Dies ist eine Diskussion zu Immobilienverkauf und das Abstraktionsprinzip innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Immobilienverkauf und das Abstraktionsprinzip Ich bin ein Niederlandischen Jurastudent und folge ein Thema Comparative law Methodology. Fur dieses Thema bestudiere Ich die Immobilienverkauf und das Abstraktionsprinzip in Deutschland. Ich habe dabei einige Fragen. Der folgende Fall: A verkauft sein Haus an B und erfüllt die Anforderungen der § § 433, 873 BGB jo 925: 1) Kaufvertrag 2) Auflassung 3) Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch B, hat nach Registrierung das Eigentum, wenn keine Vormerkung (§ 883 ff BGB) auftritt. Frage: Ist dieses Verfahre korrekt? B verkauft das Haus dann an C. Er erfüllt auch die oben genannten Anforderungen und es gibt keine Vormerkung. C ist der Eigentümer Frage: Ist das richtig? Angenommen, in dem Kaufvertrag zwischen A und B gibt es einen (Inhalts)Irrtum, wobei A ex (§ 119 BGB § 142 jo) die Gültigkeit des Kaufvertrag gegenüber B anfechtet. Er hat Recht, und der Kaufvertrag wird schließlich vernichtet. B ist gem. § 812 BGB verpflichtet, um das Grundstück wieder zu übertragen. Hier A hat einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches und kann zur Sicherheit ein Widerspruch Register (§ 899 BGB) führen. Fragen: kann der Kaufvertrag auf diese Weise vernichtet werden? Stimmt das oben beschriebene Verfahren? Kann die Verfügung also auf diese Weise vernichtet werden? Gibt es hier Gerichtliche Urteile? C ist immer noch der Eigentümer gemäß § 892 BGB (und § 22 GBO), weil die auf dem Grundbuch basierte Genehmigung gesetzliches Leitprinzip ist. C ist auch in gutem Glauben. Fragen: Ist das richtig? Was sind die möglichen Folgen dieser Vernichtung für die (Eigentums) Position des C? Kann er das Eigentum verlieren? Wenn ja, welche Rechtsbehelfe stehen ihm zur Verfügung. Gibt es hier Gerichtliche Urteile? Vielen dank für die Antworte. Maarten Voskuil |
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