändert von hera (18.08.2011 um 18:51 Uhr).
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  #9 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 20:10
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AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet

Ich hatte heute auch ne Kamera auf nem Stativ aus dem Fenster gerichtet. Hab die auf die Seite geräumt und dabei vor´s Fenster gestellt. Worauf ich hinaus will, nur weil irgendwo ne Kamera steht ist doch ne Überwachung nicht bewiesen.
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #10 (permalink)  
Alt 19.08.2011, 02:32
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AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet

Zitat:
Zitat von hera Beitrag anzeigen
egal, was hier wiedermal selbsternannte datenschützer plappern, nicht nur der landesbeauftragte für datenschutz nrw hat dazu eine andere meinung:


Was ist Videoüberwachung?
Das Gesetz definiert die Videoüberwachung als Beobachtung
öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Ein-
richtungen (§ 6b Abs.1 BDSG). Damit findet es nicht erst dann
Anwendung, wenn Bilder aufgezeichnet oder gespeichert wer-
den, sondern sobald die tatsächliche Möglichkeit der Beobach-
tung gegeben ist. Die Überwachungsmaßnahme setzt bereits
mit der Installation von Kameras ein, auch wenn die Geräte nur
im Bedarfs- oder Alarmfall aufzeichnen oder wenn sie zur blo-
ßen Beobachtung genutzt werden. Keine Raumbeobachtung im
Sinne von § 6b BDSG ist die mobile Überwachung von soge-
nannten Zielpersonen mittels Videotechnik, wie sie zum Bei-
spiel von Detekteien betrieben wird. Für solche Überwachungen
gelten die allgemeinen Datenschutzgrundsätze.


das ganze ist so noch keine straftat aber ggf eine ordnungswidrigkeit - eine anfrage beim der zuständigen datenschutzbeauftragen des bundeslandes ist kostenlos ...
VG Osnabrück, Urt. v. 1. Juni 2005, Az.: 6 A 17/04, 5. Leitsatz:
'Bei einer Videoaufzeichnung handelt es sich um eine automatisierte Verarbeitung der Bildinhalte nur dann, wenn die Anlage über ein Programm verfügt, welches die Bildinhalte nach ihrem personenbezogenen Informationsgehalt auswerten kann. Eine Videokamera, mit der lediglich eine automatische Aufzeichnung auf Videoband erfolgt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.'

Also: Kein Verstoß gegen das BDSG!!!
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Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
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