Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Immobilienverkauf und das Abstraktionsprinzip

Dies ist eine Diskussion zu Immobilienverkauf und das Abstraktionsprinzip innerhalb des Forums Immobilienrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 12.10.2010, 22:21
vos vos ist offline
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Oct 2010
Beiträge: 1
Keine Wertung, vos hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, vos hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, vos hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, vos hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, vos hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, vos hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, vos hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, vos hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, vos hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, vos hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Immobilienverkauf und das Abstraktionsprinzip

LS,

Ich bin ein Niederlandischen Jurastudent und folge ein Thema Comparative law Methodology. Fur dieses Thema bestudiere Ich die Immobilienverkauf und das Abstraktionsprinzip in Deutschland.

Ich habe dabei einige Fragen.

Der folgende Fall:
A verkauft sein Haus an B und erfüllt die Anforderungen der § § 433, 873 BGB jo 925:
1) Kaufvertrag
2) Auflassung
3) Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch
B, hat nach Registrierung das Eigentum, wenn keine Vormerkung (§ 883 ff BGB) auftritt.

Frage: Ist dieses Verfahre korrekt?

B verkauft das Haus dann an C. Er erfüllt auch die oben genannten Anforderungen und es gibt keine Vormerkung. C ist der Eigentümer

Frage: Ist das richtig?


Angenommen, in dem Kaufvertrag zwischen A und B gibt es einen (Inhalts)Irrtum, wobei A ex (§ 119 BGB § 142 jo) die Gültigkeit des Kaufvertrag gegenüber B anfechtet. Er hat Recht, und der Kaufvertrag wird schließlich vernichtet. B ist gem. § 812 BGB verpflichtet, um das Grundstück wieder zu übertragen. Hier A hat einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches und kann zur Sicherheit ein Widerspruch Register (§ 899 BGB) führen.

Fragen: kann der Kaufvertrag auf diese Weise vernichtet werden? Stimmt das oben beschriebene Verfahren? Kann die Verfügung also auf diese Weise vernichtet werden? Gibt es hier Gerichtliche Urteile?


C ist immer noch der Eigentümer gemäß § 892 BGB (und § 22 GBO), weil die auf dem Grundbuch basierte Genehmigung gesetzliches Leitprinzip ist. C ist auch in gutem Glauben.


Fragen: Ist das richtig? Was sind die möglichen Folgen dieser Vernichtung für die (Eigentums) Position des C? Kann er das Eigentum verlieren? Wenn ja, welche Rechtsbehelfe stehen ihm zur Verfügung. Gibt es hier Gerichtliche Urteile?

Vielen dank für die Antworte.

Maarten Voskuil
Mit Zitat antworten


Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Abstraktionsprinzip Wiki 04.06.2010 19:28
Abstraktionsprinzip Bürgerliches Recht allgemein 14.05.2009 14:43
Abstraktionsprinzip Bürgerliches Recht allgemein 07.03.2009 09:35





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Immobilienrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN