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Haustür abschließen: Fluchtweg dicht

Dies ist eine Diskussion zu Haustür abschließen: Fluchtweg dicht innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 22.10.2009, 22:38
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Haustür abschließen: Fluchtweg dicht

Partei A hat sein Haus in drei Parteien geteilt.
Partei A legt eine Hausordnung fest in der steht Hausabschlusstür muss geschlossen werden ab 22 Uhr.
Die beiden anderen Parteien werden danach an Partei B und C verkauft.
Eines Tages verkauft Partei C seine Wohnung der Nachkäufer liest sich die Sitzungsprotokolle durch.
Hier bemerkt Neue Partei C den Passus die Hausabschlusstür muss abgeschlossen werden.
Partei C ist im Rettungsdienst und dieser Satz ist Ihm Suspekt da er weis das Fluchtwege nicht Versperrt, zugestellt und abgeschlossen werden dürfen.

Wie sieht diese Klausel aus, ist diese rechtens?
Gibt das Brandschutzgestetz hier etwas vor?
Rettungsdienste würden hier Probleme bekommen ebenso die Parteien B und C wenn es bei Partei A brennt und beide den Schlüssel vergessen haben.
Der weg nach oben jedoch durch Rauch versperrt ist.
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Alt 23.10.2009, 15:19
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AW: Haustür abschließen: Fluchtweg dicht

Rechtsprechung zur Rolle des Brandschutzes bei Schließregelungen existiert nicht. Dem Beschluss ist Folge zu leisten! Da es sich um eine Wohnanlage handelt sollte die Gemeinschaft auf die Problematik hingewiesen werden.Es dürfte genügen, die Haustüre derart zu schließen, dass ein unerwünschtes Öffnen von außen nicht möglich ist, aus dem inneren Bereich jedoch jederzeit durch drücken der Türklinke der Fluchtweg vorhanden ist.
Hierzu genügt es in aller Regel den Schnapper an der Türe festzustellen. Auch gibt es sog. Panik- bzw. Notschlösser, bei denen durch Betätigung des Drückers von innen das Schloss entriegelt wird.
Das ist "Pfennigkram" und wird die Gemeinschaft finanziell nur unwesentlich "belasten"!
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  #3 (permalink)  
Alt 23.10.2009, 19:09
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AW: Haustür abschließen: Fluchtweg dicht

hab schon die antwort bekommen hier im Forum

Zitat:

Das Verschließen der Ausgangstür unter Verstoß
gegen Bestimmungen des Brandschutzes kann sowohl
öffentlich-rechtliche, nämlich bauordnungsrechtliche,
als auch privatrechtliche, nämlich nachbarschaftsrechtliche,
Rechtsfolgen zeitigen. So könnte die Bauordnungsbehörde
den Bewohnern eines Gebäudes durch Ordnungsverfügung aufgeben, die Ausgangstür
nicht zu verschließen, und für den Fall der Zuwiderhandlung
Zwangsmittel androhen.
Von größerer Bedeutung sind - jedenfalls in Hausgemeinschaften, in denen der Hausfrieden bereits gestört ist - die privatrechtlichen Folgen.
Insoweit ist zunächst festzustellen, daß eine Bestimmung der Hausordnung,
die die Bewohner zum Abschließen der Haustür verpflichtet,
gem. § 134 BGB in Verbindung mit der bauordnungsrechtlichen
Generalklausel unwirksam ist.
Denn sie verpflichtet die Bewohner zu einem gesetzwidrigen, weil gegen die Brandschutzbestimmungen verstoßenden Verhalten.
Kein Bewohner ist also verpflichtet, die Haustür abzuschließen.
Vielmehr stellt das Abschließen der Haustür ein rechtswidriges Verhalten
dar, das jedem Bewohner untersagt ist.
Verstößt ein Bewohner gegen dieses Verbot, können die anderen ihn auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch wurzelt darin, daß
die Mitbewohner zumindest Mitbesitzer - in manchen Fällen auch Miteigentümer - zur Freihaltung von allen Gegenständen verpflichtet sind, über die der Rettungsweg
führt, weil dieser für die Nutzung ihrer Wohnung unentbehrlich ist.
Sie bilden daher eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB.
Derjenige Mitbewohner, der die Ausgangstür rechtswidrig
verschließt, überschreitet seine Befugnisse innerhalb
dieses Gemeinschaftsverhältnisses und verletzt den
Mitbesitz der anderen Mitbewohner.
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  #4 (permalink)  
Alt 24.10.2009, 01:50
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AW: Haustür abschließen: Fluchtweg dicht

Kein schlechter Beitrag! Schade, dass der Autor nicht genannt ist.

Die Haustüre um 22 Uhr abzuschließen ist schon ein seltsamer alter Brauch, der mitunter leider noch heute gepflegt wird. Mir ist schleierhaft, was man sich dadurch erhofft.

Sollte der Schutz vor Einbrechern das Motiv sein, so empfehle ich ein Gespräch mit der Kripo. Die geben gerne Hinweise für Schwachstellen im Haus. Meistens sind so viele Schwachstellen vorhanden (ungesicherte Lichtschächte, Fenster etc), dass ein Abschließen der Haustür nun wirklich nicht viel bringt. Zusätzlich zur Kripo kann man noch die Feuerwehr bemühen (bitte aber beides nicht über den Notruf!). Auch ein Gespräch mit einer Fachfirma (Hersteller, z.B. Abus) kann durchaus fruchtbar sein.
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Alt 24.10.2009, 13:40
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AW: Haustür abschließen: Fluchtweg dicht

Dann sollte zuerst das Bauordnungsrecht der zuständigen Kommune "befragt" werden!
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  #6 (permalink)  
Alt 24.10.2009, 22:03
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AW: Haustür abschließen: Fluchtweg dicht

Ist Identisch welch ein Glück ist der Chef vom Bauamt im Skatclub

der Poster ist hier er hat leider keine Quelle genannt:
http://www.juraforum.de/forum/showth...105#post635105
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  #7 (permalink)  
Alt 26.10.2009, 19:49
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AW: Haustür abschließen: Fluchtweg dicht

Da mich das auch interessiert hat, habe ich mal etwas recherchiert. Dieses Schloss verriegelt automatisch, kann aber von innen jederzeit durch Drücken der Klinke geöffnet werden. Durch die automatische Verriegelung ist ein Abschließen überflüssig und im Notfall muss nicht erst aufgeschlossen werden:

http://www.abus.de/de/main.asp?Scree...=4003318455513

Gibt es vielleicht auch von anderen Herstellern, aber ich persönlich war immer mit den Produkten zufrieden.
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