Dies ist eine Diskussion zu Handlungsmacht WEG innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Handlungsmacht WEG Wie sieht es denn bei einer WEG aus? Angenommen, die Hausverwaltung einer WEG gibt gibt einer Firma einen Auftrag, bei dem für die WEG etwas gemacht werden soll. Als die bauliche Maßnahme dann getätigt wurde, wundern sich die Eigentümer, denn ein Beschluss hierüber gibt es nicht. Angeblich soll der Verwaltungsbeirat hierüber entschieden haben. 1. Wie kann man nun nachverfolgen, ob dies wahr ist und ob der Verwaltungsbeirat hierzu befugt ist? Kenne mich im WEG-Recht leider nicht aus; daher könnten sich meine Fragen recht trivial anhören. Ich habe mal was von einer Gemeinschaftsordnung gehört. 2. Könnte es auch sein, dass der Verwaltungsbeirat hierzu in einem Mehrheitsbeschluss ermächtigt wurde? 3. Wie kommt ein Eigentümer nun an die ganzen Unterlagen ran, aus denen sich ergibt, ob eine Ermächtigung vorliegt? 4. Welche Möglichkeit haben die Eigentümer, wenn die bauliche Maßnahme ohne Ermächtigung gemacht wurde? Müssen nicht alle Fragen beantwortet werden, bin schon über einzelne Antworten dankbar (PS am Rande: Wenn mir noch einer eine Art "Lehrbuch" über das WEG Recht empfehlen könnte, wäre ich dankbar . Sollte schon etwas tiefergehend sein, jedoch dürfte mich als Student ein Rechtsanwaltshandbuch überfordern.) |
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| AW: Handlungsmacht WEG Es kommt sehr darauf an worum es sich bei der "Arbeit" handelt. Auch sollten die Gemeinschaftsbeschlüsse der zurückligenden Versammlungen gesichtet werden. Befugnisse hat der Beirat, ohne die entsprechende Bevollmächtigung durch die Gemeinschaft keine. Ich würde den Verwalter schrifrlich auffordern mitzuteilen, wieso er die Vergabe durchgeführt hat, bzw. den Vorgang bei der nächsten Eigt.-Versammlung auf die Tagesordnung bringen! |
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| AW: Handlungsmacht WEG In der Regel erhält der Verwaltungsbeirat eine kleinen Spielraum(ca. 1000,--) umAufgaben erledigen zu lassen. Dieser Spielraumwird von der WEG festgelegt. Alles was darüber hinaus geht muß per Beschluss der Eigentümer abgesegnet werden. Der Beschluß kann durch Rundlauf erfolgen. Hier ist dann aber eine 100% Zustimmung aller Eigentümer nötig. Oder durch Einberufung einer WEG-Versammlung hier genügt die einfache Mehrheit. Wenn aber bei einer durch Rundlauf erfolgten Abstimmung keine 100% Zustimmung erreicht werden, muß auch in der dann abzuhaltenden WEG-Vesamlung eine 100% Zustimmung erzielt werden. In deinem Fall würde ich den Verwalter fragen wie denn im konkreten Fall verfahren wurde. |
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