Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Hemmung der Verjährung bei ungerechtfertigter Bereicherung

Dies ist eine Diskussion zu Hemmung der Verjährung bei ungerechtfertigter Bereicherung innerhalb des Forums Immobilienrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 14.09.2010, 20:19
Boardneuling
 
Registriert seit: Apr 2009
Beiträge: 5
Keine Wertung, wolfi01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, wolfi01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, wolfi01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, wolfi01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, wolfi01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, wolfi01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, wolfi01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, wolfi01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, wolfi01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, wolfi01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Hemmung der Verjährung bei ungerechtfertigter Bereicherung

Hallo zusammen, ich habe hier folgenden fiktiven Fall.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde 10 Jahre lang zu Ungunsten von Person A mit falschen Tausendsteln abgerechnet. Ab dem Jahr 2010 wird korrekt abgerechnet - es bestehen somit Ansprüche für die letzten drei Jahre wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die übrigen Eigentümer.
Wenn im Jahr 2010 keine Eigentümerversammlung mehr stattfindet, wie wäre dann der Anspruch vorzubringen, damit nicht aufgrund der Verjährung ein weiteres Jahr Rückzahlung verloren geht? Sozusagen einen Aufschub der Verjährung ... Der "Gegner" wäre sicherlich die WEG?
Gibt es eine bestimmte Formulierung? Könnte dies über die Hausverwaltung eingekippt werden?

Vielen Dank schon mal im voraus.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 15.09.2010, 10:26
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2008
Beiträge: 457
93% positive Bewertungen (457 Beiträge, 60 Bewertungen)93% positive Bewertungen (457 Beiträge, 60 Bewertungen)93% positive Bewertungen (457 Beiträge, 60 Bewertungen)93% positive Bewertungen (457 Beiträge, 60 Bewertungen)93% positive Bewertungen (457 Beiträge, 60 Bewertungen)93% positive Bewertungen (457 Beiträge, 60 Bewertungen)93% positive Bewertungen (457 Beiträge, 60 Bewertungen)93% positive Bewertungen (457 Beiträge, 60 Bewertungen)93% positive Bewertungen (457 Beiträge, 60 Bewertungen)93% positive Bewertungen (457 Beiträge, 60 Bewertungen)  
AW: Hemmung der Verjährung bei ungerechtfertigter Bereicherung

Man schickt der Hausverwaltung , als Vertrterin der WEG, ein Schreiben mit seinen Forderungen und schon ist die Verjährung gehemmt.
__________________
Heiner
__________________________________________________ __________________________
Das Gesagte stellt keine Rechtsberatung dar sondern gibt lediglich meine persönliche Meinung wieder.

Über eine Bewertung (kleine Medaillie oben) würde ich mich freuen.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 15.09.2010, 11:03
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 11.699
98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)  
AW: Hemmung der Verjährung bei ungerechtfertigter Bereicherung

Wieso durch ein Schreiben die Verjährung gehemmt werden soll ist nicht nachvollziehbar.
In dem Fall erfolgt Anlehnung an das Mietrecht:
Es muss der Mieter Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen; es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Stichworte
bereicherung hemmung verjährung weg

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Verjährung / Hemmung Strafrecht / Strafprozeßrecht 14.01.2010 15:51
Hemmung Verjährung Familienrecht 01.04.2008 09:49
Verjährung von Ansprüchen im Reiserecht? Überbuchung, Hemmung der Verjährung, AGB Reiserecht 25.04.2007 20:27
Hemmung der Verjährung oder Verjährung Bürgerliches Recht allgemein 18.12.2006 18:48





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Immobilienrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN