Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit: Privater Hauskauf und Maklervertrag innerhalb des Forums Immobilienrecht
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Es wär wirklich super, wenn jemand helfen könnte.Hier schonmal der SV: Die Maklerin Zimmermann hatte eine Annonce über ein Zweifamilienhaus in K für 1 Mio aufgegeben. Die Eigentümerin des Grundstücks, Frau Pelz, fand die Annonce zwar etwas überzogen, ließ sich aber von der Maklerin überzeugen, dass man da machen müsse, um Interessenten zu gewinnen. Frau Ihle wandte sich an die Maklerin und erhielt von ihr ein Exposė mit einem Vertragsangebot zur Nachweis- und Vermittlungstätigkeit. Als Provision werden ortsüblich 3 % der Kaufsumme genannt. Auf die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde hingewiesen. Darin heißt es: 1. Unser Angebot basiert auf den Angaben, die uns vom Auftraggeber übermittelt wurden. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht. Irrtum und Zwischenverkauf/Vermietung bleiben vorbehalten. 2. Unsere Angebote richten sich ausschließlich an den bestimmten Angebotsempfänger. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig. Der Angebotsempfänger ist zur Zahlung der vollen Verkaufsprovision uns gegenüber verpflichtet, wenn durch die Weitergabe der Verkaufsinformation an Dritte das Geschäft mit dem Dritten abgeschlossen wird. 3. Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig zu sein. 4. Unser Provisionsanspruch besteht unverändert, auch wenn das Geschäft anders, als zunächst beabsichtigt, zustande kommt (Kauf statt Miete oder Miete statt Kauf, Erwerb in der Zwangsversteigerung statt Kauf, u.a.) soweit das wirtschaftliche Ergebnis nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht. 5. Ist dem Angebotsempfänger das Objekt von anderen Anbietern oder vom Eigentümer in Form eines Verkaufsangebotes/Vermietungsangebotes bereits bekannt, so ist uns dies schriftlich bis spätestens 5 Tage nach Erhalt unseres Verkaufsangebotes/Vermietungsangebotes mitzuteilen. Die an uns zu zahlende Provision ist in den jeweiligen Verkaufs/Vermietungsangeboten aufgeführt und bei Kaufvertragsabschluss/ Mietvertragsabschluss an uns zu zahlen. Beim Besichtigungstermin am 5.2.2005 äußerte Frau Ihle Bedenken wegen der Wohnung im Souterrain, da sie feucht schien und auch nur 2,10 m hoch war. Die Maklerin beruhigte sie jedoch. Die derzeitige Eigentümerin würde die Wohnung nutzen und halte das Dachgeschoss für gut ausbaubar. Frau Ihle erklärte, dass sie die Sache mit der Familie Maus, die mit einziehen wollte, besprechen müsse und verfolgte die Angelegenheit dann nicht weiter. Der befreundete Herr Maus, dem Frau Ihle die Annonce gezeigt und von der Besichtigung erzählt hatte, beschloss dann im Sommer 2005, sich das Haus auf eigene Faust anzusehen. Die Eigentümerin Pelz öffnete auch und zeigte ihm die Räume. Auf das Dachgeschoss befragt erklärte Frau Pelz, man nutze es nur als Boden, könne es aber sicher zum Wohnen herrichten. Die Souterrainwohnung werde von ihr nur gelegentlich für Gäste benutzt. Daraufhin kaufte Herr Maus das Haus von Frau pelz für 850.000 mit notariellem Vertrag vom 27.7.2005. Die Haftung für Mängel wurde ausgeschlossen. Im Dezember wurde der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen. Nach der Übernahme des Hauses im Oktober 2005 stellte Herr Maus fest, dass das Souterrain tatsächlich so feucht war, dass die Räume nicht zum Wohnen genutzt werden könnten. Bei der geringen Raumhöhe wäre auch ein Bewohnen unzulässig. Das Dachgeschoss kann nicht legal ausgebaut werden, weil der Bebauungsplan nur eine zweigeschossige Bebauung vorsieht. Obwohl manche Nachbarn illegal das Dachgeschoss ihrer Häuser zum Wohnen nutzten, will sich Herr Maus darauf nicht einlassen. Er möchte den Kauf rückgängig machen. Der hinzugezogene Rechtsanwalt überlegt im März 2006: 1. Kann der Kaufvertrag mit Frau Pelz durch Anfechtung oder durch Geltendmachung von Mängelrechten rückgängig gemacht werden? 2. Besteht der Provisionsanspruch von Frau Zimmermann gegen Frau Ihle? Nehmen Sie für diese Frage an, Anfechtung bzw. Rücktritt seien von Herrn Maus nicht erklärt. 3. Könnte Frau Zimmermann wenigstens Schadensersatz von Frau Ihle verlangen? Muss man eine ANfechtung überhaupt prüfen, da die Mängelrechte vorgehen? Oder schreibt man nur ein paar Zeilen dazu, warum eine Anfechtung nicht möglich ist. Ich gehe mal davon aus, dass es keine Arglistige Verschweigung war oder? Er wurde ja auch von seiner Bekannten vorgewarnt... Zur Frage 2: Hier muss man doch wohl die AGBs kontrollieren oder? Und falls sie ok sind prüfen, ob maus ein dritter ist? Wie gesagt, ich wär für jede Hilfe mehr als dankbar! LG |
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