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Hausverwaltung wechseln??

Dies ist eine Diskussion zu Hausverwaltung wechseln?? innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 31.10.2011, 15:00
Neues Mitglied
 
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Hausverwaltung wechseln??

Darf ein Verwalter die Aushändigung von Unterlagen verweigern. Mal angenommen, man möchte Rechnungen einer ausgeführten Reperatur einsehen und auch als Kopie mitnehmen. Darf dann ein Hausverwalter diese Unterlagen einem Eigentümer oder der gesamten Eigentümergemeinschaft eine Kopie verweigern?

Des Weiteren wäre interessant zu wissen, ob es möglich ist einen Verwalter auch ohne Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung zu wechseln, wenn dieser seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Wo könnte man entsprechende Quellen und Urteile zu diesem Thema finden.

Vielen Dank
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  #2 (permalink)  
Alt 31.10.2011, 15:28
V.I.P.
 
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AW: Hausverwaltung wechseln??

Die Belegprüfung obliegt dem Beirat. Dem sind die Belege zur Prüfung zu übergeben.
Zur Anlösung des Verwalters bedarf es eines Beschlusses der Gemeinschaft, Es müssen Gründe vorliegen - wenn ein Verwaltervertrag besteht.
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
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  #3 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 10:01
owner
Gast
 
Beiträge: n/a
AW: Hausverwaltung wechseln??

Hallo
Als Neuling begrüsse ich alle Forumsbetreiber.
Nun zu meiner Antwort;
Zur gestellten Frage ist die vorangegangene Antwort falsch.
Richtig ist das folgende Urteil
Zitat:
34 Wx 27/06,OLG München,29.05.2006
Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht ein Anspruch auf Einsichtnahme in alle der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Verwaltungsunterlagen zu. Er ist berechtigt, gegen Kostenerstattung die Anfertigung von Kopien hinreichend genau bezeichneter Belege vom Verwalter zu verlangen. Die Forderung, alle Belege eines Wirtschaftsjahres gegen Kostenerstattung kopiert und zugesandt zu bekommen, kann im Einzelfall gegen das Schikane- und Mißbrauchsverbot verstoßen.
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Stichworte
eigentümergemeinschaft, eigentümerrecht, verwalter, verwaltertätigkeit, verwaltervertrag

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