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Hauskauf mit Wohnrecht?

Dies ist eine Diskussion zu Hauskauf mit Wohnrecht? innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 17.06.2009, 12:39
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Hauskauf mit Wohnrecht?

Angenommen, es steht ein Haus zum Verkauf, auf das noch ein Wohnrecht der Schwiegermutter auf die untere Etage besteht.
Dieses Wohnrecht war ursprünglich an die Pflege des Schwiegersohnes (Besitzer des Hauses) gebunden, wurde aber wohl "vergessen", so im Grundbuch einzutragen.

Der Besitzer ist inzwischen im Pflegeheim, die Schwiegermutter vor einem Jahr ausgezogen, das Haus steht leer und müsste zur Deckung der Kosten eigentlich verkauft werden. Eine Nachbarin hat die Verwaltung des Gebäudes übernommen und hat wohl auch Entscheidungsrecht. Vor Monaten hat sich ein Kaufinteressent bei der Verwalterin gemeldet. Der Interessent erfuhr, daß bereits seit über einem halben Jahr mit der Schwiegermutter wg dem Wohnrecht verhandelt würde. Es wurde die von der Schwiegermutter geforderte Summe angeboten, wenn sie das Wohnrecht aufgibt.

Dem Kaufinteressenten wurde im März zugesagt, daß die Verhandlungen bis Ende April abgeschlossen seien. Darauf hin hat der zukünftige Käufer seine Wohnung zum 01.08. gekündig. (Umbau- und Renovierungsarbeiten brauchen auch ihre Zeit)

Jetzt pokert die Schwiegermutter allerdings, reagiert nicht auf gesetzte Termine und äussert sich nicht, was mit dem Verkauf des Wohnrechts los ist. Allerdings kommt sie seit ihrem Auszug auch nicht mehr für entstehende Kosten auf. D.h., es sind schon Schulden auf dem Haus.

Der potentielle Käufer gerät langsam in Zugzwang und könnte auf die Idee kommen, das Haus mit Wohrecht zu kaufen. Was hätte das für Folgen?

- Müsste er die untere Etage für eine evtl, Rückkeht der Schwiegermutter freihalten?

- falls der neue Käufer die untere Etage nutzen würde, müsste er dann Miete an die Schwiegermutter bezahlen?

- Müsste die Schwiegermutter sich, solange sie das Wohnrecht hat, an Renovierungskosten beteiligen (Fenster müssen dringend erneuert werden)? Ist ja evtl auch ein Grund, das Wohnrecht aufzugeben...

- der potentielle Käufer plant einen Anbau für eine Praxis an das Haus, betrifft das das Wohnrecht in irgend einer Weise, da der Anbau ja auch im Erdgeschoss wäre?
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Alt 18.06.2009, 17:56
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AW: Hauskauf mit Wohnrecht?

Zitat:
Zitat von Sanjana18
- Müsste er die untere Etage für eine evtl, Rückkeht der Schwiegermutter freihalten?
Ja!
Zitat:
- falls der neue Käufer die untere Etage nutzen würde, müsste er dann Miete an die Schwiegermutter bezahlen?
Das ist Vereinbarungssache
Zitat:
- Müsste die Schwiegermutter sich, solange sie das Wohnrecht hat, an Renovierungskosten beteiligen (Fenster müssen dringend erneuert werden)? Ist ja evtl auch ein Grund, das Wohnrecht aufzugeben...
Es kommt auf die Wohnrechtsgestaltung an.
Zitat:
- der potentielle Käufer plant einen Anbau für eine Praxis an das Haus, betrifft das das Wohnrecht in irgend einer Weise, da der Anbau ja auch im Erdgeschoss wäre?
Wie vor. Eher nicht.
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  #3 (permalink)  
Alt 18.06.2009, 18:47
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AW: Hauskauf mit Wohnrecht?

Hi.....

*schielu* hat es ja eigentlich eh schon beantwortet.....

ich will auch noch was dazu loswerden....

Natürlich muß die untere Etage "freigehalten" werden, denn die Schwiegermutter könnte ja von einer Minute zur anderen zurückkommen (wollen) !!
Sie können die untere Etage nicht einfach so "beziehen" im grunde ist das so, als wäre die Wohnung "fremd" vermietet....sie haben hier nicht ohne weiteres Zutritt.
Im Regelfall ist ein Wohnrecht NICHT an Bedingungen, wie z.b. beteiligung an Renovierungs oder Instandhaltungskosten geknüpft...anders ist es meist beim Nießbrauchsrecht geregelt.

Immobilien die mit einem Wohnrecht "belastet" sind müssen fast verschenkt werden, denn es handelt sich um ein derart unkalkulierbares Risiko, dass sich noirmalerweise kener antut.

Chris
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  #4 (permalink)  
Alt 19.06.2009, 11:55
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AW: Hauskauf mit Wohnrecht?

Zitat:
Zitat von radiomann1
Im Regelfall ist ein Wohnrecht NICHT an Bedingungen, wie z.b. beteiligung an Renovierungs oder Instandhaltungskosten geknüpft...anders ist es meist beim Nießbrauchsrecht geregelt.
Stimmt so nicht:
Bei der Frage, ob man von dem Berechtigten Kosten der Instandhaltung geltend machen kann, ist entscheidend, ob neben der dinglichen Bewilligung des Wohnrechts auch schuldrechtliche Vereinbarungen mit dem Berechtigten getroffen werden.

Aus der dinglichen Rechtsposition selbst hat der Berechtigte nach den §§ 1093 Abs. 1 Satz 2, 1041 BGB nur für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (außergewöhnliche Maßnahmen wie z.B. Dachsanierung nach Ablauf der Lebensdauer oder Instandsetzung der Heizung hat der Berechtigte daher nicht zu tragen). Es kommt daher genau darauf an, welche Instandhaltungskosten geltend gemacht werden sollen.
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