Dies ist eine Diskussion zu Hausvwerwalter lehnt Anträge, die einer Beschlußfassung bedürfen ab innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Die Hausverwaltung einer kleinen Wohnalage beruft die alljährliche Eigentümerversammlung ein. Eigentümer A reicht für die Eigentümerversammlung rechtzeitig 2 Anträge, die einer Beschlußfassung bedürfen, ein. Die Hausverwaltung ignoriert jedoch die Aufnahme der Anträge von Eigentümer A mit der Begründung, dass der Hausverwalter entscheidet, welche Anträge er aufnimmt und welche nicht. Bei den Anträgen handelt es sich um bauliche Veränderungen sowie Baumangel. Frage: Darf der Hausverwalter willkürlich entscheiden, welche Anträge er zur Beschlussfassung aufnimmt? Was kann Eigentümer A tun, damit die Anträge (die der Hausverwalter ablehnt) zur Beschlussfassung für die Eigentümerversammlung aufgenommen werden. Für jede Antwort schon jetzt DANKE. Geändert von Felice (29.06.2009 um 12:10 Uhr). |
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| AW: Hausvwerwalter lehnt Anträge, die einer Beschlußfassung bedürfen ab Normalerweise wird die konkrete Ausgestaltung der Tagesordnung vom Verwalter in enger Absprache mit dem Verwaltungsbeirat vorgenommen. Möchte nun ein einzelner oder eine Gruppe von Miteigentümern einen bestimmten Tagesordnungspunkt in der kommenden Versammlung behandelt wissen, so muss dies beim Verwalter beantragt werden. (Allein aus Beweisgründen ist hier zu einer schriftlichen Einlassung zu raten.) Im einfachsten Fall nimmt der Verwalter den Vorschlag auf und setzt diesen auf die Tagesordnung . Einer Beschlussfassung steht dann nichts mehr im Wege. Weigert sich der Verwalter, so ist zunächst die hierfür ausschlaggebende Begründung zu bewerten. Grundsätzlich sollte jedem Eigentümer bekannt sein, dass in der Regel bis zum 30.6. eines jeden Jahres eine Eigentümerversammlung stattfindet. Liegen keine plötzlich auftretenden Probleme an, so ist es jedem zuzumuten, seine Wünsche für die Tagesordnung mit ausreichendem Vorlauf dem Verwalter mitzuteilen. Nach neuerer Auffassung, die auch vom OLG Frankfurt, vertreten wird, kann jeder Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG -unabhängig von dem Quorum nach § 24 Abs. 2 WEG- vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Im Fall pflichtwidriger Weigerung des Verwalters des Verwalters kann der Anspruch gemäß § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich geltend gemacht werden. 2. Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende kann in analoger Anwendung von § 24 Abs. 3 WEG die Tagesordnung dann gestalten, wenn der Verwalter sich pflichtwidrig weigert, einen Tagesordnungspunkt aufzunehmen. 3. Die Weigerung des Verwalters ist pflichtwidrig, wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung die Aufnahme erfordert. |
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