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Immobilienkauf mit dem Lebensgefährten

Dies ist eine Diskussion zu Immobilienkauf mit dem Lebensgefährten innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 21.10.2007, 20:53
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Immobilienkauf mit dem Lebensgefährten

Hallo,

A und B sind Lebensgefährten. A möchte - mit B oder auch alleine- eine bestimmte Immobilie kaufen. Die Finanzierung ist mit dem alleinigen Einkommen von A lt. mehrerer Banken möglich.

B ist grundsätzlich bereits, durch Eigenkapital und das eigene Einkommen die Finanzierbarkeit dieser Immobilie zu erleichtern- und wird damit zum Miteigentümer bzw. Mitschuldner.

Was passiert, wenn sich A und B trennen??????????

B möchte die Immobilie dann nicht unbedingt behalten. Was hat B für rechtliche/ gesetzliche Möglichkeiten, das eingesetzte Geld möglichst zurück zu bekommen? Was ist z.B., wenn A das Haus dann nicht zwecks Schuldentilgung verkaufen möchte?

Wenn B sich nicht am Immobilienkauf beteiligt, könnte man eine monatliche „ Miete“ für das mitbewohnen vereinbaren- sollte B dieses dann schriftlich – per Mietsvertrag??? vereinbaren.

Für einige Tipps wäre ich dankbar.
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  #2 (permalink)  
Alt 21.10.2007, 22:40
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AW: Immobilienkauf mit dem Lebensgefährten

B könnte seinen Anteil gegen Bezahlung an A übertragen.

Als letzte Möglichkeit könnte B auch die Teilungsversteigerung beantragen.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.10.2007, 09:09
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AW: Immobilienkauf mit dem Lebensgefährten

Zitat:
Zitat von Lotte

Wenn B sich nicht am Immobilienkauf beteiligt, könnte man eine monatliche „ Miete“ für das mitbewohnen vereinbaren- sollte B dieses dann schriftlich – per Mietsvertrag??? vereinbaren.

In diesem fiktiven Fall würde ich zu einem schriftlichen Mietvertrag tendieren - schafft klare Verhältnisse und bei Trennung keinen Aufwand! B sollte dann aber auch nicht als Bürge für die notwendigen Darlehen herhalten und keine Eigenmittel einsetzen, es sei denn als Mietvorauszahlung für 1 Jahr oder so. Und A hat u.U. noch einen schönen Steuervorteil aus Verlusten aus Vermietung...
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  #4 (permalink)  
Alt 26.10.2007, 09:13
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AW: Immobilienkauf mit dem Lebensgefährten

Die Formulierung der Fragestellung wirft die Frage auf, ob es sich ggf. um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt?
__________________
Quod licet jovi non licet bovi.

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