Dies ist eine Diskussion zu Immoblienkaufpreis falsch innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Immoblienkaufpreis falsch Folgendes Problem: A und B haben an C gemeinschaftlich verkauft per Notravertrag. C verpflichtet sich im Kaufvertrag die Hypothekenschuld von A und B bei Bank X abzulösen. Eine weitere Verfügung wurde nicht getroffen. Dann kommt heraus, das durch Unachtsamkeit von C der Kaufpreis (von wem auch immer -Notar oder Bank) falsch ist - uns zwar in Höhe des Gesamtdarlehensbetrag und nicht in Höhe des eigentlichen Kaufpreises, also Kaufpreis zzgl. Nebenkosten, Steuern etc. Jetzt kommt B und will vom Rest (Nebenkostenfinanzierung) die Hälfte ausbezahlt haben da der Kaufpreis zu hoch ist. Die Bank will jetzt von nichts mehr wissen und jetzt ist C Schuld. Muß man einen Überschuß nun auszahlen, obwohl im Kaufvertrag keinerlei Verfügung über die Verteilung der Restsumme geregelt wurde bzw. nur das Hypothek ausgeglichen wird? Ohne klare notarielle Regelung kann der Restbetrag ja nun x-beliebig zwischen den Käufern aufgeteilt werden. Wie kann B dann behaupten ihm stehe 1/2 vom Rest zu nur weil er 1/2 Haus verkauft hat? Könnte der Notar nachträglich den Kaufpreis noch korrigieren das B beteiligt ist? Was wären die Voraussetzungen dafür? Ich krieg bei dieser ganzen Sch... echt noch die Kriese Danke und Gruß Geändert von mapaka (29.11.2007 um 16:08 Uhr). |
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| AW: Immoblienkaufpreis falsch Ich habe das jetzt noch nicht verstanden: ist im notariellen Kaufvertrag als Kaufpreis die Höhe der eingetragenen Grundschuld angegeben und das zurückzuführende Darlehen war inkl. aller Nebenkosten niedriger? Also z.B. 200T KP=Grundschuld, aber nur 150T Darlehensrest zurückzuzahlen - und 50T sind nun "offen"? Oder wurde explizit überhaupt gar kein Betrag im KV genannt? Bitte noch etwas genauer darlegen - ich blicke hier leider nicht durch... |
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| AW: Immoblienkaufpreis falsch Hallo Tiger 63, der Kaufvertrag lautet mit Kaufpreis über 150.000. Dies ist die Höhe des Darlehens und der Grundschuld. Eigentlich sollte der Kaufpreis nur 130.000 betragen zzgl. Nebenkosten etc. = Finanzierungsbedarf und Grundschuld 150.000. Eingetragen als Kaufpreis im Vertrag wurden aber 150.000. Ich weiß das das dämlich war - aber seis drum - ist ums Eck. Die 130.000 entsprechen den Schulden der Verkäufer bei der Bank. Im Notarvertrag wurde nur vereinbart, das der Kaufpreis hier mit 150.000 an ein Treuhandkonto geht zum Ablösen aller Verbindlichkeiten. Der Rest ging an das gemeinsame Konto von A und C (1 Verkäufer und der Käufer sind Eheleute). Wie erwähnt, wurde über eine Auszahlung der Hälfte des Restes an B absolut im Kaufvertrag nichts vereinbart. Weder eine Quote, noch ein Zahlungstermin noch sonst etwas. Daher kann doch B nicht aufgrund seines Anteils auch darauf schließen, vom Rest die Hälfte zu bekommen - zumal die Bank ja eine Kreditbedarfsermittlung erstellt hat, wo man bestimmt ganz klar nachvollziehen kann, wie die 150.000 sich zusammen setzen. Ist halt einfach dumm gelaufen mit dem Kaufpreis und auch nicht mehr rückgängig zu machen. Das Restgeld ging auf das gemeinsame Konto von A und C. C hat seine Pflicht zur Kaufpreiszahlung ans Treuhandkonto vollständig erfüllt. Ob man C hier belangen kann ist fraglich. A und B haben aufgrund dessen das Sie hier beide gemeinschaftliche Verkäufer waren ja untereinander auch keinen Vertrag der besagt das A die Hälfte des Restes an B zu zahlen hat. Lt. Notar kann wohl deswegen B die A nicht belangen bzw. von A etwas fordern. B müsste schon zu C gehen - der hat aber den Kaufpreis lt. Vertrag aufs Treuhandkonto bezahlt. B war seinerzeit zudem damit einverstanden, das der Rest auf das gemeinsame Konto geht, da bewußt war, das dies die Nebenkosten sind. Das hat B mit Einrichtung des Treuhandkontos ja auch unterschrieben. Naja, ich hoffe die A, B's und C's sind nicht all zu verwirrend. Gruß |
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| AW: Immoblienkaufpreis falsch Zitat:
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| AW: Immoblienkaufpreis falsch Danke, wir haben zwischenzeitlich herausgefunden, das das Treuhandkonto gemäß Vereinbarung von allen Beteiligten abgewickelt wurde. Daher kann B gar nichts fordern, weil er eben unterschrieben und somit mit der Überweisung einverstanden war. Somit hat sich auch die Korrektur des Kaufvertrages letztendlich erledigt - denn zugestimmt ist zugestimmt. Diese Forderung jetzt stellt eine Verletzung seiner Kaufvertrags- verpflichtung dar. Daher können wir jetzt sogar noch Schadensersatz von B verlangen wegen den Anwaltskosten. Er hat ja alle Beteiligten dazu gezwungen wegen nichts einen Anwalt aufzusuchen. Der Spaß kosten B jetzt um die 600,00 zzgl. seinen eigenen Kosten. Naja, nochmal (bis jetzt jedenfalls) gut rausgekommen - es sei denn der nächsten Hammer ist schon unterwegs. LG |
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