Dies ist eine Diskussion zu Höchstgebot in der Zwangsversteigerung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Eine Immobilie befindet sich im Zwangsversteigerungsverfahren. Bevollmächtigter A (Vollmacht durch B erteilt) erscheint am Termin und gibt das Höchstgebot ab und bekommt den Zuschlag . Nach Zuschlagserteilung erkärt der Rechtspfleger gegenüber A, dass seine Vollmacht so nicht ausreichend sei und er erst einmal in seinem eigenen Namen den Zuschlag erhalten werde. A erklärt sich einverstanden. Einige Tag später tritt A sein Höchstgebot vor dem rechtspfleger vereinbarungsgemäßan B ab. Das zuständige Finanzamt schickt sowohl A wie auch B einen Grunderwerbssteuerbescheid. A erklärt, er habe das Objekt nicht erworben. B zahlt die Grunderwerbssteuer, das Finanzamt verweigert ihm jedoch die Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit dem Hinweis, diese werde erst erstellt, wenn auch A bezahlt. Nach telefonischer Rücksprache verteidigt der Finanzbeamte sein Vorgehen, indem er angibt es sei ein und derselbe Sachverhalt ????? Bitte um Eure Hilfe !!!! Der Finanzbeamte beruft sich auf § 1 Abs 1 Nr 4. |
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| AW: Höchstgebot in der Zwangsversteigerung Zitat:
__________________ Quod licet jovi non licet bovi. ...ICH sag nur: Muh! |
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| AW: Höchstgebot in der Zwangsversteigerung Grunderwerbsteuer |
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| AW: Höchstgebot in der Zwangsversteigerung Hi! Mir scheint, A und B müssen zu Recht zweimal Grunderwerbsteuer zahlen. A wegen § 1 I Nr. 4 GrEStG (Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren), B wegen § 1 I Nr. 5 GrEStG (Anspruuch auf Abtretung der Ansprüche aus einem Zwangsversteigerungsverfahren). War die Vollmacht nicht öffentlich beglaubigt? |
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| AW: Höchstgebot in der Zwangsversteigerung Zitat:
Leider war die Vollmacht nicht öffentlich beglaubigt. A ist eine Privatperson und B eine Kapitalgesellschaft. A hatte eine Vollmacht des GF und einen aktuellen Handeslregisterauszug. Dies hat so nicht ausgereicht. |
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| AW: Höchstgebot in der Zwangsversteigerung Zitat:
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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