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Ingenieur und Immobilienalleinauftrag mit Provisionsforderung

Dies ist eine Diskussion zu Ingenieur und Immobilienalleinauftrag mit Provisionsforderung innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 14.05.2010, 20:31
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Ingenieur und Immobilienalleinauftrag mit Provisionsforderung

Hallo alle miteinander,

ich habe hier den folgenden fiktiven Fall:
Ein Ingenieur ruft ungefragt bei einer Person an, die ein Haus besitzt, da er von dritten gehört hat, das dieses verkauft werden soll. Die Verkäuferin vereinbart auch einen Termin mit dem Ingenieur, da sie auch wirklich mit dem Gedanken spielt, das Haus zu verkaufen.

Der Ingenieur begutachtet das gesamte Haus und legt dann der Verkäuferin einen Alleinauftrag für den Verkauf bzw. Vermarktung der Immobilie vor, der eine Laufzeit von z.B. 6 Monaten hat. In diesem könnte dann z.B. im Briefkopf der Ingenieur als GmbH und seine Gesellschaft z.B. als Bauträger aufgeführt sein.

Nehmen wir weiter an, das in diesem Vertrag aufgeführt ist, das dieser Ingenieur bei Zustandekommen eines Kaufvertrages vom Verkäufer eine Provision fordert. Nehmen wir weiter an, daß er in den letzten Monaten keine Anstalten getätigt hat, das Objekt zu bewerben bzw. einen Interressenten zu beschaffen.

Wie sähe hier die Rechtslage aus. Darf ein Ingenieur, auch wenn er z.B. als Bauträger auftritt überhaupt eine Verkaufsprovision verlangen bzw. einen Alleinauftrag abschließen? Müßte nicht im Vertrag zumindest ein Hinweis stehen, falls er auch Makler ist, falls dies Doppeltätigkeit überhaupt möglich ist?

Danke im voraus für Eure Antwort :-)
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  #2 (permalink)  
Alt 15.05.2010, 06:40
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AW: Ingenieur und Immobilienalleinauftrag mit Provisionsforderung

Meines Wissens darf jeder als Makler tätig werden.

Wenn also die Hausbesitzerin einen entsprechenden Vertrag unterschrieben hat, ist dieser auch gültig.

Trotzdem steht es der Hausbesitzerin natürlich frei, das Objekt an einen anderen Interessenten zu verkaufen, der ihr nicht von dem "Makler" benannt wurde - dann fällt natürlich auch keine Provision an.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.05.2010, 13:12
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AW: Ingenieur und Immobilienalleinauftrag mit Provisionsforderung

Richtig was Tiger schreibt! Der Ing. übt Maklertätigkeit aus, was er darf! Allerdings ist der Makler bei einem Alleinauftrag verpflichtet auch tätig zu werden. Er ist auch verpflichtet, auf Anforderung, seine Tätigkeit und die Ergebnisse daraus mitzuteilen. Dieses sollte gefordert und der Vertrag ggfls. wegen Untätigkeit gekündigt werden!
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  #4 (permalink)  
Alt 16.05.2010, 02:00
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AW: Ingenieur und Immobilienalleinauftrag mit Provisionsforderung

Hi,

habe mal ein bisschen gegoogelt. Soweit ich verstanden habe, dürfte der Ingenieur als Gelegenheitsmakler auftreten. Er dürfte dann bis zu drei Objekte im Jahr vermitteln. Ist das richtig?

Aber hat er durch den Alleinauftrag nicht auf jedenfall das Recht, eine Provision auch für den Fall zu verlangen, wenn der Eigentümer z.B. selber verkaufen würde?

