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Hausverkauf mit bestehendem Wohnrecht

Dies ist eine Diskussion zu Hausverkauf mit bestehendem Wohnrecht innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 04.11.2007, 21:44
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Hausverkauf mit bestehendem Wohnrecht

Hallo ,
gibt es Ideen zu folgendem Fall ?
Nachbar A hat mit seinem Bruder B das elterliche Haus geerbt , in dem jetzt die Stiefmutter der beiden ein lebenslanges Wohnrecht hat und nutzt.Im Untergeschoß dieses Hauses ist noch ein Gewerbebetrieb , der Pacht an die Stiefmutter zahlt.
A und B möchten nun das Haus verkaufen , wissen aber auch , daß das bestehende Wohnrecht eine erhebliche Wertminderung darstellt. Alle beide sagen sich ," lieber ein Ende mit Schrecken , als ein Schrecken ohne Ende " , und haben sich schon auf schlimmes eingestellt.
Leider ist die Stiefmutter noch sehr rüstig und es wird daher noch eine lange Weile dauern , bis sich eine Lösung anbietet ,denn alle Vermittlungsversuche ( Unkostenbeteiligung an Hausreparaturen , Pachtüberlassung zur Fondsbildung für Objektinstandhaltung usw.)fruchteten nichts.

Ich werde Eure Ideen gerne weitergeben. Mfg Carmin
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Alt 04.11.2007, 21:55
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AW: Hausverkauf mit bestehendem Wohnrecht

Das Wohnrecht kann nur mit Zustimmung der Stiefmutter (gegen Bezahlung, VHB) gelöscht werden.

Ansonsten kann das Haus nur verkauft werden, wenn der Käufer dieses Wohnrecht übernimmt.
Das könnte schwierig werden!

Weshalb steht der Stiefmutter die Pacht zu? Ein Wohnrecht besagt "normalerweise", dass die Person unentgeltlich wohnen darf.

Miet-/Pachterträge stehen eigentlich dem Eigentümer zu. Ebenso sind sind sämtliche Instandsetzungskosten etc. vom Eigentümer zu tragen.
Handelt es sich um einen Nießbrauch?
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  #3 (permalink)  
Alt 04.11.2007, 23:38
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AW: Hausverkauf mit bestehendem Wohnrecht

Hallo ,
die Pacht wurde in einem Testament , welche schwammig verfasst wurde , zugesichert.
".... erhält ein lebenslanges Wohnrecht am gesamten Wohnhaus.
Die Vermietung an Dritte ist zulässig "

Die Erben gingen bisher davon aus , daß sich das Wohnrecht nur auf die Wohnung im EG + Speicher mit 2 ausgebauten Zimmern erstreckt.
Folgerichtig haben sie auch die Pacht im UG desselben Hauses beansprucht und wurden in 1. Instanz abgewiesen.
Dennoch müssen die Erben alle Unkosten des Hauses , inklusive Reparaturen tragen, was sie auch nicht abstreiten möchten.
Da aber eine gütliche Einigung mit der W:rechtsinhaberin nicht möglich ist wird nun ein Hausverkauf angestrebt , so widersinnig das auch sein mag , große finanzielle Einbußen miteinberechnet.
Mfg Carmin
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  #4 (permalink)  
Alt 05.11.2007, 09:15
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AW: Hausverkauf mit bestehendem Wohnrecht

Denke nicht, das das Testament schwammig formuliert ist, vielmehr hat der Erblasser Wohnrecht und Vermächtnis zum Ärgernis der Erben A und B scheinbar gewünscht.

Hier ist er quasi den klassischen Pflichtteilsansprüchen des A u. B bei Enterbung begegnet.

Die Chance zur Erbausschlagung wurde nicht genutzt, somit war sicherlich die Kalkulation gedanklich im Plussegment des Wertes wegen.

Da aus den SV keine Zahlen zum Wert des Hauses und zum rüstigen Alter der SM zu entnehmen ist, wäre eventuell als möglicher Kaufinteressent die SM selbst.
Allerdings, würde sie sich sodann nur Pflichten erwerben und den Nutzen der Vorteile aufgeben. Immerhin könnte sie sich "Hausbesitzerin" nennen und selbst das Haus bestmöglich verwerten.

Sollten die Unkosten den späteren Wert übersteigen, sollte eine Schenkung an einen gemeinnützigen Verein oder die Kommune geprüft werden???

Ein Investor welcher eine langfristige Planung für Vermögen besitzt, würde eventuell rechnen???

Lg. aus München
__________________

Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freu
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.

Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet
http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1
oder
http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1
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Alt 05.11.2007, 12:49
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AW: Hausverkauf mit bestehendem Wohnrecht

Zitat:
Dennoch müssen die Erben alle Unkosten des Hauses , inklusive Reparaturen tragen, was sie auch nicht abstreiten möchten.
Der Berechtigte eines Wohnrechts muss die Reparaturen etc. auch nicht übenrehmen.
Dies obliegt dem Eigentümer.
Dies ist der Unterschied zum Nießbrauch. Der Nießbraucher alle Kosten und Lasten zu tragen und ihm stehen alle Miet-/Pachteinnahmen zu.
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