Dies ist eine Diskussion zu Haustiere in ETW ok? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Haustiere in ETW ok? nehmen wir mal an Herr X möchte eine Eigentumswohung in einem 12 Parteienhaus kaufen. In einem der letzten drei Protokollen der Eigentümerversammlungen der letzten drei Jahre steht: "Tierhaltung: In der Eigentümerversammlung von 1997 wurde von den Eigentümern beschlossen das Tierhaltung untersagt ist. Alle Eigentümmer sollten darauf achten das bei den Mietverträgen, dass dies in den Verträgen auch als vereinbart steht." Herr X gefällt diese Eigentumswohung sehr gut, möchte sie kaufen, aber er fragt sich welche Auswirkung es hätte wenn seine Freundin mit zwei kleinen Hunden und einem Papagei später nachziehet, bzw. ob dies rechtens wäre? |
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| AW: Haustiere in ETW ok? Aus meiner Sicht bleibt nur der Weg, mit guten Argumenten die Miteigentümer zu einem Beschluß zu bewegen, dass das Verbot der Hundehaltung in den Wohnungen aufgehoben wird. Natürlich ist ein Kompromiss immer der beste Weg und diesen können Sie ja genau bei der Eigentümerversammlung vorbringen.
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Haustiere in ETW ok? LG Wuppertal, Beschluß vom 5. Juli 1977, 6 T 7/77: Ein grundsätzliches Verbot der Tierhaltung kann nicht durch Beschluß der Wohnungseigentümer ausgesprochen werden. Die Tierhaltung kann nur insoweit verboten werden, als sie das Maß des ordnungsmäßigen Gebrauchs überschreitet und sich als Belästigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellt. Genügt das schon mal? |
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| AW: Haustiere in ETW ok? Noch zu erwähnen: Der jetzige Eigentümer der besagten Wohung hat eine (reine) Hauskatze in seiner Wohung rumlaufen. Herr X hat ausserdem gehört das das Verbot von Haustieren für/von Eigentümern in der Teilungserklärung vermerkt sein muss, wo er es aber nicht finden kann. |
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| AW: Haustiere in ETW ok? Zitat:
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| AW: Haustiere in ETW ok? 1. Nach der Entscheidung des OLG Saarbrücken war der gefasste Beschluss über das generelle Verbot der Haustierhaltung unwirksam. Denn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, die über die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung bzw. der Ordnungsmäßigkeit des Gebrauchs hinausgehen. Werden gleichwohl Beschlüsse gefasst, die über diese Grenze hinausgehen, sind diese grundsätzlich nur anfechtbar, nicht nichtig. Eine Nichtigkeit kann sich aber wegen Sittenwidrigkeit ergeben. Ein generelles Tierhaltungsverbot verstößt nach § 13 Abs. 1 WEG gegen das Gesetz und gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Ein generelles Tierhaltungsverbot ist unverhältnismäßig, da es auch solche Tiere umfasst, von denen weder Geräusch- noch Geruchsbelästigungen ausgehen können (wie etwa Zierfische). Aber: 2. Eine Entscheidung der Wohnungseigentümer, wonach die Haltung und der Aufenthalt von Hunden und Katzen in den Wohnungen zu beenden und künftig zu unterlassen ist, ist auch mit Stimmenmehrheit rechtlich zulässig, soweit das generelle Tierhaltungsverbot im Einzelfall nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.07.2002 3 Wx 173/02 WoM 2002, 506 |
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| AW: Haustiere in ETW ok? Zitat:
Er selber hat ja noch an keiner Eigentümerversammlung teilgenommen, aber möchte evtl. schon vor der ersten Eigentümerversammlung seine Freundin samt zwei kleinen Hunden und Papagei einziehen lassen. Weiter ist die Frage was dieser Beschluß von 1997 für die heutigen Eigentümer und Mieter des Hauses noch zu sagen hat? Mittlerweile hat sich die Eigentümerzusammenstellung sicher geändert. |
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| AW: Haustiere in ETW ok? Dass keine Tierhaltung erlaubt ist! Zitat:
Zitat:
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| AW: Haustiere in ETW ok? In folgendem Fall gibt es aus Sicht von Herrn X Paralellen. Nur das in DIESER Eigentümergemeinschaft das Verbot in der Teilungserklärung steht (bei Herrn X nicht), und das bei Herrn X "Tierhalung ist verboten" in einem Protokoll vermerkt ist, und nicht Hundehaltung. Mietrecht als Eigentümer in 4 Familienhaus Liegt da jetzt ein Denkfehler vor? |
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| AW: Haustiere in ETW ok? Sorry, ich muss #6 revidieren! Es greift das was dort unter 1. steht. Ein generelles Tierhalteverbot ist nichtig! Was anderes wäre, wenn es ein spezielles Hundehaltungsverbot wäre. Der Hund kann m.E. gehalten werden! |
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