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Höchst persönliche Dienstbarkeit

Dies ist eine Diskussion zu Höchst persönliche Dienstbarkeit innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 28.09.2007, 15:37
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Talking Höchst persönliche Dienstbarkeit

Es handelt sich hier um ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Im Grundbuch steht im ersten Rang eine "höchst persönliche Dienstbarkeit" wonach der Inhaber dieser Teile des Hauses bewohnen könnte und sich in diesem Fall auch an den anfallenden Kosten wie Strom, Abfall etc beeiligen müsste. Dieses Recht ist nicht übetragbar, veräußerbar oder ähnliches.

Angenommen der Inhaber dieser Dienstbarkeit wohnt nicht in dem Objekt, aber seine unterhaltsberechtigten Kinder. Eigentümer der Immobilie wäre die Sorgebrechtigte der Kinder.

Nun gäbe es einen dynamischen Unterhaltstitel der sich vielleicht im Moment auf über 50.000 € beliefe und auf Erfüllung des Titels nicht zu denken wäre....

Wie würde es sich in einem Zwangsversteigerungsverfahren verhalten? Wäre es in so einem Fall möglich die "Ausbeute" des ersten Ranges (Dienstbarkeit) für die Forderungen der Kinder einzuvernehmen?

Die Kinder wären in diesem Fall nicht Eigentümer der Immobilie und der Unterhaltspflichtige auch nicht. Lediglich die Sorgeberechtigte wäre Eigentümerin?

Wie würde man ein solches Recht bewerten? Nach Lebenserwartung des Wohnberechtigten? Nach Mieteinnahmenspiegel? Nach dem Wert der Immobilie?

Vielen Dank im Voraus

§Jule
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  #2 (permalink)  
Alt 17.10.2007, 11:10
V.I.P.
 
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AW: Höchst persönliche Dienstbarkeit

Also ich nehme mal an, dass es hier um ein Wohnrecht iSd § 1093 BGB geht. Das ist nicht übertragbar und deshalb auch nicht pfändbar, nicht der Zwangsvollstreckung unterlegen, meine ich. Auch ist nicht auf § 1059 BGB für den Nießbrauch verwiesen in § 1093 BGB, so dass eine Überlassung der Nutzung auch ausgeschlossen ist, meiner Auffassung nach. Man könnte aber aufgrund der Vertragsfreiheit eine Löschung des Wohnrechts vereinbaren, verbunden mit einem (Teil-)Verzicht auf den Unterhaltstitel. Dann könnte die Wohnung vermietet und Einnahmen erzielt werden, was wohl die Absicht ist. Mit dem Wohnrecht selber kann man nichts machen, meiner Meinung nach, da eben "persönliche Dienstbarkeit".

Nur meine Rechtsauffassung.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.10.2007, 19:09
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AW: Höchst persönliche Dienstbarkeit

Lassen wir mal die Möglichkeit der Einigung und somit Löschung beiseite, da wir diese als nicht realisierbar ansehen würden.

Wie verhält sich diese Eintragung hypotetisch im Falle der ZV der Immobilie. Eine Person, die eine solche ersteigert, erhält quasi ein sauberes Grundbuch ohne jegliche Belastungen.
Der Erlös aus der Dienstbarkeit wird doch einen Wert haben ??
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