Soweit ich verstanden habe, muß ein Gelegenheitsmakler nicht die Pflichten eines gewerbsmäßigen Maklers bei einem Alleinauftrag erfüllen d.h. er braucht sich nicht aktiv zu kümmern!
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  #5 (permalink)  
Alt 16.05.2010, 06:42
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AW: Ingenieur und Immobilienalleinauftrag mit Provisionsforderung

Zitat:
Zitat von blue_man Beitrag anzeigen
Aber hat er durch den Alleinauftrag nicht auf jedenfall das Recht, eine Provision auch für den Fall zu verlangen, wenn der Eigentümer z.B. selber verkaufen würde?
Nein, hat er nicht!
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  #6 (permalink)  
Alt 16.05.2010, 13:18
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AW: Ingenieur und Immobilienalleinauftrag mit Provisionsforderung

Ingenieur hin, Ingenieur her.
Die GmbH bzw. die Bauträgergesllschaft wird in der Regel
eine Zulassung als Makler gem. § 34 c haben.
Wenn nicht, ist das ein verstoss gegen das Gewerberecht;
ändert aber erst mal nichts am zivilrechtlichen
Maklervertrag.
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  #7 (permalink)  
Alt 16.05.2010, 14:24
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AW: Ingenieur und Immobilienalleinauftrag mit Provisionsforderung

M.E. kann höchstens der Ingenieur selber, wenn er als
Privatperson auftritt, als Gelegenheitsmakler defninert
werden.
Nicht aber die GmbH, da eine Vermittlertätigkeit immer der
gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen wäre.

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13500052.html
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  #8 (permalink)  
Alt 16.05.2010, 15:19
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AW: Ingenieur und Immobilienalleinauftrag mit Provisionsforderung

Hmm, wie sähe es denn aus, wenn z.B. im Alleinauftrag des Briefkopfes Ing. Max Mustermann, Bauträger

und in der Fußzeile: Ing. Max Mustermann GmbH Geschäftsführer Ing. Max Mustermann St.-Nr. xxxxx

und im Unterschriftsfeld
Ing. Max Mustermann

aufgeführt ist.

Gilt er dann als Privatperson oder als Firma?

Falls es als Firma gelten würde: Kann eine Firma generell nicht als Gelegenheitsmakler auftreten? Auch dann nicht, wenn diese Firma nur bis zu drei Objekte im Jahr vermittelt?

Könnte ein Ingenieur, der ja in diesem Beispiel dann auch irgendwie als Bauträger in seinem Briefkopf auftritt, überhaupt den 34c besitzen können? Ich dachte, Bauträger dürften keine Provision verlangen!

Könnte der Verkäufer, falls der Ingenieur als Gelegenheitsmakler gelten sollte, das Objekt wirklich gefahrlos selber verkaufen, auch wenn im Alleinauftrag stehen würde, das er dann z.B. bei einem Verkauf an den Ingenieur z.B. 5 oder 6 % zahlen müßte?
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  #9 (permalink)  
Alt 16.05.2010, 15:54
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AW: Ingenieur und Immobilienalleinauftrag mit Provisionsforderung

Im Zweifel muss es m.E. der gewerblichen Tätgkeit zugeordnet
werden.
Das wären dann auch alles Verstöße gegen die Gewerbeordnung
oder das Handelsrecht.
Die Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag bleiben
zum großen Teil aber die gleichen.
Im zweifel muss der Makler auch die negativen Rechstfolgen
tragen; es kann ja nicht sein, dass er durch irreführende
Angaben Vorteile zieht, je nachdem wo drauf er sich beruft.
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  #10 (permalink)  
Alt 16.05.2010, 16:52
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AW: Ingenieur und Immobilienalleinauftrag mit Provisionsforderung

Im Unterschriftenfeld steht eh nur der Vertretungsberechtigte.

Entweder hat er dann für die bauträgergesellschaft gehandelt,
oder für die GmbH, falls nicht beides das gleiche ist.

Das müßte man jetzt erst mal prüfen.

Und wo soll stehen, dass ein Bauträger keine vermittlertätigkeit
ausüben darf?
Vielleicht für seine eigene Immobilien, die er herstellt;
aber er kann doch durchaus zusätzlich noch als Vermittler
für fremde Immobilien auftreten. Nur muss man das dann
auch in seinen Geschäftsgegenstand auch reinschreiben;
zumindestens bei der Gewerbeanmeldung.
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