Dies ist eine Diskussion zu 'Illegaler' Balkon auf Kosten d. Allgemeinheit zurückbauen? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| 'Illegaler' Balkon auf Kosten d. Allgemeinheit zurückbauen? es geht um folgenden fiktiven Fall, von dem ich gerne eure Einschätzung hätte: In eine bevorstehenden Eigentümerversammlung soll entschieden werden ob ein nicht genehmigter Balkon einer Wohnung auf Kosten der Allgemeinheit zurückgebaut werden soll. Der Balkon wurde nicht nachträglich angebaut, sondern besteht seit Anfang an, er gehört alleinig zu einer Wohneinheit und kann auch nur von ihr genutzt und betreten werden. Der Versuch einer nachträglichen Genehmigung wurde von der Stadt abgelehnt, daher muss der Balkon jetzt zurückgebaut werden. Ich hätte daher gerne eine Einschätzung ob der Rückbau von der Allgemeinheit getragen werden muss, oder ob es alleinige Sache des Eigentümers der entsprechenden Wohnung ist. Beste Grüße |
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| AW: 'Illegaler' Balkon auf Kosten d. Allgemeinheit zurückbauen? Noch eine ergänzende Frage die mir beim stöber hier einfällt. Sollten in diesem Beispiel die kosten von der Allgemeinheit getragen werden müssen, können dann die anderen Eigentümer den Verkäufer ihrer jeweiligen Wohnung haftbar machen, wenn dieser beim Verkauf nicht darüber informiert hat? |
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| AW: 'Illegaler' Balkon auf Kosten d. Allgemeinheit zurückbauen? Es gibt doch einen klaren Adressaten, wieso sollten dann die Kosten von der Allgemeinheit getragen werden? Die Kosten sind natürlich vom Eigentümer des Hauses zu tragen.
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| AW: 'Illegaler' Balkon auf Kosten d. Allgemeinheit zurückbauen? Mit der Allgemeinheit waren jetzt alle Eigentümer gemeint, sprich Kostenaufteilung zum Beispiel nach dem Verteilungsschlüssel der Teilungserklärung (Eigentümer A 50%, Eigentümer B 28%, Eigentümer C 22% z.b.). Daher die Frage ob klar ist, dass in diesem Fall nur der Eigentümer der betreffenden Wohneinheit für die Kosten aufkommen müsste, oder ob es ggf. wenn und abers gibt. |
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| AW: 'Illegaler' Balkon auf Kosten d. Allgemeinheit zurückbauen? Dann geht es um das Adressatenermessen. Es stehen mehrere Adressaten zur Verfügung, d.h. es muss derjenige ausgewählt werden, der die Störung ("schwarzer" Balkon) am effektivsten beiseitigen kann. Da geht es vor allem um die Leistungsfähigkeit der Adresaten, d.h. wenn einer der Eigentümer Sozialhilfeempfänger ist, wird dieser nicht herangezogen. Wer war denn der Bauherr? Auch diese drei Parteien zu diesem Prozentsatz?
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| AW: 'Illegaler' Balkon auf Kosten d. Allgemeinheit zurückbauen? Zitat:
Es geht hier vorallem um die Kostenübernahme, ausführen würde das ganze sicherlich ein Bauunternehmen. Eigentumswohnung und Sozialhilfeempfänger ist ja auch eher selten anzutreffen, und würde in diesem Beispiel auch nicht zutreffen. Der Bauträger ist während des Baus insolvent gegangen und hält keine Wohneinheit (sind auch insgesamt nur 3 Wohneinheiten im Haus). |
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| AW: 'Illegaler' Balkon auf Kosten d. Allgemeinheit zurückbauen? Gibt es denn schon eine Abrißverfügung vom Bauamt?
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| AW: 'Illegaler' Balkon auf Kosten d. Allgemeinheit zurückbauen? Der Balkon ist Gemeinschaftseigentum! Die Gemeinschaft beschließt und muss auch die Kosten tragen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den früheren Eigentümer dürfte verjährt sein! |
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| AW: 'Illegaler' Balkon auf Kosten d. Allgemeinheit zurückbauen? Zitat:
Wieso dürfte der Anspruch schon verjährt sein, wenn bei Eigentümer A der Verkauf zb. erst 1,5 Jahre her ist?! |
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| AW: 'Illegaler' Balkon auf Kosten d. Allgemeinheit zurückbauen? Ob privatrechtliche Ansprüche gegen den früheren Eigentümer, der einen schwarz gebauten Balkon "mitverkauft" hat, bestehen und durchsetzbar sind, steht doch hier nicht zur Frage? Die Eigentümer des Hauses sind allesamt Zustandsstörer. Da es mehrere sind, ergibt sich ein Störerauswahlermessen. Dabei geht es zunächst um die Leistungsfähigkeit. So sehe ich das. PS: Ich warte immer noch auf die Antwort, ob eine Abrißverfügung schon existiert!?
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