Dies ist eine Diskussion zu Hausverwaltung durch zukünftige Erbengemeinschaft innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Hausverwaltung durch zukünftige Erbengemeinschaft wie der Titel schon sagt... eine Erbengemeinschaft (EG) wird in absehbarer Zukunft ein Haus mit 4 Mietwohnungen und einem Ladengeschäft besitzen. Der derzeitige Besitzer/Vermieter V fühlt sich vom Tagesgeschäft seiner Immobilie überfordert (Wohnungsübergaben, Vertragliches, Korrespondenzen, etc). Eine externe Hausverwaltung ("Fremdfirma") zu beauftragen, kommt aus mehreren Gründen nicht in Frage... Nun steht zur Debatte, dass die zukünftige EG die Verwaltung übernehmen soll. Zunächst nur kommissarisch und inoffiziell indem sie V einfach die Arbeit abnimmt, ohne wirklich als Verwalter aufzutreten. Dennoch bleibt V in diesem Fall ja haftbar und ist nicht wirklich aus der Verantwortung. Das ist also irgendwie eine "unfertige" Lösung. Ist es in Anbetracht dessen nicht am praktischsten, schon jetzt eine offizielle Hausverwaltung durch die EG gemeinschaftlich oder durch einen der Erben allein zu "gründen" (denn sobald es tatsächlich zur Erbung kommt, muss ja eh eine Hausverwaltung geschaffen werden) und einen entspr. Vertrag zw. V und der zukünftigen EG bzw. dem einzelnen Erben zu schließen (z.B. die zukünftige EG entschließt sich, zum jetzigen Zeitpunkt die "Hausverwaltung V GbR" zu gründen)? Kann in diesem Fall die von V beauftragte "Hausverwaltung V GbR" von der zukünftigen EG ohne größeren juristischen Aufwand einfach weiterhin beauftragt werden (salopp gesagt, indem im Vertrag zw. Besitzer und Verwalter einfach der/die Namen der Immobilienbesitzer ausgetauscht/aktualisiert werden)? Und: Wenn das Erbe dann durch die EG angetreten ist... wie wird es mit der Hausverwaltung laufen, wenn das durch einen der Erben oder durch die EG gemeinsam erfolgen soll? - wenn lediglich eine Person aus der EG die Verwaltung übernehmen soll, ist dann auch ein Vertrag zw. EG und dem einzelnen, verwaltenden Erbe notwendig? Und wie ist das dann mit der Haftung? - wenn die EG das gemeinschaftlich verwaltet, ist dann eine (Verwaltungs-)Gesellschaft (z.B: GbR) zwingend notwendig? Ganz anders: Wäre es vielleicht rechtlich und verwaltungstechnisch einfacher, wenn V in seinem Testament das Haus aufzuteilt und beispielsweise den Erben A und B jeweils zwei Wohungen sowie dem Erben C das Ladengeschäft vererbt? Damit wäre ja jeder Erbe für seine eigene Immobilie verantwortlich und eine gemeinschaftliche Verwaltung würde sich erübrigen...(?). Dank im Voraus für eure Rückmeldungen! |
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| AW: Hausverwaltung durch zukünftige Erbengemeinschaft Jeder Eigentümer kann Verwaltung einsetzen, wie er will! In der "Haftung" bleibt er immer!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Hausverwaltung durch zukünftige Erbengemeinschaft Zitat:
Kurz noch vorweg... nur um alle Klarheiten zu beseitigen: Die Erbengemeinschaft gibt es "noch" nicht. Die Kinder von V werden das Haus mittelfristig vorzeitig erben und das ganze wohl als Erbengemeinschaft antreten. Zur Haftung: V hat gern und oft Kontakt zu seinen Mietern. Derzeit ist es so, dass er ja auch für die Mängelbeseitigung verantwortlich ist (z.B. defekter Boiler). Ziel der Sache ist, den guten V genau hier aus der Schusslinie zu nehmen. Aufdass er noch immer mit seinen Mietern reden kann, sie ihm auch ihre Sachen vortragen können, er aber sagen kann und darf: "Melden Sie das bitte meinen Kindern/der Verwaltung, das ist nicht mehr mein Business" (damit er aus der Verantwortung ist, endlich wieder ruhig schlafen kann und solch eine Sache auch ruhigen Gewissens auf dem Nachhauseweg vergessen darf. Damit muss er ja nicht mehr für die Mängelbeseitigung haften, sondern die Verwaltung. Sie muss dafür gerade stehen, wenn sie sich nicht anständig um ihre Aufgaben kümmert). |
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| AW: Hausverwaltung durch zukünftige Erbengemeinschaft Der Verwalter verwaltet! Aus der Haftung kann sich der Eigentümer nicht "davonschleichen". Der Verwalter ist lediglich sein Erfüllungsgehilfe.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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