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Höchstgebot in der Zwangsversteigerung

Dies ist eine Diskussion zu Höchstgebot in der Zwangsversteigerung innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.02.2008, 08:50
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Question Höchstgebot in der Zwangsversteigerung

Folgender Sachverhalt:

Eine Immobilie befindet sich im Zwangsversteigerungsverfahren.

Bevollmächtigter A (Vollmacht durch B erteilt) erscheint am Termin und gibt das Höchstgebot ab und bekommt den Zuschlag .
Nach Zuschlagserteilung erkärt der Rechtspfleger gegenüber A, dass seine Vollmacht so nicht ausreichend sei und er erst einmal in seinem eigenen Namen den Zuschlag erhalten werde. A erklärt sich einverstanden.
Einige Tag später tritt A sein Höchstgebot vor dem rechtspfleger vereinbarungsgemäßan B ab.

Das zuständige Finanzamt schickt sowohl A wie auch B einen Grunderwerbssteuerbescheid. A erklärt, er habe das Objekt nicht erworben.
B zahlt die Grunderwerbssteuer, das Finanzamt verweigert ihm jedoch die Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit dem Hinweis, diese werde erst erstellt, wenn auch A bezahlt.

Nach telefonischer Rücksprache verteidigt der Finanzbeamte sein Vorgehen, indem er angibt es sei ein und derselbe Sachverhalt ?????


Bitte um Eure Hilfe !!!!

Der Finanzbeamte beruft sich auf § 1 Abs 1 Nr 4.
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  #2 (permalink)  
Alt 20.02.2008, 10:23
V.I.P.
 
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AW: Höchstgebot in der Zwangsversteigerung

Zitat:
Zitat von §jule
Der Finanzbeamte beruft sich auf § 1 Abs 1 Nr 4.
welchen Gesetzes?
__________________
Quod licet jovi non licet bovi.

...ICH sag nur: Muh!
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  #3 (permalink)  
Alt 20.02.2008, 11:59
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AW: Höchstgebot in der Zwangsversteigerung

Grunderwerbsteuer
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  #4 (permalink)  
Alt 21.02.2008, 17:21
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AW: Höchstgebot in der Zwangsversteigerung

Hi!
Mir scheint, A und B müssen zu Recht zweimal Grunderwerbsteuer zahlen. A wegen § 1 I Nr. 4 GrEStG (Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren), B wegen § 1 I Nr. 5 GrEStG (Anspruuch auf Abtretung der Ansprüche aus einem Zwangsversteigerungsverfahren).

War die Vollmacht nicht öffentlich beglaubigt?
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  #5 (permalink)  
Alt 21.02.2008, 17:36
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AW: Höchstgebot in der Zwangsversteigerung

Zitat:
Zitat von DonCorleone
Hi!
Mir scheint, A und B müssen zu Recht zweimal Grunderwerbsteuer zahlen. A wegen § 1 I Nr. 4 GrEStG (Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren), B wegen § 1 I Nr. 5 GrEStG (Anspruuch auf Abtretung der Ansprüche aus einem Zwangsversteigerungsverfahren).

War die Vollmacht nicht öffentlich beglaubigt?

Leider war die Vollmacht nicht öffentlich beglaubigt. A ist eine Privatperson und B eine Kapitalgesellschaft. A hatte eine Vollmacht des GF und einen aktuellen Handeslregisterauszug. Dies hat so nicht ausgereicht.
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  #6 (permalink)  
Alt 22.02.2008, 09:32
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AW: Höchstgebot in der Zwangsversteigerung

Zitat:
Zitat von §jule
Leider war die Vollmacht nicht öffentlich beglaubigt. A ist eine Privatperson und B eine Kapitalgesellschaft. A hatte eine Vollmacht des GF und einen aktuellen Handeslregisterauszug. Dies hat so nicht ausgereicht.
Nein, das reicht nicht aus. A hat aber möglicherweise aus Auftragsrecht einen Freistellungsanspruch gegen B. So schlecht ist seine Verhandlungsposition auch nicht, denn solange er nicht zahlt, wird B nicht eingetragen...
__________________
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