Dies ist eine Diskussion zu Instandhaltungsrücklage zur WEG-Bewirtschaftung? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Instandhaltungsrücklage zur WEG-Bewirtschaftung? nach meiner Kenntnis darf die Intandhaltungsrücklage ausschließlich für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen verwendet werden. Lediglich der Einsatz bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen für laufende Kosten ist zulässig. In einer WEG mit ca. 100 WE’s hält der Bauträger auch im 3. Jahr noch ca. 40% des Eigentums. Der Bauträger zahlt von Beginn an sein Wohngeld nicht. Die Beitreibung läuft, allerdings äußerst schleppend. Die Folge ist, das das WEG- Konto über den Monatswechsel stets im Minus ist. Die Anteilige Rücklage der zahlenden Erstkäufer wird vom Verwalter verwendet, um den Zahlungsausfall des Bauträgers auszugleichen. 1. Darf ein WEG-Konto überzogen werden? 2. Darf der Verwalter über einen so langen Zeitraum (28 Monate) die Instandhaltungsrücklage für die Bewirtschaftung der WEG verwenden? Oder… 3. Hätte der Verwalter die Belastung der Instandhaltungsrücklage oder eine Sonderumlage beschließen lassen müssen? Über Eure Meinung sowie über Querverweise auf Quellen und Urteile würde ich mich freuen. Danke im Voraus. |
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| AW: Instandhaltungsrücklage zur WEG-Bewirtschaftung? Zur Verwirrung um das Wesen der Instandhaltungsrücklage gehört auch die Debatte um die Zweckentfremdung. Eine Zweckentfremdung der Instandhaltungsrücklage liegt dann vor, wenn Kosten nicht für Instandsetzungsmaßnahmen, sondern für andere Maßnahmen als Entnahme aus der Rücklage verbucht werden. In Rechtsprechung und Schrifttum finden sich jedoch anknüpfend an das Prinzip der Ist-Verbuchung auch Meinungen, die bereits die Auflösung einer verzinslichen Geldanlage zur zwischenzeitlichen Überbrückung eines Liquiditätsengpasses für eine Zweckentfremdung halten. Diese Auffassung ist abzulehnen. Bereits die typische zeitliche Struktur der Einnahmen und Ausgaben einer Eigentümergemeinschaft macht häufig am Jahresanfang die zwischenzeitliche Auflösung von Geldanlagen erforderlich, da Ausgaben für das gesamte Jahr im Voraus zu tätigen sind (Versicherungsprämien/Wartungsgebühren/Kabel-TV-Gebühren etc.), denen jedoch nur 1/12 der Wirtschaftsplansumme als Hausgeldeinnahmen gegenüberstehen. Der Beirat sollte in seiner Rechnungsprüfen die Mittelverwendung genauesten prüfen und im Zweifel sollt dem Verwalter die Entlastung verweigert werden. Auch sind Schadensersatzansprüche möglich! |
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| AW: Instandhaltungsrücklage zur WEG-Bewirtschaftung? @ schielu Fällige Jahresvorauszahlungen gehen soweit in Ordnung. Unser Jahresanfang dagen erstreckt sich bis in den November. Ich will sagen, dass wirklich über jeden Monatswechsel das Konto überzogen wird. Der Ausgleich erfolgt erst mit dem Zahlungseinang der Wohngelder der Erstkäufer. Die mit dem Wohngeld mithin entrichtete Rücklage wird gar nicht erst einer Rücklage zugeführt aus der sie später wieder entnommen wird, sondern sie fielßt gleich direkt in die Bewirtschaftung ein. Ich denke hier, dass der Verwalter eine Sonderumlage beschliessen muss bei kontinuierlicher Illiquidität, zumindest aber einen Beschluss herbeiführen muss, dass er an die Rücklage gehen darf. |
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