Dies ist eine Diskussion zu Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet mal angenommen Frau A (Eigentümerin einer 6-Parteien WEG) hat durch Zufall einen Camcorder auf Dreibein hinter dem Küchenfenster von Herr B (ebenfalls Eigentümer) entdeckt. Dieser Camcorder ist auf das Gemeinschaftseigentum gerichtet. Frau A befürchtet nun, dass sie ständig beim Wäscheaufhängen gefilmt wurde. Der Camcorder ist von seiner Beschaffenheit nicht fest installiert, sondern kann schnell entfernt und wieder aufgestellt werden. Als Beweis hat Frau A ein Foto des Camcorders am Fenster gemacht und einen unabhängigen Zeugen hinzugezogen. Hat sich Herr B strafbar (StgB) gemacht? Was könnte Frau A dagegen unternehmen? Vielen Dank! |
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| AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet nein, strafbar ist das noch nicht. jedenfalls nicht, solange nicht leute in ihren wohnungen gefilmt wurden. Zitat:
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| AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet Kein Gesetz verbietet das Filmen. Lediglich eine ständige Überwachung ist nicht gestattet!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet recht am eigenen bild + Recht auf informationelle Selbstbestimmung https://www.datenschutzzentrum.de/video/videpriv.htm https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Date...ung_kamera.pdf
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet Zitat: Definitiv nicht erfasst von § 6b BDSG ist die Videoüberwachung als persönliche oder familiäre Tätigkeit. Damit soll das private Videografieren als Erinnerung für das persönliche Hauskino ungeregelt bleiben. Werden mit dem Kameraeinsatz geschäftliche Zwecke verfolgt, so gilt § 6b BDSG. Dies ist auch der Fall, wenn ein Unternehmen für einen Auftraggeber, der mit dem Auftrag persönliche oder familiäre Zwecke verfolgt, tätig wird. Werden im öffentlichen Raum Sicherheitszwecke verfolgt, so sind diese grds. keine persönlichen oder privaten Tätigkeiten.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet "Eine weitere spezielle Form der Persönlichkeitsschutzes erfolgt seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht ist ein Oberbegriff dessen, was auch das Recht am eigenen Bild erfasst. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird definiert als die Befugnis des Einzelnen, selbst zu bestimmen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über einen weiß. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung umfasst dieses Recht den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Der Betroffene soll grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Nutzung seiner persönlichen Daten bestimmen. Eingriffe in dieses Recht sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig. Dieses Gesetze muss durch ausreichende Normenklarheit erkennen lassen, unter welchen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Bedingungen Eingriffe erlaubt sein sollen."
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet Zitat:
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Herr B darf durchaus Foto- und Filmaufnahmen vom Gemeinschaftseigentum machen. Herr B darf dabei sogar durchaus grundsätzlich Frau A mit auf dem Bild haben. Was Herr B zum Beispiel nicht darf: eine Aufnahme von Frau A ohne ihre Erlaubnis verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen, es sei denn, es wäre einer der Ausnahmetatbestände des §23 KUrhG gegeben. Das Fotografieren oder Filmen anderer Leute, sofern es nicht im engsten Intimbereich stattfindet, ist für sich genommen nicht unzulässig. Wenn es zu aufdringlich wird, oder wenn zu befürchten ist, daß die Aufnahmen widerrechtlich verwendet werden sollen, dann kann man auch gegen das Fotografieren/Filmen an sich vorgehen. Ebenfalls unzulässig ist es, einfach eine fotografische/filmische Dauerüberwachung einzurichten. Wenn Frau A also nachweisen kann, daß Herr B eine Videodauerüberwachung des Gemeinschaftseigentums eingerichtet hat, dann kann sie dagegen zivilrechtlich vorgehen.* Sollte Herr B sich aber z.B. auf die Lauer gelegt haben, um einen Missetäter zu erwischen, der immer unberechtigt Müll in die Gemeinschaftstonne wirft, und erst in dem Moment zu filmen beginnt, wo dies passiert, dann muß Frau A das hinnehmen. __________________________________ *) Wenn der Camcorder dort tagelang steht und auf das Gemeinschaftseigentum gerichtet ist, dann wird ein Gericht im Zweifelsfall davon ausgehen, daß es starke Anhaltspunkte gibt, daß hier gefilmt wird. Es wäre dann an Herrn B, nachzuweisen daß er da nichts unzulässiges treibt sondern lediglich seine Kamera auslüftet.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet egal, was hier wiedermal selbsternannte datenschützer plappern, nicht nur der landesbeauftragte für datenschutz nrw hat dazu eine andere meinung: Was ist Videoüberwachung? Das Gesetz definiert die Videoüberwachung als Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Ein- richtungen (§ 6b Abs.1 BDSG). Damit findet es nicht erst dann Anwendung, wenn Bilder aufgezeichnet oder gespeichert wer- den, sondern sobald die tatsächliche Möglichkeit der Beobach- tung gegeben ist. Die Überwachungsmaßnahme setzt bereits mit der Installation von Kameras ein, auch wenn die Geräte nur im Bedarfs- oder Alarmfall aufzeichnen oder wenn sie zur blo- ßen Beobachtung genutzt werden. Keine Raumbeobachtung im Sinne von § 6b BDSG ist die mobile Überwachung von soge- nannten Zielpersonen mittels Videotechnik, wie sie zum Bei- spiel von Detekteien betrieben wird. Für solche Überwachungen gelten die allgemeinen Datenschutzgrundsätze. das ganze ist so noch keine straftat aber ggf eine ordnungswidrigkeit - eine anfrage beim der zuständigen datenschutzbeauftragen des bundeslandes ist kostenlos ... s.a. https://www.datenschutzzentrum.de/download/br_video.pdf
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. Geändert von hera (18.08.2011 um 18:51 Uhr). |
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| AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet Ich hatte heute auch ne Kamera auf nem Stativ aus dem Fenster gerichtet. Hab die auf die Seite geräumt und dabei vor´s Fenster gestellt. Worauf ich hinaus will, nur weil irgendwo ne Kamera steht ist doch ne Überwachung nicht bewiesen.
__________________ Zitat:
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| AW: Kamera auf Gemeinschaftseigentum gerichtet Zitat:
'Bei einer Videoaufzeichnung handelt es sich um eine automatisierte Verarbeitung der Bildinhalte nur dann, wenn die Anlage über ein Programm verfügt, welches die Bildinhalte nach ihrem personenbezogenen Informationsgehalt auswerten kann. Eine Videokamera, mit der lediglich eine automatische Aufzeichnung auf Videoband erfolgt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.' Also: Kein Verstoß gegen das BDSG!!!
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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