Dies ist eine Diskussion zu Hauskauf- Formulierung im Notarvertrag innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Hauskauf- Formulierung im Notarvertrag § (XX) Sach- und Rechtsmägel Der erste Teil des Paragraphen sagt singemäß aus, dass das Haus wie besehen und unter Ausschluß jeglicher Gewähleistung gekauft wird. Arglist gilt als Ausnahme, Ergänzung dieses Textes um: Spuren einer eventuellen Feuchtigkeit im Keller sind von einem Gutachter der Käufer in Augenschein genommen worden und bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt worden. Der Gutachter sieht zur Zeit wegen der Feuchtigkeit keinen aktuellen Handlungsbedarf. Was bedeutet diese Ergänzung in einem Notarvertrag rechtlich? |
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| AW: Hauskauf- Formulierung im Notarvertrag Das bedeutet, dass der Käufer, sollte sich der Feuchteschaden als gravierender herausstellen als gedacht, keine weiteren Forderungen an den Verkäufer geltend machen kann. 1. Hat er ja einen Gutachter beauftragt und wusste damit, worauf er sich einlässt. 2. Wurde anscheinend aufgrund der Feuchtigkeit der Kaufpreis gemindert, so dass nachträglich keine weitere Minderung bzw. die Übernahme irgendwelcher Kosten im Zusammenhang mit der Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden mehr gefordert werden kann. |
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