Dies ist eine Diskussion zu Hausbesitz innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Hausbesitz Grüße soopersonic |
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| AW: Hausbesitz Die Frage ist so nicht verständlich! Grundsätzlich gibt es hier kein Besitz- sondern Eigentumsverhältnis. Grund und Boden zieht an! Was ist gemeint? |
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| AW: Hausbesitz Ich finde die Frage gar nich so unverständlich. Die Eigentümerfrage ist ja klar: Das Gebäude gehört dem Eigentümer des Grundstücks nach §946 auch wenn es noch nicht fertig gestellt ist. Aber hat der Eigentümer auch die tatsächliche Sachherrschaft an dem Haus inne, wenn es praktisch noch eine Baustelle ist und Bauarbeiter der Baufirma da rumwerkeln? Die Frage kann ja eine Rolle spielen, wenn man das ganze Grundstück aus Nichtleistungskondiktion herausgeben muss, aber eben möglicherweise das Gebäude selbst noch nich im Besitz hat. |
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| AW: Hausbesitz Zitat:
Ich wiederhole. Alle mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen gehören zum Grundstück! Ein konkreteres Beispiel wäre hilfreich. Geht auch bei normaler Schriftgröße! |
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| AW: Hausbesitz Z.B. wenn der Eigentümer das Grundstück an einen Vorkaufs- oder Vormerkungsberechtigten herausgeben muss, und der Eigentümer ein Haus hat errichten lassen. Wie gesagst, mir ist schon klar, dass das Haus zum Grundstück, und damit auch dem Eigentümer gehört, aber er muss hier eine Sache herausgeben, die gar nicht (oder doch) in seinem BESITZ (=nicht Eigentum) ist, nämlich das Haus/die Baustelle. Und herausgeben kann man nur, wenn man im Besitz hat. § 946: Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie westentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das EIGENTUM an dem Grundstück auf diese Sache. Da steht nicht, dass Grundstück und Sache/Gebäude als EINE Sache zu betrachten sind. Geändert von soopersonic (10.03.2010 um 15:04 Uhr). |
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| AW: Hausbesitz Zitat:
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| AW: Hausbesitz @schielu Ich habe die Frage offenbar auch anders verstanden als Du. So wie der Mieter eines Hauses Besitzer (des Hauses) ist und (aus irgendwelchen Gründen) auf Duldung oder Herausgabe oder sonst was in Anspruch genommen werden kann .... ... so stellt sich die Frage nach den Besitzverhältnissen z.B. auf einer Baustelle |
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| AW: Hausbesitz Ich habe die Fragen wie folgt verstanden: Wenn ein Grundstückseigentümer einem Unternehmer einen Bauauftrag erteilt (für xy) - wer ist wann Besitzer des Grundstückes - wer ist wann Besitzer des auf das Grundstück verbrachten Materials - wer ist wann Besitzer des erstellten Fundaments - wer ist wann Besitzer der erstellten Wand, der Decke, des Daches Und wie war die Frage: ist man (wer) mittelbarer, unmittelbarer oder kein Besitzer ? Ist ja wichtig, weil mit dem Besitzrecht auch Rechte und Pflichten enstehen .... |
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| AW: Hausbesitz Dass der Werkunternehmer kein Besitzer im Sinne des § 854/ 868 BGB ist, erkennt man schon daran, dass kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB besteht. Der Eigentümer des Grundstücks könnte jederzeit die Herausgabe an ihn verlangen. Der Bauunternehmer ist allenfalls Besitzdiener iSd § 855 BGB. Vorschrift lesen!
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Hausbesitz Das wäre mir zu undifferenziert ... (weshalb ich die einzelnen Pkt auch nicht weiter beleuchte) Solange der Bau nicht fest verbunden ist (mit dem Grundstück natürlich) und nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstückes ist solange sind alle ursprünglichen Fragen (bei dem genannten Fall) offen ... Einschub: Ich bin selber Eigentümer und Besitzer eines Hauses auf fremden Grund - daran hat der Grundstückseigentümer weder Besitz noch Eigentum, obwohl es fest verbunden ist mit dem (seinem) Grundstück. Ergo muß die Festlegung, ob und ab wann Eigentum oder Besitz eintritt, von weiteren Umständen abhängen. |
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