Dies ist eine Diskussion zu Hausverwaltung beauftragt Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Eigentümer innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Hausverwaltung beauftragt Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Eigentümer Mal angenommen: Hausverwalter beruft sich auf Verwaltungsvertrag, der besagt, daß dieser die Gemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich vertreten darf. Ein Miteigentümer verklagt die restliche WEG, der Verwalter informiert die WEG darüber, beauftragt aber von sich aus einen Rechtsanwalt mit der Klageerwiderung, zu der aber die einzelnen beklagten WEG-Mitglieder gar keine präzise Vollmacht erteilt haben. Der beauftragte Rechtsanwalt berät grundsätzlich immer nur die Hausverwaltung; darf er jetzt zusätzlich im Auftrage der Hausverwaltung die beklagten WEG-Mitglieder vertreten? Die Ursache der Klage liegt in Verfehlungen der Hausverwaltung. Interessenkollision oder Vertretung widerstreitender Interessen? Vielen Dank für Ihre Antworten! Sirena |
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| AW: Hausverwaltung beauftragt Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Eigentümer Zitat:
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| AW: Hausverwaltung beauftragt Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Eigentümer Es fand eine beschlußunfähige Versammlung statt, in der die WEG trotzdem Beschlüsse gefaßt hat. Der Versammlungsleiter hat trotz der Bestimmung, die Versammlung wiederholen zu müssen, diese fortgesetzt. Ein Miteigentümer hat diese beschlußunfähige Versammlung und die darin gefaßten Beschlüsse vor Gericht angefochten mit dem Antrag, die Beschlüsse für ungültig zu erklären. Der Versammlungsleiter stellt sich nun als Zeuge dafür dar, daß alles "koscher" war, andere Zeugen aber erklären, daß es Beschlußfähigkeit nicht gegeben hat und stellen sich auf die Seite des Klägers. Der Versammlungsleiter würde natürlich in der Dreierverbindung zu seiner Verwaltung und dem für diese tätigen Anwalt alles schwören, auch die Unwahrheit. |
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| AW: Hausverwaltung beauftragt Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Eigentümer Noch ein Hinweis: Die WEG ist immer Herr des Verfahrens und muß aufpassen, daß die Versammlung richtig abläuft. Der Versammlungsleiter einer Verwaltung kann ruhig Mist bauen....verantwortlich für die Unterschrift des Protokolls ist der gewählte Verwaltungsbeirat oder ein anderer bestimmter Unterschriftsleistender, deshalb Klage an die WEG mit Adresse an die Verwaltung mit Verwaltervertrag. |
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| AW: Hausverwaltung beauftragt Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Eigentümer ach, da wurde jetzt die gesamte WEG verklagt...? sich selber inclusive...? ja, dann kann natürlich der verwalter auch den anwalt beauftragen, da ist er ja bevollmächtigt... |
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| AW: Hausverwaltung beauftragt Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Eigentümer Es geht also um eine Beschlußanfechtungsklage gem. § 46 WEG. Bei dieser sind die Beklagten die Wohnungseigentümer, natürlich mit Ausnahme des / der Kläger(s). Der Verband der Wohnungseigentümer, also die Eigentümergemeinschaft als solche, ist bei der beschlußanfechtungsklage nicht passivlegitimiert. Wer war bei der besagten fiktiven Versammlung Versammlungsleiter? Ist die Klage schon verhandelt?
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Hausverwaltung beauftragt Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Eigentümer Danke Klaus, meine Frage wohl ein bißchen kompliziert gestellt? Der Versammlungsleiter ist hier fiktiv der Vertreter der Hausverwaltung. Nach meiner Kenntnis müßte der Klageantrag an die (restlichen) WEG-Mitglieder gerichtet sein mit dem Zusatz "vertreten durch Hausverwaltung X", wohin die Klage auch über das Gericht geschickt wird. Nehmen wir an, der Klageantrag ist o.k., die WEG-Mitglieder wurden als Beklagte einzeln genannt und sind damit passivlegitimiert. Der Verwalter hat nach meiner Kenntnis unverzüglich die (restlichen) WEG-Mitglieder über den Eingang der Klage zu informieren und eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Hausverwaltung wiederum soll fiktiv durch Verwaltervertrag berechtigt sein, die WEG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten mit dem Rechtsanwalt, der parteilich aber nur für die Hausverwaltung arbeitet. Könnte dieser Anwalt so auch noch für die beklagten WEG-Mitglieder tätig werden, ohne daß diese ausdrücklich allesamt ihm Vollmacht erteilt oder sich für einen anderen Anwalt entscheiden konnten oder durch Beschluß eine Zustimmung dazu erteilt haben? Könnte der Verwalter ganz autoritär durch o.g. Inhalt des Verwaltervertrages allein darüber entscheiden, den beklagten Eigentümern nicht einmal einen vom Rechtsanwalt angefertigten Entwurf der Klageerwiderung vorlegen und diesen ohne Votum an das Gericht abschicken? Das wäre meine ganz konkrete Frage gewesen. Nehmen wir mal an, die Klage ist noch nicht verhandelt. Gruß Sirena Geändert von Sirena (20.08.2011 um 09:41 Uhr). |
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| AW: Hausverwaltung beauftragt Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Eigentümer Der Verwalter vertritt, gem. Vollmacht, die beklagte WEG. Dzu schaltet er den Rechtsanwalt ein. Dieser kann dann in der Sache nicht auch den Kläger vertreten. Wo ist das Problem? Den Miteigentümer müssen nicht alle Schriften etc. zugeleitet werden sondern nur dem Vertreter (Verwalter). Interessenskollision ist da nicht gegeben.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Hausverwaltung beauftragt Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Eigentümer Hallo schielu, um der Transparenz willen....welche Interessen vertrittst Du eigentlich? Das Thema ist bei Dir leider falsch angekommen. Der Kläger wird selbstverständlich von einem anderen Rechtsanwalt vertreten. Die Frage stellt sich nur nach dem autoritären Umgang mit der Rest-WEG, die dem Verwalter ja keine Blanko-Vollmacht mit Verwaltervertrag erteilt haben kann. Vertrittst Du die "Total-Herrschaft" der Verwaltungen über Wohnungseigentümer, die ja meistens erst zu spät wissen, was sie sich da für eine Verwaltung eingefangen haben? Ein Verwaltervertrag soll doch auf einer gegenseitigen Vertrauensbasis beruhen, die so bestimmt nicht gegeben sein kann. Komisch in diesem Fall Dein Kommentar zum "Recht mit der merkwürdigen Eigenschaft...." - auf keinen Fall hilfreich! Wenn die beklagten Rest-Eigentümer in der Klageschrift als Passivlegitimierte gelten, die nur durch den Verwalter vertreten werden, so müssen die doch wohl ein Mitsprache-Recht haben. Komisches Rechtssystem, wenn ich verklagt werde und keine Stellungnahme dazu abgeben kann, weil ich mich gegenüber einer Verwaltung mal "falsch verkauft" habe, die das Vertrauen so ausnutzt. Andere sachliche Kommentare wären hilfreich! |
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| AW: Hausverwaltung beauftragt Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Eigentümer Zitat:
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