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Immobilien GbR und ZV

Dies ist eine Diskussion zu Immobilien GbR und ZV innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 10.05.2010, 19:24
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Question Immobilien GbR und ZV

Ich hoffe es kann mir jemand einen Lösungsweg aufzeigen / bzw. meine Fragen beantworten.

A und B sind verheiratet und haben zusammen vor 12 Jahren eine Immobilie gekauft und bewohnen sie selbst.Die Immobilie ist im Grundbuch als GbR eingetragen. Die Anteile an dieser GbR betrugen vor 12 Jahren für A und B je 50%. Vor 11 Jahren wurden die Anteile an die volljährigen Kinder C, D , E verteilt - dieses wurde schriftlich festgehalten, jedoch nicht notariell. Die Anteile sind wie folgt verteilt: A 2%, B 20 %, C 25%, D 25% E 28%.

Nun muss A in die Regelinsolvenz, er besitzt jedoch nur 2 % der Anteile.
Der Insolvenzverwalter gibt diese 2 % nach einem Jahr an den Besitzer zurück, da die Immobile mit Schulden über 250.000 belastet ist und noch nicht abbezahlt und somit für ihn nicht verwertbar. Jetzt kann die Bank die Zwangsversteigerung einleiten.

Welche Auswirkungen hat der aktuelle GbR Vertrag mit der og. Aufteilung der Anteile auf die ZV? Kann überhaupt eine ZV eingeleitet werden ohne die Zustimmung der anderen Anteilseigner?Können die restlichen Anteilseigner sich gegen die ZV wehren?

Vielen Dank für die Hilfe im Voraus. Bei Fragen bitte einfach fragen.
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Alt 11.05.2010, 10:54
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AW: Immobilien GbR und ZV

Gegen die Zwangsversteigerung kann sich niemand wehren. Das Grundstück "haftet" insgesamt für die Verbindlichkeiten. Was die Aufteilung betrifft müssen sich die Beteiligten untereinander einigen. Rechtlich sind immer noch die eingetragenen Personen Eigentümer!
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  #3 (permalink)  
Alt 11.05.2010, 14:16
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AW: Immobilien GbR und ZV

Würde es etwas an der Situation ändern wenn man eine notariell beurkundete Anteilsaufteilung hätte?
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  #4 (permalink)  
Alt 12.05.2010, 11:21
V.I.P.
 
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AW: Immobilien GbR und ZV

Zitat:
Zitat von Sema80 Beitrag anzeigen
Würde es etwas an der Situation ändern wenn man eine notariell beurkundete Anteilsaufteilung hätte?
An den Eigentumsverhältnissen ja. Nichts jedoch an der Haftung des Grundstückes!
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