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Hellhörigkeit als TOP

Dies ist eine Diskussion zu Hellhörigkeit als TOP innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.08.2008, 18:53
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Hellhörigkeit als TOP

Als TOP für die nächste ETV hat Eigentümer A Folgendes auf die Liste setzen lassen:

Hellhörigkeit Schlafzimmer Wohnung A/Küche Wohnung C;

a. Maßnahmen der Verbesserung
b. Angebote/Kostenverteilung

Eigentümer A im EG wohnt seit über 10 Jahren in diesem Haus (Baujahr 1965), und Eigentümer C ist seit 2007 Eigentümer der Wohnung im DG. Das Haus wurde im Jahr 2000/2001 saniert und modernisiert. Im ganzen Haus wurden Fliesen und Granitfußböden verlegt. Klar, dass dies einen gewissen Lärm verursacht.

Eigentümer A beschwert sich nun, dass man in dem Schlafzimmer unten hören würde, wenn oben jemand mit Strassenschuhen rumläuft, und Eigentümer A hatte darum gebeten, Hausschuhe zu tragen bzw. auf Socken zu laufen (kein Scherz!).

Nun zu den Fragen:

a. Welche Maßnahmen könnten ergriffen werden?
b. Käme die Gemeinschaft für die Kosten auf, oder müsste ich diese im Notfall übernehmen, da der besagte Lärm von der Wohnung im DG ausgeht?

Hätte Eigentümer A nicht schon längst etwas in dieser Richtung etwas unternehmen müssen?
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  #2 (permalink)  
Alt 13.08.2008, 11:59
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AW: Hellhörigkeit als TOP

Zitat:
Zitat von Dinsche
Hätte Eigentümer A nicht schon längst etwas in dieser Richtung etwas unternehmen müssen?
Erstens mal dieses und ansonsten bestehen keine Chancen gegenüber der Gemeinschaft, wenn die seinerzeitigen Normen eingehalten sind, wovon auszugehen ist!
Gegenüber dem Sondereigentümer besteht ein Anspruch, wenn der "neue" Bodenbelag einen vorherigen Teppichboden ersetzt hat!
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  #3 (permalink)  
Alt 13.08.2008, 12:04
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AW: Hellhörigkeit als TOP

Ob die Normen eingehalten wurden kann Eigentümer C der DG-Wohnung nicht genau sagen, weil vor seiner Zeit saniert wurde. Eigentümer C hat sich jedoch schriftlich mit dem damaligen Eigentümer in Verbindung gesetzt, um nähere Informationen zu erhalten, aber es wurde noch nicht geantwortet.

Teppichboden wurde jedenfalls nicht mit Bodenfliesen ersetzt. Eigentümer C hat die Wohnung gekauft wie gesehen. Eigentümer A und Eigentümer B haben ebenfalls Bodenfliesen in ihren Wohnungen.
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  #4 (permalink)  
Alt 13.08.2008, 15:48
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AW: Hellhörigkeit als TOP

Sorry, ich hatte Änderung falsch gelesen, nahm 2007 an!
Hier ist m.E. jeder Änderungsanspruch verjährt. Es bleibt nur an die "Vernunft" des anderen zu appelieren!
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  #5 (permalink)  
Alt 13.08.2008, 16:08
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AW: Hellhörigkeit als TOP

Könnte man zu dem Änderungsanspruch etwas belegen, damit dies vorgelegt werden kann, wenn es soweit ist?

Mit dem damaligen Eigentümer wurde nun gesprochen.

Er und Eigentümer A haben damals das Haus gekauft und saniert. Auf Trittschalldämmung wurde aus Kostengründen verzichtet. Alle Wohnungen sind gleich und haben Fußbodenheizung. Die Maßnahmen dafür wurden korrekt ausgeführt, und dadurch besteht eine indirekte Dämmung.

Eigentümer A wäre nun mal sehr empfindlich.
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  #6 (permalink)  
Alt 13.08.2008, 16:31
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AW: Hellhörigkeit als TOP

Zitat:
Zitat von Dinsche
Könnte man zu dem Änderungsanspruch etwas belegen, damit dies vorgelegt werden kann, wenn es soweit ist?
M.E. gibt es keinen Änderungsanspruch da dazu alles verjährt ist.

Zitat:
Auf Trittschalldämmung wurde aus Kostengründen verzichtet.
Das ist zwar Murks aber siehe oben!

Zitat:
Alle Wohnungen sind gleich und haben Fußbodenheizung. Die Maßnahmen dafür wurden korrekt ausgeführt, und dadurch besteht eine indirekte Dämmung.
Offensichtlich nicht aber siehe oben!

Zitat:
Eigentümer A wäre nun mal sehr empfindlich.
Kann ja sein...
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  #7 (permalink)  
Alt 13.08.2008, 16:44
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AW: Hellhörigkeit als TOP

Ok, also verjährt....? Das wäre doch schon mal was...

Dann muss sich Eigentümer C also keine Gedanken machen, dass er/sie Maßnahmen dulden lassen muss wie z.B. Entfernung der Bodenfliesen, etc.?
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