Dies ist eine Diskussion zu Heizkosten indviduell abrechnen innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Heizkosten indviduell abrechnen Oder wäre ein solcher Beschluss nichtig bzw. anfechtbar? Bei einem Leerstand von ca. 40% im Objekt führt die Heizkostenverordnung (Verteilung zu 70:30 oder 50:50) zu dem absurden Ergebnis, dass die Bewohner mit besonders hohem Heizungs- und Warmwasserverbrauch diese Kosten mit überproportionalem Anteil mittragen, währen sich der Bauträger genau von diesen mitfinanzieren lässt. |
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| AW: Heizkosten indviduell abrechnen Die Eigt.-Gem. kann die Verteilung beschließen. Das Argument versteh ich auch nicht. Es geht doch um die Mietkosten der Zähler und nicht um den Verbrauch. Wiso sollen da Höherverbraucher benachteiligt sein. Eher umgekehrt! |
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| AW: Heizkosten indviduell abrechnen Allerdings könnte ein solcher Beschluss nichtig sein, weil er gegen eine Rechtsvorschrift (nämlich die HeizkostenV) verstößt. Auch die Mietkosten für die Messeinrichtuingen müssen nach dem Schlüssel (z.B. 70:30) verteilt werden. MfG, Wohni |
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| AW: Heizkosten indviduell abrechnen Wo steht das? |
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| AW: Heizkosten indviduell abrechnen @ schilu So verstehe ich eben auch... Hinzu kommt, dass es sich bei dem Gegenständlichen Gebäude um ein nicht ganz normales Gebäude handelt. Gemäß Lokalbbaukommission ist es als normaler Wohnbau mittlerer Schwere klassifiziert. Gleichzeitig läuft die Prüfung, ob es sich um ein Sonderbau handelt. Das Gedäude unterliegt der Zweckbestimmung des seniorengerechten und betreuten Wohnens. D. h. konkret, das es sich um Eigentuswohnungen handelt deren Nutzung mit einem Betreuungsvertrag verbunden ist. Unter Ausnahmen in der Heizkostenverodrnung finde ich: § 11 Ausnahmen 2.a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime, 2.b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden; Tja, Änderung der Verteilung dieser Fixkosten möglich???? |
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| AW: Heizkosten indviduell abrechnen Na, in § 7 Abs. 2 HeizkostenV: "2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, ..., die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse." Und dann natürlich § 7 Abs. 1: "(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen..." Ob § 11 zutrifft, vermag ich nicht zu beurteilen. MfG, Wohni |
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| AW: Heizkosten indviduell abrechnen Zitat:
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