Dies ist eine Diskussion zu Immobilienverkauf mit Hindernissen (David gegen Goliat) innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Immobilienverkauf mit Hindernissen (David gegen Goliat) Partei A bewohnt den unteren Teil, Partei B den oberen Teil des Hauses. Partei B will ausziehen und bietet Partei A seinen Teil des Hauses zum Kauf an. Partei B hat einige Sanierungsarbeiten in ihrem Teil des Hauses vorgenommen (Bsp: Fußbodenheizung, Eckbadewanne, Fenster mit Innenrollo, Einbauschrank ect.). Wie muss Partei B ihre Wohnhälfte übergeben, muss sie bei Ausbau der Fußbodenheizung und der Fenster den damaligen Zustand wieder herstellen? (Gibt es ein Inventar oder Immobilien -Gesetz welches diese Sachen festhält?) Partei B will die elektrische Heizung, die vor Einzug (von verstorbenen Eltern) eingebaut wurde, ausbauen ist dies überhaupt rechtens? Kann man im nach hinein gegen Partei B vorgehen, da diese versäumten einen Statiker zu Rate zu ziehen bevor Sanierungsarbeiten vorgenommen wurden? (Einbau einer schweren Eckbadewanne und Einbau einer Fußbodenheizung in eine fast 100 Jahre alte Holzdecke) Der Einbau der Eckbadewanne hat Folgeschäden bei Partei A (Wölbung der Decke) verursacht, wer haftet für diese Folgeschäden und kann Partei A diese in Rechnung stellen und vom Kaufpreis abziehen? Welche Mindestfrist muss Partei A der Partei B für den Auszug geben? |
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| Kann das keiner beantworten????????????????? |
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| AW: Immobilienverkauf mit Hindernissen (David gegen Goliat) Hallo, also wenn ich das richtig verstanden habe, sind A und B Eigentümer. Wenn B seinen Teil A zum Kauf anbietet und A den Teil kauft, so hat A so gekauft wie vereinbart. Wenn also vorher etwas rausgebaut oder entfernt wird, so kann B wohl auch nicht den entsprechenden Wert dafür verlangen. B muß meines erachtens so übergeben wie verkauft. Nach Verkauf kann man nicht einfach etwas umbauen oder rausnehmen - zumal A vor Kauf ja bestimmt die Wohnung besichtigt hat. Nachträgliches entfernen halte ich für eine Straftat - aber ich bin auch bloß Leie - das ist für mich jedoch logisch. Ob man wegen der Badewanne und der Wölbung was machen kann? Naja , wenn A so gekauft hat - ich weiß nicht. Ich denke aber, wenn B das verursacht hat, wäre da bestimmt was mit Haftung zu machen. Nur müsste das A auch eindeutig beweisen können. Das hätte man dann wohl gleich bemängeln müsen. Wenn aber bei Kauf nicht zu sehen war - vielleicht versteckter Mangel, arglisiges Verschweigen etc. Einfach vom kaufpreis abziehen geht wohl denke ich nicht. Da hilft nur ein Anwalt zwecks Fristen wegen Rüge oder Mangel etc. Das mit dem Ausziehen ist auch so eine Sache. Keine notarielle Regelung bis wann Wohnung leer übergeben werden muss? Prinzipiell würde ich sagen: ANWALT LG |
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