Dies ist eine Diskussion zu Hemmung der Verjährung bei ungerechtfertigter Bereicherung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Hemmung der Verjährung bei ungerechtfertigter Bereicherung In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde 10 Jahre lang zu Ungunsten von Person A mit falschen Tausendsteln abgerechnet. Ab dem Jahr 2010 wird korrekt abgerechnet - es bestehen somit Ansprüche für die letzten drei Jahre wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die übrigen Eigentümer. Wenn im Jahr 2010 keine Eigentümerversammlung mehr stattfindet, wie wäre dann der Anspruch vorzubringen, damit nicht aufgrund der Verjährung ein weiteres Jahr Rückzahlung verloren geht? Sozusagen einen Aufschub der Verjährung ... Der "Gegner" wäre sicherlich die WEG? Gibt es eine bestimmte Formulierung? Könnte dies über die Hausverwaltung eingekippt werden? Vielen Dank schon mal im voraus. |
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| AW: Hemmung der Verjährung bei ungerechtfertigter Bereicherung Man schickt der Hausverwaltung , als Vertrterin der WEG, ein Schreiben mit seinen Forderungen und schon ist die Verjährung gehemmt.
__________________ Heiner __________________________________________________ __________________________ Das Gesagte stellt keine Rechtsberatung dar sondern gibt lediglich meine persönliche Meinung wieder. Über eine Bewertung (kleine Medaillie oben) würde ich mich freuen. |
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| AW: Hemmung der Verjährung bei ungerechtfertigter Bereicherung Wieso durch ein Schreiben die Verjährung gehemmt werden soll ist nicht nachvollziehbar. In dem Fall erfolgt Anlehnung an das Mietrecht: Es muss der Mieter Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen; es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). |
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